Ausbildungsbetrieb werden
Sie haben die Absicht auszubilden, wissen aber nicht, ob Ihr Unternehmen für die Berufsausbildung geeignet ist? Hier erhalten Sie erste Informationen zur Eignung als Ausbildungsbetrieb.
Grundvoraussetzungen für das Einstellen von Auszubildenden sind
- die Eignung der Ausbildungsstätte sowie
- die Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen.
Die Feststellung der Eignung muss durch die zuständige Stelle, hier durch Ihre IHK Südthüringen, erfolgen. Das Team der Ausbildungsberatung der IHK Südthüringen unterstützt Sie bei Fragen und stellt die Eignung Ihres Unternehmens für die Berufsausbildung in einem persönlichen Termin vor Ort fest.
Nach dem Berufsbildungsgesetz ist die Berechtigung zur Berufsausbildung abhängig von der Eignung der Ausbildungsstätte, welche die Eignung nach Einrichtung und Ausstattung, die Eignung der betrieblichen Arbeits- und Geschäftsprozesse sowie ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Ausbildungsplätzen oder Fachkräften voraussetzt. Zudem müssen die eingesetzten Ausbilder über eine persönliche, fachliche sowie berufs- und arbeitspädagogische Eignung verfügen.
Eignung der Ausbildungsstätte
Eine Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein. Zudem muss die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Eine Abweichung von dieser Bestimmung ist zulässig, wenn dadurch die Berufsausbildung nicht gefährdet wird (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
Können die in der Ausbildungsordnung genannten erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden, gilt sie als geeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte behoben wird (§ 27 Abs. 2 BBiG). Diese Maßnahmen müssen im Berufsausbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart sein (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).
Kriterien für die Eignung der Ausbildungsstätte
Die betrieblichen Arbeits- und Geschäftsprozesse müssen zum gewünschten Ausbildungsberuf passen. Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) entsprechend der Ausbildungsverordnung vermittelt werden können.
Die Ausbildungsstätte muss über eine ausreichende Einrichtung und Ausstattung verfügen. Insbesondere müssen die für die Vermittlung der in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erforderlichen Einrichtungen und notwendigen Ausbildungsmittel vorhanden sein und die angemessene Zeit für Ausbildungszwecke zur Verfügung stehen.
Dazu gehören zum Beispiel die erforderlichen Kommunikations- und Informationssysteme, Grundausstattungen an Werkzeugen, Maschinen, Apparaten und Geräten, Pflege- und Wartungseinrichtungen, bürotechnische Einrichtungen und notwendige Lehr- und Lernmittel. In der Regel müssen die Ausbildungsplätze in die regulären Arbeits- und Geschäftsprozesse integriert sein. Zur Unterstützung des Erwerbs der berufliche Handlungsfähigkeit können ergänzend intern oder extern Inhalte vermittelt werden, zum Beispiel auch in Ausbildungswerkstätten oder betriebs- oder bürotechnischen Unterweisungsräumen.
Eignungsvoraussetzung ist außerdem, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
Als Fachkraft gelten Ausbilder oder Ausbilderinnen, die eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen haben oder mindestens das Anderthalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem ausgebildet werden soll.
Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte im Sinne von § 27 Absatz 1 Nr. 2 BBiG gilt in der Regel:
eine bis zwei Fachkräfte | eine Auszubildende/ein Auszubildender |
drei bis fünf Fachkräfte | zwei Auszubildende |
sechs bis acht Fachkräfte | drei Auszubildende |
je weitere drei Fachkräfte | eine weitere Auszubildende/ein weiterer Auszubildender |
Diese Relationen müssen kontinuierlich während des gesamten Ausbildungsgangs bestehen. Abweichungen von diesen Relationen sind in Einzelfällen zulässig. Sie müssen begründet werden und dürfen die Ausbildung nicht gefährden.
Eignung der Ausbildenden
Unternehmen (Ausbildende), die Auszubildende einstellen möchten, müssen persönlich geeignet sein. Personen (Ausbilder/innen), die Auszubildende ausbilden, müssen die persönliche und fachliche Eignung nachweisen. Wer als Unternehmensinhaber fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
Die Eignung des Ausbildenden und der Ausbilder und Ausbilderinnen erfolgt auf der Grundlage der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 01. Januar 2020 und der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vom 21. Januar 2009.
Kriterien für die Eignung der Ausbilder
Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist (§ 29 BBiG).
Persönlich nicht geeignet ist, wer
- Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (§ 25 JArbSchG) oder
- wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf Grund des
Berufsbildungsgesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen kann, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind (§ 30 BBiG).
Berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
- eine Abschlussprüfung oder
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte/ Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlich anerkannten Schule oder
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule
in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
- im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt wurde
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder wer
- über langjährige Berufserfahrung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung verfügt und diese im Rahmen des Antrags auf widerruflichen Zuerkennung der fachlichen Eignung nachweisen kann.
Wer ausbilden möchte, muss neben der persönlichen und beruflichen Eignung auch über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten sind eine wichtige Voraussetzung, um im Unternehmen ausbilden zu dürfen. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung ist Bestandteil der fachlichen Eignung.
Als Beleg, dass man über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung verfügt, dient ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildereignungsprüfung. Die Ausbildereignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen sowie einer praktischen Prüfung und ist bundesweit die einzige anerkannte und einheitliche Qualifikation zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung. Die Anforderungen legt die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) fest.
In der Ausbildereignungsprüfung weisen die Teilnehmer nach, dass sie das zur Berufsausbildung erforderliche pädagogische, psychologische und rechtliche Grundwissen besitzen und mit den wichtigsten Ausbildungsmethoden vertraut sind. Um sich dieses Wissen anzueignen, empfiehlt es sich, vor der Prüfung eine Weiterbildung ("Ausbildung der Ausbilder") zu besuchen.
Inhalte der Weiterbildung (Handlungsfelder) sind:
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
- Ausbildung vorbereiten und bei der Erstellung von Auszubildenden mitwirken
- Ausbildung durchführen
- Ausbildung abschließen
Es gibt flexible Angebote wie Voll- und Teilzeit-Präsenzlehrgänge sowie berufsbegleitende Webinare, die auf die Prüfung vorbereiten.
Sie haben Fragen zur AEVO-Prüfung oder möchten einen Lehrgang der IHK Südthüringen besuchen, um sich auf diese Prüfung vorzubereiten? Ihr Ausbildungsberater informiert Sie gerne über alle wichtigen Fakten zum Thema. Informationen zum Weiterbildungsangebot der IHK Südthüringen finden Sie hier.
Weitere Informationen zum Thema Ausbilder oder Ausbilderin werden finden Sie hier.
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