Energierecht Deutschland

Das Energierecht in Deutschland umfasst eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen in den Kategorien Energiewirtschaftsrecht, Energiekartellrecht, Energieverbraucherschutzrecht,  Energieumweltrecht und Energiesicherheitsrecht. Im Folgenden wird auf für Unternehmen besonders relevante - Änderungen eingegangen. Hinweise zu Fristen und Vergünstigungen finden Sie hier.

Der Bundestag hat am 12. April das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verabschiedet, das eine integrierte Netzentwicklungsplanung für das Erdgas- und das zukünftige Wasserstoff-Transportnetz sowie die Finanzierung des Wasserstoffkernnetzes durch private Investitionen vorsieht.

1. Netzplanung

Das Gesetz sieht einen zweistufigen Hochlauf vor:

  • Das Kernnetz soll zunächst zwischen 2025 und 2032 in Betrieb genommen werden und große Verbrauchs- und Erzeugungswasserstoffstandorte in Deutschland verbinden. Eine Änderung gegenüber dem Referentenentwurf sieht vor, dass Einzelprojekte bis 2037 realisiert werden können.
  • Im zweiten Schritt wird das Kernnetz in eine fortlaufende integrierte Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff überführt. Ab dem Jahr 2026 wird die Bundesnetzagentur zum ersten Mal einen Netzentwicklungsplan für Gas und Wasserstoff genehmigen. Dieser soll alle 2 Jahre aktualisiert werden. Das Gesetz legt die Rahmenbedingungen für das Verfahren fest, einschließlich öffentlicher Konsultationsprozesse, die Einrichtung einer Koordinierungsstelle zwischen Netzbetreibern und die Schaffung einer Datenbank

2. Kernnetzfinanzierung

Die Finanzierung des Kernnetzes erfolgt hauptsächlich über private Netzentgelte, wobei eine Deckelung der Entgelte in der Hochlaufphase vorgesehen wird (s. aktuelle Konsultation der Bundesnetzagentur zur WANDA-Festlegung. Ziel ist es jedoch, dass das vorgesehene Amortisationskonto bis spätestens 2055 ausgeglichen wird. Für das Amortisationskonto soll die Trading Hub Europe (THE) verantwortlich sein. Diese soll Kredite bei der KfW-Bank abschließen.

Darüber hinaus sieht das Gesetz für die Kernnetzbetreiber eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 6,69 % vor Steuern vor. Im Vergleich zum Referentenentwurf beinhaltet das Gesetz keine gemeinschaftliche Haftung der Kernnetzbetreiber für Insolvenzfälle mehr.

Beim Scheitern des Wasserstoffmarkthochlaufs müssen die Netzbetreiber einen Selbstbehalt in Höhe von 24 Prozent tragen. Die Fernleitungsnetzbetreiber können nun formelle Anträge zur Genehmigung des Kernnetzes stellen, und die operative Umsetzung erster Projekte soll im Sommer beginnen. Frist für die Anträge ist allerdings der 21. Mai.

Quelle: DIHK

Das Gesetz legt klare Energieeffizienzziele fest. Es beinhaltet konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand und für Unternehmen. Zudem definiert es erstmals Effizienzstandards für Rechenzentren. Damit setzt es zugleich wesentliche Anforderungen aus der laufenden Novelle zur EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) um und wird einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der deutschen Klimaziele leisten. Das EnEfG legt Ziele für die Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs in Deutschland für 2030 fest. Im Sinne frühzeitiger Planungs- und Investitionssicherheit wird darüber hinaus ein Ziel für die Senkung des Endenergieverbrauchs bis 2045 vorschattiert.

Für den Endenergieverbrauch bedeuten diese Ziele eine Reduzierung gegenüber dem aktuellen Niveau um rund 500 TWh bis 2030. Über die Wirkung des Gesetzes und damit auch den Stand der Zielerreichung wird die Bundesregierung den Bundestag künftig regelmäßig zu Beginn einer Legislaturperiode unterrichten und – soweit nötig – über eine Nachsteuerung des Instrumentenmixes entscheiden.

1. Energieeinsparpflichten von Bund und Länder

Der Bund und die Länder werden verpflichtet ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 3 TWh (Länder) erbringen.

2. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Energieeinsparung

Zur Umsetzung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Steigerung der Energieeffizienz von Bund und Ländern werden künftig Energie- oder Umweltmanagementsysteme eingeführt. Zudem sieht das EnEfG die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen vor mit dem Ziel, jährlich 2 Prozent Gesamtendenergieeinsparung zu erreichen. Über die dazu zu ergreifenden Maßnahmen entscheiden die öffentlichen Einrichtungen von Bund und Länder eigenständig.

3. Einführung von Energie- oder Umweltmanagement-Systemen für Unternehmen

Mit dem EnEfG werden Unternehmen mit einem großen Energieverbrauch (durchschnittlich mehr als 7,5 GWh) verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und Unternehmen ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh sollen wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in Umsetzungsplänen erfassen und veröffentlichen. Hiervon sind Maßnahmen umfasst, die durch das Energieaudit bzw. im Energie- bzw. Umweltmanagementsystem als wirtschaftlich bestimmt wurden. Als wirtschaftlich wirdc im Energieeffizienzgesetz eine Maßnahmne angesehen, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (VALERI) nach maximal 50 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, begrenzt auf eine Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.

4. Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen für Rechenzentren

Für Rechenzentren gelten Energieeffizienzstandards. Auch muss künftig Abwärme genutzt werden, da hier Potentiale für mehr Energieeffizienz schlummern. Alle Betreiber von großen Rechenzentren sollen zudem künftig Strom aus erneuerbaren Energien nutzen, sowie Informationen zu ihrem Energieverbrauch in ein öffentliches Register eintragen sowie ihren Kunden über den spezifischen Energieverbrauch zu informieren.

5. Vermeidung und Verwendung von Abwärme

Abwärme in Unternehmen mit einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von 2,5 Gigawattstunden oder mehr aus Produktionsprozessen muss künftig möglichst vermieden werden. Soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, soll diese verwendet werden (Abwärmenutzung). Zudem werden Informationen über Abwärmepotenziale in Unternehmen auf einer neuen Plattform gebündelt und öffentlich zugänglich gemacht. Grundsätzlich haben Unternehmen, sofern keine Anfrage vorliegt, die Infomationen zur Abwärme bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) übermitteln.

Abweichend hiervon hat die erste Auskunft über die folgenden Informationen in Bezug auf die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme hat bis zum 31. Januar 2024 zu erfolgen und folgende Punkte beinhalten:

1. Name des Unternehmens,
2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leis-tungsprofilen im Jahresverlauf,
5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius

Aktueller Hinweis: Das BAFA hat am 20. November 2023 eine Mitteilung zum späteren Start der Abwärme-Plattform veröffentlicht. Nach diesersetzt das BMWK die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung für sechs Monate aus. Die vollständige Mitteilung finden Sie hier.

Quelle: BMWK

Am 28. Dezember 2023 wurde die Novelle zum EnWG im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 29. Dezember 2023 in Kraft getreten.

Die Novelle enthält eine Vielzahl neuer Regelungen, nachdem sie ursprünglich vor allem darauf abzielte, eine Entscheidung des EuGH umzusetzen, mit der die Bundesnetzagentur mehr Verantwortung und Handlungsspielraum erhält. Sie wird Netzentgelte und Netzzugang allein regeln. Daneben gelten folfgende neue Regelungen, wie bspw.:

  • Regelungen zum Wasserstoffkernnetz und Finanzierung
  • Regelung zum „Nutzen statt Abregeln“, § 13k EnWG
  • Anpassung des Kundenanlagenstatus in § 3 Nr. 24a, b EnWG
  • Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben es künftig zu dulden, dass ihr Grundstück für die Überfahrt und Überschwenkung zur Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von Stromnetzen genutzt wird
  • Biomasse-Sonderausschreibungen 2024 und 2025

Den verkündeten Gesetzestext finden Sie hier.

Das neugefasste Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Eng verbunden mit dem GEG ist der Entwurf für ein Wärmeplanungsgesetz, welches am 21. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und ebenso zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist.

Durch das novellierte GEG gelten seit dem 1. Januar 2024 folgende Regelungen:

Was gilt für Neubauten in Neubaugebieten?

In Neubaugebieten muss seit dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie oder unvermeidbare Abwärme als Quelle einsetzen. Das Gesetz sieht eine Reihe von Optionen zur Einhaltung der Vorschriften vor, wie Wärmepumpen (allein oder als Hybrid), Direktheizung mit Strom, thermische Solaranlagen, Holzpellets oder der Anschluss an ein Wärmenetz.

Ist ab dem 1. Januar 2024 ein Heizungstausch in bestehenden Gebäuden notwendig?

Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028. Diese Fristen sind angelehnt an die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen. Ab den genannten Zeitpunkten müssen neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Um es den Eigentümern zu ermöglichen, die für sie passendste Lösung zu finden, kann für eine Übergangsfrist von fünf Jahren noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65 Prozent EE-Vorgabe nicht erfüllt.

Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen.
Der Umstieg auf Erneuerbare erfolgt technologieoffen. Bei einem Heizungseinbau oder -austausch können Haus-Eigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen:

  • Anschluss an ein Wärmenetz,
  • elektrische Wärmepumpe,
  • Stromdirektheizung,
  • Biomasseheizung,
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel),
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie und
  • „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt. 

Daneben ist jede andere Heizung auf der Grundlage von Erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination unterschiedlicher Technologien zulässig. Dann ist ein rechnerischer Nachweis für die Erfüllung des 65%-Kriteriums zu erbringen.
Um auch mit Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, den Weg Richtung klimafreundliches Heizen einzuschlagen, müssen diese ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden:

  • Ab dem 1. Januar 2029: 15 Prozent,
  • ab dem 1. Januar 2035: 30 Prozent und
  • ab dem 1. Januar 2040: 60 Prozent.

Gibt es weitere Übergangsbestimmungen?

Das Gebäudeenergiegesetz enthält weitere Übergangsregelungen, z.B. wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht, und eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei etwa berücksichtigt, ob

  • die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.
  • aufgrund von besonderen persönlichen Umständen, wie etwa einer Pflegebedürftigkeit, kann eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren gewährt werden.

Gibt es eine Förderung?

Am 21. Dezember 2023 wurde die überarbeitete Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Weitere Informationen zu den Details der Förrderung finden Sie hier.

Am Mittwoch, den 16. August 2023, wurde das Solarpaket I im Kabinett beschlossen und befindet sich nun im parlamentarischen Prozess. Mit dem Kabinettbeschluss zum Solarpaket werden zentrale Maßnahmen der Solarstrategie umgesetzt, die beim Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen Bürokratie abbauen und den Zubau beschleunigen sollen. Dabei werden insbesondere kleine Solaranlagen auf Wohngebäuden und Balkonen berücksichtigt. Zudem wird eine Duldungspflicht bei der Verlegung von Anschlussleitungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen (nicht nur PV-Anlagen) auf Grundstücken und Verkehrswegen neu eingeführt. Das Überblickspapier finden Sie hier. Weitere Informationen und einen Überblick über das Solarpaket können Sie der Pressemitteilung des BMWK vom 16. August 2023 entnehmen.

Dr. Annegret Mordhorst
Referentin Energie, Umwelt und Recht

Telefon +49 3681 362-223

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Abwärmemeldung: Die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung wird vom BMWK für sechs Monate ausgesetzt. Die vollständige Mitteilung finden Sie hier.