Energierecht Deutschland
Das Energierecht in Deutschland umfasst eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen in den Kategorien Energiewirtschaftsrecht, Energiekartellrecht, Energieverbraucherschutzrecht, Energieumweltrecht und Energiesicherheitsrecht. Im Folgenden wird auf für Unternehmen besonders relevante - Änderungen eingegangen. Hinweise zu Fristen und Vergünstigungen finden Sie hier.
Das Gesetz legt klare Energieeffizienzziele fest. Es beinhaltet zudem konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand, für Unternehmen und definiert erstmals Effizienzstandards für Rechenzentren. Damit setzt es zugleich wesentliche Anforderungen aus der laufenden Novelle zur EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) um und wird einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der deutschen Klimaziele leisten. Das EnEfG legt Ziele für die Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs in Deutschland für 2030 fest. Im Sinne frühzeitiger Planungs- und Investitionssicherheit wird darüber hinaus ein Ziel für die Senkung des Endenergieverbrauchs bis 2045 vorschattiert.
Für den Endenergieverbrauch bedeuten diese Ziele eine Reduzierung gegenüber dem aktuellen Niveau um rund 500 TWh bis 2030. Über die Wirkung des Gesetzes und damit auch den Stand der Zielerreichung wird die Bundesregierung den Bundestag künftig regelmäßig zu Beginn einer Legislaturperiode unterrichten und – soweit nötig – über eine Nachsteuerung des Instrumentenmixes entscheiden.
1. Energieeinsparpflichten von Bund und Länder
Der Bund und die Länder werden verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 3 TWh (Länder) erbringen.
2. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Energieeinsparung
Zur Umsetzung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Steigerung der Energieeffizienz von Bund und Ländern werden künftig Energie- oder Umweltmanagementsysteme eingeführt. Zudem sieht das EnEfG die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen vor mit dem Ziel, jährlich 2 Prozent Gesamtendenergieeinsparung zu erreichen. Über die dazu zu ergreifenden Maßnahmen entscheiden die öffentlichen Einrichtungen von Bund und Länder eigenständig.
3. Einführung von Energie- oder Umweltmanagement-Systemen für Unternehmen
Mit dem EnEfG werden Unternehmen mit einem großen Energieverbrauch (durchschnittlich mehr als 7,5 GWh) verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und Unternehmen ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh sollen wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in Umsetzungsplänen erfassen und veröffentlichen. Hiervon sind Maßnahmen umfasst, die durch das Energieaudit bzw. im Energie- bzw. Umweltmanagementsystem als wirtschaftlich bestimmt wurden. Als wirtschaftlich wirdc im Energieeffizienzgesetz eine Maßnahmne angesehen, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (VALERI) nach maximal 50 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, begrenzt auf eine Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
4. Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen für Rechenzentren
Für Rechenzentren gelten Energieeffizienzstandards. Auch muss künftig Abwärme genutzt werden, da hier Potentiale für mehr Energieeffizienz schlummern. Alle Betreiber von großen Rechenzentren sollen zudem künftig Strom aus erneuerbaren Energien nutzen, sowie Informationen zu ihrem Energieverbrauch in ein öffentliches Register eintragen sowie ihren Kunden über den spezifischen Energieverbrauch zu informieren.
5. Vermeidung und Verwendung von Abwärme
Abwärme in Unternehmen mit einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von 2,5 Gigawattstunden oder mehr aus Produktionsprozessen muss künftig möglichst vermieden werden. Soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, soll diese verwendet werden (Abwärmenutzung). Zudem werden Informationen über Abwärmepotenziale in Unternehmen auf einer neuen Plattform gebündelt und öffentlich zugänglich gemacht. Grundsätzlich haben Unternehmen, sofern keine Anfrage vorliegt, die Infomationen zur Abwärme bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) übermitteln.
Abweichend hiervon hat die erste Auskunft über die folgenden Informationen in Bezug auf die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme hat bis zum 31. Januar 2024 zu erfolgen und folgende Punkte beinhalten:
1. Name des Unternehmens,
2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leis-tungsprofilen im Jahresverlauf,
5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius
Aktueller Hinweis: Das BAFA hat am 20. November 2023 eine Mitteilung zum späteren Start der Abwärme-Plattform veröffentlicht. Nach diesersetzt das BMWK die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung für sechs Monate aus. Die vollständige Mitteilung finden Sie hier.
Quelle: BMWK
Am 10. November 2023 wurde eine umfassende Reform des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG-Novelle-1) vom Bundestag beschlossen. Die Novelle enthält eine Vielzahl neuer Regelungen, nachdem sie ursprünglich vor allem darauf abzielte, eine Entscheidung des EuGH umzusetzen, mit der die Bundesnetzagentur mehr Verantwortung und Handlungsspielraum erhält. Sie wird Netzentgelte und Netzzugang allein regeln. Daneben enthält die Reform folgende Punkte:
- Regelung zum Wasserstoffkernnetz und Finanzierung
- Einführung einer Regelung zum „Nutzen statt Abregeln“, § 13k EnWG
- Anpassung des Kundenanlagenstatus in § 3 Nr. 24a, b EnWG
- Zuschuss für die Übertragungsnetzkosten für 2024 in Höhe von 5,5 Mrd. Euro
- Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben es künftig zu dulden, dass ihr Grundstück für die Überfahrt und Überschwenkung zur Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von Stromnetzen genutzt wird
- Biomasse-Sonderausschreibungen 2024 und 2025
Teil des Beschlusses vom 10. November 2023 ist auch eine Entschließung, um Schwerlasttransporte für erneuerbare Energien und den Netzausbau zu beschleunigen. Die vom Bundestag beschlossenen Reform soll am 24. November 2023 im Bundesrat behandelt werden. Hier gelangen Sie zum beschlossenen Gesetzestext in der Ausschussfassung.
Das neugefasste Gebäudeenergioegesetz (GEG) wurde am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Eng verbunden mit dem GEG ist der Entwurf für ein Wärmeplanungsgesetz, welches sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindet.
Durch das novellierte GEG gelten ab dem 01. Januar 2024 folgende Regelungen:
Was gilt für Neubauten in Neubaugebieten?
In Neubaugebieten muss ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie oder unvermeidbare Abwärme als Quelle einsetzen. Das Gesetz sieht eine Reihe von Optionen zur Einhaltung der Vorschriften vor, wie Wärmepumpen (allein oder als Hybrid), Direktheizung mit Strom, thermische Solaranlagen, Holzpellets oder der Anschluss an ein Wärmenetz.
Ist ein Heizungstausch in bestehenden Gebäuden ab dem 01. Januar 2024 notwendig?
Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028. Diese Fristen sind angelehnt an die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen. Ab den genannten Zeitpunkten müssen neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Um es den Eigentümern zu ermöglichen, die für sie passendste Lösung zu finden, kann für eine Übergangsfrist von fünf Jahren noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65 Prozent EE-Vorgabe nicht erfüllt.
Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen.
Der Umstieg auf Erneuerbare erfolgt technologieoffen. Bei einem Heizungseinbau oder -austausch können Haus-Eigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen:
- Anschluss an ein Wärmenetz,
- elektrische Wärmepumpe,
- Stromdirektheizung,
- Biomasseheizung,
- Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel),
- Heizung auf der Basis von Solarthermie und
- „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt.
Daneben ist jede andere Heizung auf der Grundlage von Erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination unterschiedlicher Technologien zulässig. Dann ist ein rechnerischer Nachweis für die Erfüllung des 65%-Kriteriums zu erbringen.
Um auch mit Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, den Weg Richtung klimafreundliches Heizen einzuschlagen, müssen diese ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden:
- Ab dem 1. Januar 2029: 15 Prozent,
- ab dem 1. Januar 2035: 30 Prozent und
- ab dem 1. Januar 2040: 60 Prozent.
Gibt es weitere Übergangsbestimmungen?
Das Gebäudeenergiegesetz enthält weitere Übergangsregelungen, z.B. wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht, und eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei etwa berücksichtigt, ob
- die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.
- aufgrund von besonderen persönlichen Umständen, wie etwa einer Pflegebedürftigkeit, kann eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren gewährt werden.
Gibt es eine Förderung?
Für den Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlicher Förderung. So sind bis zu 70 Prozent Förderung möglich. Alle Antragstellenden können eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten erhalten. Haushalte im selbstgenutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro erhalten noch einmal 30 Prozent Förderung zusätzlich (einkommensabhängiger Bonus). Außerdem ist für den Austausch alter Heizungen ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent bis 2028 vorgesehen, welcher sich ab 2029 alle 2 Jahre um 3 Prozentpunkte reduziert. Die Boni sind kumulierbar bis zu einer maximalen Förderung von 70 Prozent.
Zusätzlich ist neu ein Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen bei der KfW erhältlich, bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 Euro zinsverbilligt. Sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen werden weiterhin mit 15 Prozent (bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans mit 20 Prozent) Investitionskostenzuschuss gefördert. Auch die Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf ein Effizienzhaus-Niveau sowie alternativ die steuerliche Förderung bleiben unverändert erhalten.
Dazu wird jetzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) novelliert und soll gemeinsam mit dem GEG zum 01. Januar 2024 Inkrafttreten.
Weitere Informationen können Sie den FAQ`s zum GEG entnehmen.
Quelle: BMWK
Am Mittwoch, den 16. August 2023, wurde das Solarpaket I im Kabinett beschlossen und befindet sich nun im parlamentarischen Prozess. Mit dem Kabinettbeschluss zum Solarpaket werden zentrale Maßnahmen der Solarstrategie umgesetzt, die beim Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen Bürokratie abbauen und den Zubau beschleunigen sollen. Dabei werden insbesondere kleine Solaranlagen auf Wohngebäuden und Balkonen berücksichtigt. Zudem wird eine Duldungspflicht bei der Verlegung von Anschlussleitungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen (nicht nur PV-Anlagen) auf Grundstücken und Verkehrswegen neu eingeführt. Das Überblickspapier finden Sie hier. Weitere Informationen und einen Überblick über das Solarpaket können Sie der Pressemitteilung des BMWK vom 16. August 2023 entnehmen.
Im Rahmen der Berechnung des Entlastungsbetrages nach § 4 Abs. 2 StromPBG bzw. § 8 Abs. 1 EWPBG stellt der Differenzbetrag den wesentlichen Faktor dar. Dieser wird grundsätzlich als Differenz des vertraglich vereinbarten Arbeitspreises und dem nach § 9 Abs.2 EWPBG bzw. §5 Abs. 2 StromPBG festgelegten Referenzpreis ermittelt.
Dies wird sich ab dem 1. Mai 2023 dahingehend ändern, dass ab diesem Zeitpunkt der Differenzbetrag im Gasbereich sowie im Wärmebereich auf 8 ct./kWh begrenzt wird. Im Strombereich ist eine Begrenzung auf 24 ct./kWh vorgesehen. Die hierfür zugrunde liegende Verordnung wurde am 17. März 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 18. März 2023 in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung hat die Bundesregierung von der Ermächtigungsgrundlage gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG und § 48 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG Gebrauch gemacht.
Diese Begrenzung soll für jene Unternehmen gelten, deren Entlastungssumme gem. § 1 Abs. 2 DBAV die Höchstgrenze von 2 Mio. € übersteigt. Die Anpassung wirkt sich direkt auf die konkrete Entlastung der genannten Unternehmen aus, da der Differenzbetrag neben dem jeweils zu berücksichtigenden Verbrauch zentraler Faktor bei der Ermittlung des Entlastungsbetrags ist.
Die Anpassung der Berechnung der Differenzbeträge soll regelmäßig durch das BMWK überprüft werden. Erstmals soll dies spätestens zum 15. Juni 2023 erfolgen.
Den Verordnungstext finden Sie hier. Einen Anwendungsfall skizziert das BMWK in der Pressemitteilung vom 1. März 2023 anhand konkreter Berechnungsbeispiele. Die Pressemitteilung können Sie hier abrufen.
+49 3681 362-223
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Abwärmemeldung: Die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung wird vom BMWK für sechs Monate ausgesetzt. Die vollständige Mitteilung finden Sie hier.