Verordnung zum Energiesparen

Auch in diesem Winter müssen Verbraucher Gas einsparen, um einer drohenden Gasmangellage im Winter zu begegnen. Dazu wurde unter anderem die Verordnung zu mittelfristig wirksamen Maßnahmen für Energieeinsparungen beschlossen, die EnSimiMaV.

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt die Verordnung zu mittelfristig wirksamen Maßnahmen für Energieeinsparungen beschlossen, die EnSimiMaV. Nicht-KMU und Unternehmen, welche ein Energiemanagementsystem haben, sind ab 1. Oktober 2022 verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen.

Für Unternehmen ist Folgendes vorgesehen:

Seit dem 1. Oktober 2022 besteht nach § 4 EnSimiMaV für Unternehmen die Pflicht zur Umsetzung der in Energieaudits nach § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) sowie im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 u. 2 EDL-G konkret identifizierte und als wirtschaftlich durchführbar bewertete Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Dabei sind die als wirtschaftlich durchführbar festgestellten Maßnahmen sind durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren die Maßnahmen zu bestätigen. Gleiches gilt für die aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzten Maßnahmen. Die Umsetzung der wirtschaftlich durchführbaren Maßnahme hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 18 Monaten zu erfolgen.

Prüfung der Betroffenheit von der Verpflichtung nach § 4 EnSimiMaV

  1. Ist die Durchführung eines Energieaudits für mich gem. § 8 EDL-G verpflichtend bzw. verfüge ich über ein Energiemanagmentsystem? und
  2. Besteht keine Ausnahme gem. § 4 Abs. 4 EnSimiMaV, d.h. der Gesamtenergieverbrauch betrug innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr? sowie
  3. Ist es keine Anlage i.S.v. § 4 Abs. 3 EnSimiMaV, d.h. keine genehmigungsbedürftige Anlage gem. § 4 BImschG, für die speziellere Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen besteht?

Weitere Informationen zu dieser Pflicht, insb. der Umfang der zu beachtenden Anforderungen finden Sie hier

Darüber hinaus soll für den Bereich der Gebäudeeigentümer Folgendes gelten:

  • Prüfung von erdgasbetriebenen Heizungs- und Warmwasseranlagen
  • Vornahme eines hydraulischen Abgleichs wie auch weitere Heizungsoptimierung
  • Austausch bestimmter Heizungs- und Warmwasserpumpen

Weitere Informationen zur EnSimiMaV finden Sie auch auf der Website des DIHK.

Nach dem § 15 EnSiG könnten Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden, für beharrliches Zuwiderhandeln sind sogar bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe möglich. Für den Vollzug sind die Länder verantwortlich. Die Landesbehörden entscheiden im Einzelfall.

Tilo Werner
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