Zwangsgeld bei falscher Geschäftsanschrift im Handelsregister

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 1. November 2008 muss eine aktuelle inländische Geschäftsanschrift im Handelsregister beim in Thüringen zuständigen Amtsgericht Jena eingetragen werden.

Der Eintragungspflicht unterliegen alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute (z. B. e. K., OHG, KG, GmbH, AG, etc.) sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen. Auch für bereits vor Inkrafttreten des MoMiG eingetragene Unternehmen besteht die Eintragungspflicht. Ausnahme: die aktuelle inländische Geschäftsanschrift hat sich seit der Eintragung ins Handelsregister oder seit der letzten Änderung des Registereintrages nicht mehr geändert. Das Gesetz sah eine Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2009 vor, über die wir in der Ausgabe 10/2009 der Zeitschrift „Südthüringische Wirtschaft“ berichteten.

In der Praxis werden Änderungen der Geschäftsadressen augenscheinlich nicht zeitnah oder überhaupt nicht dem zuständigen Registergericht gemeldet. Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf dabei den Betrag von 5000 Euro nicht übersteigen. Gegenwärtig betreffen 80 Prozent der Zwangsgeldverfahren gem. § 388 FamFG i. V. m. § 14 HGB die Erzwingung der geänderten Geschäftsanschrift. Das Registergericht erhält nur unzureichend Kenntnis durch die Unternehmen selbst oder durch Gläubiger, die Forderungen an Unternehmen haben und diese unter der eingetragenen Firmenanschrift nicht erreichen können.

Um zu verhindern, dass eine unter Umständen nicht mehr aktuelle Anschrift eingetragen ist, sollte jedes betroffene Unternehmen die Richtigkeit der Anschrift im Handelsregister überprüfen. Dies kann zum Beispiel durch eine kostenfreie Recherche unter http://www.handelsregister.de/ erfolgen.

Holger Fischer
Referent Recht

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