Patent

Hierzu regelt § 1 des Patentgesetzes, dass es sich um eine technische Erfindung handeln muss, die neu ist, einer ausreichenden erfinderischen Leistung entspricht und gewerblich anwendbar ist. Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schriftlich oder mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wichtig ist dabei, dass auch Vorveröffentlichungen des Erfinders bzw. des Anmelders selbst zum Stand der Technik gerechnet werden. Die Erfindung muss sich aber auch vom Stand der Technik in ausreichendem Maße abheben. Das Patentgesetz spricht davon, dass sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen muss. Gemeint ist damit, dass eine Erfindung dann nicht patentierbar ist, wenn ein auf dem betreffenden technischen Gebiet tätiger Fachmann ohne weiteres auf die entsprechende Lösung kommen kann.

Nicht patentfähig sind u. a. Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung von Mensch und Tier sowie Diagnostizierverfahren, da es sich hierbei nicht nur um den gewerblichen Bereich handelt. Nicht zu den technischen Erfindungen zählen u. a. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, Spiele, betriebswirtschaftliche Regeln, die Wiedergabe von Informationen. Nach dem Patentgesetz gelten auch Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als patentfähige Erfindungen. Dies betrifft allerdings nur Computerprogramme als solche, programmbezogene Erfindungen dagegen sind patentfähig, wenn sie einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten. Generell von der Patenterteilung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden, z. B. Apparate für verbotene Glücksspiele, Einbrecherwerkzeuge, Herstellung eindeutig gesundheitsschädlicher oder gefährlicher Lebensmittel oder Getränke. Ausgeschlossen sind vom Patentschutz auch Pflanzensorten oder Tierarten. Pflanzensorten können nach dem Sortenschutzgesetz geschützt werden. Dagegen können Erfindungen auf dem Gebiet der Mikrobiologie patentiert werden.

Um Patentschutz zu erlangen, ist ein Antrag auf Erteilung eines Patents einzureichen. Dafür sollte das vom DPMA vorgesehene Antragsformular verwendet werden. Beizufügen ist eine technische Beschreibung, in der einerseits auf den bekannten Stand der Technik eingegangen wird, andererseits Aufbau und Vorteile der eigenen Erfindung geschildert werden. Die Beschreibung sollte zweckmäßig durch eine oder mehrere technische Zeichnungen ergänzt werden.

Ferner sind so genannte Patentansprüche zu formulieren, in denen festgelegt wird, was neu an der Erfindung ist, und wofür konkret Patentschutz begehrt wird. Es ist unbedingt zu beachten, dass die Erfindung in den Unterlagen vollständig beschrieben ist. Nachträglich können keine Informationen zur angemeldeten Erfindung nachgereicht werden. Diese Unterlagen sind zusammen mit der Erfinderbenennung und einer Zusammenfassung in 3-facher Ausführung beim DPMA in München, bei der Dienststelle Jena, dem Technischen Informationszentrum Berlin oder auch bei einem Pateninformationszentrum einzureichen und die Anmeldegebühr von 60,00 € einzuzahlen. Erforderlich ist, dass die Anmeldung schriftlich erfolgt und die Anmeldungsunterlagen in deutscher Sprache abgefasst sind. Die Anmeldeunterlagen können entweder direkt im DPMA an der Annahmestelle oder mit der Post eingereicht werden. Auch das Einreichen über Telefax ist möglich. Damit ist die Anmeldung beim DPMA hinterlegt und der Anmeldetag festgelegt. Dieser Anmeldetag ist sehr wichtig gegenüber anderen Schutzrechten. Er bestimmt unter anderem, dass später eingereichte Anmeldungen der gleichen oder einer ähnlichen Erfindung von Konkurrenten nicht mehr zu einem Patent führen können.

Wer ein Schutzrecht anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch keinen Wohnsitz im Inland hat, muss sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Anwalt vertreten lassen.

Das Patentverfahren ist durchschnittlich nach 2 bis 2 ½ Jahren abgeschlossen, vorausgesetzt, dass der Prüfungsantrag innerhalb der ersten vier Monate nach der Anmeldung gestellt und die Prüfungsgebühr bezahlt wird. In Ausnahmefällen kann das Erteilungsverfahren jedoch wesentlich länger dauern.

Wenn eine Erfindung beim DPMA angemeldet wird, ist sie danach 18 Monate lang für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. In dieser Zeit läuft in der Regel das Prüfungsverfahren, das mit einem gebührenpflichtigen Antrag eingeleitet wird, an dem nur der Anmelder bzw. dessen Patentanwalt und der Prüfer beteiligt sind. Der zuständige Prüfer des DPMA prüft,  die angemeldete Erfindung nach den Kriterien des Patentgesetzes auf ihre Patentierbarkeit. Die Recherche zum Stand der Technik ist ein wichtiger Prüfungsbestandteil. Dazu stehen im DPMA über 35 Mio. internationale Patentdokumente sowie eine Bibliothek mit über 1,1 Mio. Büchern zur Verfügung. Von zunehmender Bedeutung sind auch Recherchen in verschiedensten internen und externen elektronischen Datenbanken, die von den Prüfern mit Hilfe moderner Informationstechnik im DPMA durchgeführt werden. Die Recherche kann auch bereits mit der Patentanmeldung - also vor dem Prüfungsantrag - gestellt werden, um die Aussichten einer Anmeldung im Prüfungsverfahren anzuschätzen. Die Zeitspanne von 18 Monaten, in der die angemeldete Erfindung beim Patentamt der Öffentlichkeit gegenüber geheim gehalten wird, erlaubt es dem Anmelder, sich zu entscheiden, ob er seine Anmeldung weiterverfolgen möchte, oder ob er sie etwa aufgrund einer negativen Beurteilung im Prüfungsverfahren noch vor der Offenlegung zurückzieht, damit gewisse Details seiner Erfindung nicht an die Öffentlichkeit gelangen.

Auch wenn das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, erfolgt in jedem Fall 18 Monate nach dem Anmeldetag die Veröffentlichung der angemeldeten Erfindung in Form einer vom PMA herausgegebenen Offenlegungsschrift. Diese Offenlegungsschrift beinhaltet die schriftliche Darlegung der Erfindung, wie sie am Anmeldetag beim DPMA eingereicht worden ist. Die Herausgabe der Offenlegungsschrift dient dazu, die Öffentlichkeit zu informieren, damit etwa Konkurrenten erfahren, was in nächster Zeit an fremden Schutzrechten auf sie zukommt.

Im Ergebnis seiner Prüfungen wird der Prüfer des DPMA entscheiden, ob das Patent erteilt wird oder die Anmeldung zurückgewiesen wird. Nach der Erteilung wird vom DPMA eine Patentschrift herausgegeben. Innerhalb von drei Monaten nach deren Veröffentlichung kann gegen die Erteilung auch noch Einspruch eingelegt werden.

Das Patent wird rechtskräftig, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist bzw. wenn es im Einspruchsverfahren aufrechterhalten wird. Es gilt von dem auf den Anmeldetag folgenden Tag gerechnet maximal 20 Jahre.

In den Auslegehallen des DPMA in München und Berlin sowie in den Patentinformationszentren, z. B. PATON (Patentinformationszentrum und Online-Dienste) der TU Ilmenau, besteht für jedermann die Möglichkeit, Recherchen nach veröffentlichten Patenten (Anmeldungen werden i. d. R. nach 18 Monaten publiziert) und Gebrauchsmustern durchzuführen.

Online-Recherchen sind beispielsweise möglich in DEPATISnet. Diese Datenbank ist die Online-Version des amtsinternen deutschen Patentinformationssystems DEPATIS und gestattet die Suche in z. Zt. 30 Millionen Patentdokumenten aus aller Welt.

Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, können grundsätzlich sowohl als Patent als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Technische und chemische Verfahren können patentiert, jedoch nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden. Schutzdauer und patentamtliches Verfahren beider Schutzrechtsarten sind unterschiedlich.

Der Gebrauchsmusterschutz dauert drei Jahre. Er kann auf höchsten zehn Jahre verlängert werden. Die Schutzdauer eines Patents kann mit der Zahlung der Jahresgebühren ab dem dritten Jahr jeweils um ein Jahr bis auf höchstens 20 Jahre verlängert werden. Das Patent gewährt somit eine längere Schutzdauer.

Beim Gebrauchsmuster werden Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent zu erlangen; es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, dass es angegriffen und gelöscht wird.

Sabrina Gropp
Referatsleiterin Recht

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