Sonn- und Feiertagsarbeit
Arbeitszeit und Arbeitsorganisation beeinflussen die Lebensqualität entscheidend mit. Das Arbeitszeitgesetz legt darum Höchstzeiten für die tägliche Arbeitszeit, die erforderlichen Ruhepausen und Ruhezeiten und den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe fest. Wie die gesamten Regelungen des Arbeitszeitgesetzes dienen auch seine Bestimmungen über die Zulässigkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen dem Schutz der Arbeitnehmer. Zugleich dienen diese Bestimmungen aber auch dem Schutz der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage. Es besteht grundsätzlich ein verfassungsmäßig verankertes Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit. Dieses Verbot hat der Arbeitgeber zu beachten.
Durch verschiedene Regelungen wird dieses Beschäftigungsverbot jedoch durchbrochen. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist u.a. aber nur dann erlaubt, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen erledigt werden können.
So werden in § 10 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) 16 Ausnahmetatbestände normiert, die Sonn- und Feiertagsarbeit zulassen, ohne dass zuvor um eine behördliche Genehmigung nachgesucht werden muss. Diese Ausnahmebestände beziehen sich schwerpunktmäßig auf die Grundversorgung der Bevölkerung wie Rettungswesen, Energie- und Wasserversorgung, Landwirtschaft und Dienstleistungen. Bei Fragen dazu kann die zuständige Aufsichtsbehörde, das Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV), feststellen, ob die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 ArbZG vorliegen und nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG ggf. einen Feststellungsbescheid erlassen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit von behördlichen Ausnahmebewilligungen nach Abwägung zwischen Arbeitnehmerschutz und wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers sowie den Bedürfnissen der Bevölkerung.
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens, wie z. B. durch drohende Vertragsstrafen, entgangene Aufträge oder Verlust von Kunden, eine Beschäftigung von Arbeitnehmer an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen pro Jahr genehmigen.
Weiterhin kann die zuständige Aufsichtsbehörde unter sehr engen und eingeschränkten Voraussetzungen, soweit dies im dringenden öffentlichen Interesse nötig ist, auf Antrag nach § 15 Abs. 2 ArbZG über die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus Sonn- und Feiertagsarbeit bewilligen.
Gemäß § 13 Abs. 5 ArbZG hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit des antragstellenden Betriebes unzumutbar beeinträchtigt ist und durch Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung im Inland gesichert werden kann.
Durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wurde ein Kriterienkatalog zu den Ausnahmeanträgen nach §§ 13 Abs. 5 und 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erstellt. Mit diesen werden dem antragstellenden Unternehmen entscheidungsrelevante Fragen zur Beantwortung sowie notwendige Nachweiserfordernisse an die Hand gegeben. Die beiden Kriterienkataloge finden Sie rechts im Bereich Download.
Durch arbeitsmedizinisch begründete Schichtpläne und durch die Gewährung der Ersatzruhetage ist die Belastung für die Arbeitnehmer durch die Sonn- und Feiertagsarbeit so gering wie möglich zu halten.
Gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG ist der Unternehmer verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeit aufzuzeichnen. Dazu gehört auch die Arbeitszeit der Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen.
Die Kontrolle der Einhaltung dieser Arbeitszeitvorschriften erfolgt in Thüringen durch das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV).
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