Umschulung

Eine berufliche Umschulung soll zu einer anderen und neuen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 BBiG). Ziel einer beruflichen Umschulung ist die Wiedereingliederung der Umzuschulenden in das Beruf- und Arbeitsleben. Um eine Umschulung zu durchlaufen, wird vorausgesetzt, dass der Umzuschulende in der Vergangenheit beruflich tätig war. Die Tätigkeit kann sich als Arbeiter, Angestellter oder auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vollzogen haben. Wer bisher nur eine Berufsausbildung absolviert hat, erfüllt die Vorraussetzung der beruflichen Tätigkeit nicht. Als gesetzliche Grundlage für Umschulungsmaßnahmen gelten Teile des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowie die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze.

Aufgrund der bereits vorliegenden beruflichen Erfahrungen ergibt sich in der Regel eine verkürzte Ausbildungszeit, in der die berufliche Handlungsfähigkeit für einen anerkannten Ausbildungsberuf vermittelt werden muss. Hierbei sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen (§ 60 BBiG).

Betriebliche und außerbetriebliche Umschulung

Die Umschulung kann als betriebliche Einzel- oder außerbetriebliche Gruppenumschulung durchgeführt werden:

Die betriebliche Einzelumschulung wird individuell in einem ausbildungsberechtigten Unternehmen durchlaufen. In der Regel wird auch die Berufsschule besucht. Betriebliche Umschüler/ Umschülerinnen sind Arbeitnehmer/innen. Für sie gelten daher die gewöhnlichen Urlaubsregelungen (BUrlG, gesetzlicher Mindesturlaub).

Außerbetriebliche (oder auch schulische) Umschulung findet bei einem Bildungsdienstleister statt. Die Teilnehmer haben hierbei einen geringeren betrieblichen Bezug und besuchen in der Regel auch nicht die Berufsschule. Der Bildungsträger vermittelt Theorie und Praxis. Zudem ist ein Betriebspraktikum in einem Unternehmen der Wirtschaft mit Ausbildungsberechtigung Teil der Umschulung.

Potentielle Umschüler werden unter anderem durch Arbeitsagenturen oder Jobcenter betreut und beraten. Diese entscheiden, ob eine Umschulung aus ihrer Sicht sinnvoll ist und ob sie gefördert wird. Die IHK ist an der individuellen Eignungsfeststellung/Feststellung der Förderfähigkeit der Umzuschulenden nicht beteiligt und berät in diesem Zusammenhang nicht.

Eignung der Umschulungsstätten

Die Industrie- und Handelskammern haben die Eignung der Umschulungsstätten festzustellen, Umschulungsmaßnahmen zu überwachen und fördern diese durch Beratung (§§ 27, 60 Abs. 2, 76 BBiG). Dadurch soll ein vergleichbares Qualitätsniveau wie bei der Berufsausbildung gesichert werden.

Eine Umschulung muss somit

  1. eine breit angelegte berufliche Grundbildung,
  2. die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Bildungsgang vermitteln und
  3. den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung ermöglichen.

Dementsprechend müssen die Umschulenden bestimmten Mindestanforderungen genügen, die von der Industrie- und Handelskammer Südthüringen im Rahmen ihrer Überwachungspflicht vor Beginn der Maßnahme und während der Umschulung zu überprüfen sind.

Eignungsfeststellung:

Die Richtlinie für trägergestützte Umschulungsmaßnahmen in anerkannten Ausbildungsberufen konkretisiert die festgelegten Anforderungen an die Umschulungsstätte, das dort beschäftigte Ausbildungspersonal sowie die Anforderungen an die inhaltliche Gestaltung der Maßnahme. Die aktuelle Richtlinie finden Sie hier oder unter Downloads.

Die Umschulungsmaßnahme ist der IHK Südthüringen unverzüglich, spätestens 6 Wochen vor erstem Maßnahmenbeginn, unter Beifügung der angeforderten Unterlagen schriftlich anzuzeigen (§ 62 Abs. 2 BBiG). Änderungen in Konzeption und Durchführung sind der IHK unaufgefordert mitzuteilen. Hierzu bedarf es einer erneuten Prüfung der Umschulungsmaßnahme.

Eignung der Umschulungsstätte und Genehmigung der Umschulungsmaßnahme:

1. Eignung der Umschulungsstätte und des Ausbildungspersonals (§§ 29, 29 BBiG)

bei außerbetrieblicher Umschulung außerdem:

2. Genehmigung der Umschulungsmaßnahme (§ 62 Abs. 2 BBiG) durch Einreichen folgender Unterlagen:

3. Einreichen der konkreten Zuordnung der Teilnehmer zu den Praktikumsbetrieben

4. Anzeige der Umschulungsdurchführung mit IHK-Abschluss bei wiederkehrender Umschulung

Sie haben Fragen oder möchten eine Umschulung anmelden? Ihr/e Ausbildungsberater/in nimmt die Anmeldung entgegen und informiert Sie gerne über alle wichtigen Fakten zum Thema.

FAQ Umschulung A - Z

Abschlussprüfungen werden durch die IHK abgenommen. Das Ende der Maßnahme sollte daher in den entsprechenden Prüfungszeiträumen liegen.

Alle verantwortlichen Ausbilder bzw. Dozenten müssen die persönliche und fachliche Eignung für den umzuschulenden Beruf besitzen und branchenspezifische Kenntnisse aufweisen. Der verantwortliche Ausbilder/ Dozent muss im zeitlichen Umfang bei der Umschulungsstätte/ beim Umschulungsträger angestellt sein, der eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleistet. Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch das Ablegen der Ausbildereignungsprüfung ist nachzuweisen.

Das entsprechende Ausbilderdatenblatt finden Sie hier.

Für Umschüler ist das Führen eines Ausbildungsnachweises (Berichtsheftes) gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Führen eines Ausbildungsnachweises wird jedoch angeraten/empfohlen und sollte im Umschulungsvertrag vereinbart werden. Nur so kann eine inhaltliche, ordnungsgemäße Umschulung nachvollzogen werden.

Soweit das Führen des Ausbildungsnachweises vertraglich vereinbart wird, können die Richtlinien für das Führen von Ausbildungsnachweisen der IHK Südthüringen angewendet werden.

Umzuschulende sind in der Regel älter als 21 Jahre und damit nicht mehr berufsschulpflichtig (§ 21 Abs. 4 ThürSchulG). Der Besuch der Berufsschule kann aber für die Dauer der Umschulung gestattet werden.

Die Vertragspartner sollten sich vor Vertragsabschluss über einen (in der Regel freiwilligen) Berufsschulbesuch einigen und auch diese Absprache in den Umschulungsvertrag aufnehmen. Der Berufsschulbesuch ist für Umschüler kostenpflichtig. Bei (finanziell) geförderten Umschulungsverhältnissen übernimmt der Träger die Kosten (Agentur für Arbeit). Falls der Umschüler die Berufsschule besucht, empfehlen wir zudem, im Vertrag festzulegen, dass der Umzuschulende Klassenarbeiten und Berufsschulzeugnisse dem Umschulungsträger unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen hat.

Wird auf den Berufsschulbesuch verzichtet, ist der Betrieb verpflichtet, die für die Umschulung wesentlichen Inhalte des Berufsschulstoffes selbst zu vermitteln.

Jedes Umschulungsverhältnis muss eine betriebliche, anwendungsbezogene Praxisphase (Betriebspraktikum) enthalten. Das Betriebspraktikum dient der praktischen Einübung der vermittelten Ausbildungsinhalte. Das erlernte Wissen soll während des Betriebspraktikums angewendet und vertieft werden.

WICHTIG: die Praktikumsbetriebe müssen gemäß §§ 27 ff. BBiG über eine Ausbildungsberechtigung inkl. geeigneter Ausbilder verfügen.

Das Umschulungsverhältnis endet in der Regel durch Vertragsablauf oder - in sinngemäßer Anwendung von § 21 Berufsbildungsgesetz - mit Bestehen der Abschlussprüfung, das heißt mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Eine Vereinbarung (Kooperationsvertrag) mit dem Praktikumsbetrieb sollte vorliegen. Der Kooperationsvertrag regelt die Aufteilung der Ausbildungsinhalte zwischen Umschulungsträger und Praktikumsbetrieb.

Die Kündigungsfrist in der Probezeit ist entsprechend § 622 Abs. 3 BGB geregelt. Nach Ablauf der Probezeit ist nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich (§626 BGB). Gemäß § 623 BGB muss die Kündigung schriftlich erfolgen.

Maßnahmeträger bzw. Umschulende sind

  • bei betrieblicher Einzelumschulung: Unternehmen der Wirtschaft mit Ausbildungsberechtigung
  • bei außerbetrieblichen Gruppenumschulungen: Bildungsdienstleister in Kooperation mit Unternehmen der Wirtschaft mit Ausbildungsberechtigung

Die Vereinbarung einer Probezeit im Umschulungsvertrag ist nicht zwingend. Gesetzliche Vorschriften über die Dauer der Probezeit bestehen nicht, da der § 20 BBiG nicht anwendbar ist. Eine Probezeit von bis zu 6 Monaten ist angemessen.

Bei einer Kündiung während der Probezeit sind die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts zu beachten, wonach eine Kündigung in der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen möglich ist.

Verkürzung der Ausbildungszeit:

Regelausbildungszeit von anerkannten Berufen

entspr. Verordnung

Mindestausbildungszeit

Umschulung

3,5 Jahre  (42 Monate)28 Monate
3 Jahre     (36 Monate)

24 Monate

2 Jahre     (24 Monate)16 Monate

Hinsichtlich der Urlaubsregelung ist zwischen betrieblichen und überbetrieblichen (schulischen) Umschulungen zu unterscheiden:

  • Betriebliche Umzuschulende sind Arbeitnehmer/innen. Daher gelten für sie die gewöhnlichen Urlaubsregelungen nach Bundesurlaubgesetz (BUrlG).
  • Außerbetriebliche Umzuschulende sind dagegen keine Arbeitnehmer/innen, sondern Schüler/innen. Auf sie finden die Vorschriften des BUrlG bzw. der Tarifverträge keine Anwendung. Schüler/innen haben einen Ferienanspruch.

Die §§ 17 - 19 Berufsbildungsgesetz sind auf Umschulungsverhältnisse nicht direkt übertragbar. Die Höhe der Vergütung kann frei in angemessener Höhe vereinbart werden, wobei man sich auch hier an den einschlägigen Tarifverträgen orientieren sollte. Bei finanziell geförderten Umschulungsverhältnissen hat der Träger der Leistungen (z. B. Agentur für Arbeit) den Umschulungsvertrag als Kostenträger mit zu unterzeichnen.

Der Maßnahmeträger bzw. Umschulende schließt

  • bei betrieblicher Umschulung: einen Umschulungsvertrag (gleich dem Prozess des Ausbildungsvertrages) mit dem Umzuschulenden ab. Der Umschulungsvertrag muss bei der IHK Südthüringen eingetragen werden.
  • bei außerbetrieblicher Gruppenumschulung: nach der Bestätigung der Umschulung durch die IHK (Eignung der Umschulungsstätte und Genehmigung der Umschulungsmaßnahme) mit dem Umzuschulenden einen Vertrag ab. Der Umschulungsvertrag wird ebenfalls über die digitalen Services der IHK Südthüringen (Digitaler Bildungsvertrag) abgewickelt. Zu beachten ist hier, dass es möglicherweise zu systemseitigen Problemen in Bezug auf die Eingabe des Urlaubs kommt, da in diesem Fall das BUrlG (Mindesturlaubsansprüche) keine Anwendung findet. Bitte nutzen Sie ggf. das Feld "Sonstige Vereinbarungen; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen" oder setzen Sie sich mit Ihrem/Ihrer Ausbildungsberaterin in Verbindung.
 

Umschulungsdauer

Gesamt

Zeitliche Verteilung

Umschulungsträger

Zeitliche Verteilung

betriebliches Praktikum

2-jährige

Ausbildungsberufe

16 Monate

13 Monate

3 Monate

3-jährige

Ausbildungsberufe

24 Monate

18 Monate

6 Monate

3,5-jährige

Ausbildungsberufe

28 Monate22 Monate6 Monate

 

Umzuschulende müssen nicht zwingend an einer Zwischenprüfung teilnehmen, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, da die §§ 43 und 48 BBiG keine Anwendung finden. Zu beachten ist der § 62 Abs. 3 BBiG.

Roswitha Hammerschmidt
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