Aktuelles aus der Handelsbranche
Einem sich wandelnden Marktumfeld und geänderten Kundenbedürfnissen begegnet man am besten mit darauf abgestimmten Maßnahmen und Lösungen. Insbesondere die vielen kleinen und mittelgroßen Händlerinnen und Händler unter Ihnen sehen sich wachsenden wirtschaftlichen Herausforderungen und einer zunehmenden Konkurrenz mit Online-Plattformen und großen Handelsketten gegenüber. Wie Sie auf diese Entwicklungen reagieren und sich zukunftsfest aufstellen können, ist Inhalt einer neuen und für Sie kostenfreien Reihe von Online-Informationsveranstaltungen.
ThEx Wirtschaft 4.0, die IHK Erfurt und die IHK Südthüringen haben zusammen mit dem Mittelstand-Digital Zentrum Handel ein neues sechsteiliges Webinar-Angebot aufgelegt, das Ihnen dabei hilft, mit digitalen Technologien und Strategien Ihre Verkäufe durch mehr Reichweite zu steigern, sich besser gegen Ladendiebstahl zu wappnen, (Routine-)Prozesse effizienter abzuarbeiten und sich in der digitalen Welt rechtssicher zu bewegen.
Die Webinare finden zwischen dem 25. August und 6. Oktober 2026, immer dienstags von 10:00 – 11:00 Uhr bzw. 11:30 Uhr statt und sind kostenfrei buchbar. Nutzen Sie die Chance, den nächsten Schritt in Ihrer digitalen Transformation zu gehen. Den Link zur Anmeldung für die einzelnen Online-Termine finden Sie in der nachfolgenden Übersicht sowie über den Veranstaltungskalender der IHK Südthüringen.
Alle Termine der Reihe im Überblick:
- 25. August 2026: Vom lokalen Händler zum internationalen Online-Shop - Mit Google-Shopping, SEO und KI den Markt erobern
- 1. September 2026: Payment im Wandel - Bezahlen im Laden und Online-Shop sicher, effizient und kundenfreundlich gestalten
- 8. September 2026: Smartphone raus, Kunden rein - Wie Unternehmen mit einfachen Fotos und Videos online begeistern
- 22. September 2026: Diebstahl stoppen, Umsatz sichern - Kameras und KI-Lösungen für mehr Sicherheit im Store
- 29. September 2026: Rechtssicher statt abgemahnt - Der richtige Umgang mit Bildern und Musik
- 6. Oktober 2026: Handel trifft KI - Digitale Unterstützung für Büromanagement, Kommunikation und Marketing
Die Einführung von Bezahlkarten für Flüchtlinge hat nach Angaben Südthüringer Einzelhändler teilweise zu vermehrten Warenrückgaben bzw. Rückgabeversuchen geführt. Auf diese Weise versuchten die Personen weiterhin an Bargeld zu gelangen, was mit der Nutzung von Bezahlkarten unterbunden werden sollte. Zum Teil wurden vermeintliche Defekte oder Mängel an erworbenen Produkten vorgetäuscht, um eine Rückgabe zu rechtfertigen. Für die betroffenen Einzelhändler ist dies sehr ärgerlich, da sie ihre gegenüber allen Kunden eingeräumten Möglichkeiten der Warenrückgabe ausgenutzt sehen.
Angesichts dieser Vorfälle hat die IHK Südthüringen eine aktuelle Handreichung für den Einzelhandel erarbeitet. In dieser werden die grundsätzlichen Rechte und Pflichten in Bezug auf die Rückgabe und den Umtausch von Waren, Gewährleistung und Garantie sowie Hinweise zu Bezahlkarten kurz und bündig dargestellt. Wir weisen darauf hin, dass die Informationen in erster Linie auf den stationären Einzelhandel anwendbar sind. Im Online- und Fernabsatzhandel gelten zum Teil andere Rechtsgrundlagen. Gern stehen wir Ihnen bei weiterführenden Fragen als Ansprechpartner zur Seite.
Am 1. Juli 2024 trat eine Neufassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in Kraft. Neu war in diesem Zusammenhang eine Anzeigepflicht in Bezug auf sog. Lebensmittelbedarfsgegenstände. Diese berührt Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Aus diesem Grund ist auch der Handel inklusive Online-Handel von der Anzeigepflicht grundsätzlich betroffen. Der Gesetzgeber möchte die Überwachungsbehörden mit der damaligen Neuregelung in die Lage versetzen, Verbraucher beim etwaigen Auftauchen gesundheitsgefährdender Bedarfsgegenstände gezielter informieren und schützen zu können.
Sollten Sie in Ihrem Handelsunternehmen derartige Gegenstände in Umlauf bringen und sich bisher noch nicht mit den im Jahr 2024 neu eingeführten Pflichten auseinandergesetzt haben, lesen Sie diesen Artikel bitte aufmerksam durch und prüfen Sie mögliche Handlungserfordernisse, um etwaige behördliche Sanktionen zu vermeiden.
Lebensmittelbedarfsgegenstände
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände, von denen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch anzunehmen ist, dass sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen werden bzw. die sich bereits in Kontakt mit Lebensmitteln befinden (vgl. Art. 1 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 1935/2004). Nationale Rechtsgrundlage ist die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV). Diese verweist u.a. auf § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtergesetzbuches, wo konkrete Beispiele für Bedarfsgegenstände aufgeführt sind.
Beispielsweise zählen hierzu Geräte zur Lebensmittelherstellung und -zubereitung (z.B. Fleischwolf, Töpfe, Toaster und Wasserkocher), Verpackungsmaterialien, Gegenstände, die mit Schleimhäuten in Berührung kommen (z.B. Zahnbürsten, Mundstücke, Besteck und Schnuller), Gegenstände zur Körperpflege (z.B. Kämme, Rasierer und Nagelfeilen), Geschirr, Bekleidung, Bettwäsche, Schmuck, Brillengestelle, Putzmittel sowie Imprägnier- und Raumsprays.
Anzeigepflicht
Für Hersteller und Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen bestand vormals keine Anzeige- oder anderweitige Melde- oder Registrierungspflicht, wie sie beispielsweise für Lebensmittelunternehmer im Lebensmittelhygienerecht verankert ist. Um den zuständigen Überwachungsbehörden mehr Informationen in diesem potenziell gesundheitsrelevanten Bereich an die Hand zu geben, hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im April 2024 eine Neufassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) beschlossen.
Demnach haben Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände
- als Fertigerzeugnis herstellen (z.B. die Verpackungsindustrie)
- behandeln (z.B. die Betreiber von Lagereinrichtungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände) oder
- in den Verkehr bringen (z.B. der gesamte Einzelhandel)
dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. In Thüringen sind die unteren Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden, die ihren Sitz bei den Landratsämtern bzw. kreisfreien Städten haben, für die Registrierung der Anzeigen zuständig. Betroffene Unternehmen müssen sich demnach an die für ihren Betriebssitz zuständige Behörde wenden, wobei räumlich getrennte Betriebsstätten separat anzuzeigen sind. Nutzen Sie hierfür gern das Musterformular des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz.
Als "Inverkehrbringen" gilt das Bereithalten von Materialien und Gegenständen für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jede andere Form des Vertriebs oder der Weitergabe, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b der EU-Verordnung Nr. 1935/2004).
Ausnahmen
Ausgenommen sind Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits von der zuständigen Behörde registriert worden ist (nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 geändert worden ist). Ausnahmen bestehen auch für Erzeuger, die kleine Mengen von Primärerzeugnissen (z.B. Honig, Obst und Gemüse) direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben, die die Erzeugnisse wiederum unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen.
Änderungsmitteilungen
Bitte beachten Sie weiterhin, dass auch Änderungen im Unternehmen oder einer Betriebsstätte der Anzeigepflicht unterliegen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn auf eine andere Materialart als bei der ersten Meldung gewechselt wird oder das Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen gänzlich eingestellt wird. Änderungen der maßgeblichen Angaben sind der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach Eintritt der Änderung mitzuteilen, sofern die Änderung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.
Downloads und weiterführende Links
- Merkblatt zur Anzeigepflicht nach § 2a der BedGgstV
- Musterformular zur Übermittlung der Anzeige (ausfüllbares PDF)
- Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat - Lebensmittelverpackungen und andere Lebensmittelbedarfsgegenstände
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - Überblick zu Lebensmittelkontaktmaterialien
Im Oktober 2023 feierte der Suhler Weinkeller sein 20-jähriges Bestehen. Von Erfolgsgeschichten wie dieser können andere Unternehmen lernen und profitieren. Hierzu bietet sich der Austausch im Rahmen von Netzwerktreffen der Innenstadtakteure an, die sich z.B. in Suhl zu einer festen Größe etabliert haben. Nutzen Sie als Gewerbetreibende diesen gemeinsamen Kanal für die Ansprache und Lösung von Problemen.
Möglichkeiten zum Netzwerken
Ein gutes Miteinander von Händlern, Dienstleistern und Gastronomen im innerstädtischen Kontext, bei dem jeder sich gegenseitig Freiräume lässt, ist die Basis für das Fortbestehen eines vielfältigen Angebotsmix‘, der Besucher aus Nah und Fern anzieht. Vom gegenseitigen Austausch profitieren letztendlich alle Gewerbetreibenden. Als Plattform hierfür eignen sich innerstädtische Netzwerktreffen, wie beispielsweise der regelmäßige „Weinabend“ des Suhler Citymanagements. Nach dem Start des Formates im Sommer 2022 hat es sich zu einer festen Größe und Anlaufstelle entwickelt, die sich ungebrochenem und tendenziell steigendem Zuspruch erfreut. Ganz konkrete Problemlagen können in diesem Rahmen diskutiert werden, wie z.B. der Lieferverkehr im Suhler Steinweg. Ansätze zur Verbesserung können direkt an die Citymanagerin Silvia Bergner oder den ebenfalls oftmals anwesenden Oberbürgermeister André Knapp adressiert werden.
Wer sind Ihre Ansprechpartner?
Ansprechpartner in den Städten sind neben den Citymanagements in der Regel die städtischen Wirtschaftsförderungen, Gewerbevereine und Innenstadtinitiativen. Die IHK Südthüringen richtet zudem mindestens einmal im Jahr ein als „Forum W“ bezeichnetes Treffen zum Austausch der Wirtschaftsförderer der Städte und Landkreise aus, sodass auch hier ein Wissenstransfer über kommunale Grenzen hinweg gewährleistet ist.
Innerstädtische Ansprechpartner in Südthüringen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Stadt Arnstadt – Wirtschaftsförderung, Jörg Neumann – joerg.neumann@arnstadt.de, +49 3628 9293 595
- Stadt Hildburghausen – Gewerbe- und Tourismusvereine Hildburghausen GbR, Frank Steiner – frank@steiner-digital.com, +49 3685 4090828
- Stadt Ilmenau – Wirtschaftsförderung, Sebastian Poppner – sebastian.poppner@ilmenau.de, +49 3677 600 121
- Stadt Meiningen – Citymanager Meiningen GmbH, Dirk Bradschetl – citymanagement@meiningen.gmbh, +49 3693 446519
- Stadt Neuhaus am Rennweg – Initiative „obenauf-thueringen“, Jan Donnerberg – donner@donnerandfriends.de, +49 361 24031316
- Stadt Schleusingen – Stadtmarketing, Ina Spanaus – ina.spanaus@t-online.de, +49 36841 42314
- Stadt Schmalkalden – Wirtschaftsförderung, Christiane Handy – c.handy@schmalkalden.de, +49 3683 667401
- Stadt Sonneberg – Wirtschaftsförderung, Marco Kuhnt – wirtschaftsfoerderung@stadt-son.de, +49 3675 880121
- Stadt Steinbach-Hallenberg – Gewerbeverein, Torsten Hoffmann – info@gewerbeverein-steinbach-hallenberg.de, +49 177 3076218
- Stadt Suhl – Citymanagerin, Silvia Bergner – citymanagement@insuhl.com, +49 3681 792440
- Stadt Zella-Mehlis – Wirtschaftsförderung, Birgit Bialas – bialas@zella-mehlis.de, +49 3682 852620
+49 3681 362-132