GRW und Thüringen-Invest

Investitionsförderprogramme des Landes aufgewertet

Zum 29. März 2021 ist in Thüringen eine neue GRW-Richtlinie (Richtlinie des Freistaats Thüringen für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“) in Kraft getreten. Seit dem 1. April 2021 gibt es auch eine neue Richtlinie zum Förderprogramm Thüringen-Invest.

Das Thüringer Wirtschaftsministerium möchte in Zeiten von Corona mit der Aufwertung beider Förderprogramme die Investitionsbereitschaft heimischer Unternehmen ankurbeln – und damit einen Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit leisten. In beiden Richtlinien können Zuschüsse zu den förderfähigen Kosten für Vorhaben in Thüringen gewährt werden. Welche Konditionen können Unternehmen jetzt konkret erwarten?

Sie gilt für Vorhaben in Thüringen mit einer Investitionssumme von mindestens 100.000 Euro. Die Höchstfördersätze der förderfähigen Investitionssumme werden in der neuen Richtlinie bis zu einer Zuschusssumme von maximal 1,8 Mio. Euro (entsprechend der Kleinbeihilfenregelung des Bundes) generell um jeweils 10 Prozentpunkte wie folgt erhöht:

  • für kleine Unternehmen von 30 auf 40 Prozent
  • für mittlere Unternehmen von 20 auf 30 Prozent
  • für große Unternehmen von 10 auf 20 Prozent

Um weitere 10 Prozentpunkte können die Förderhöchstsätze noch erhöht werden, wenn das Unternehmen in der Krise zusätzlich Corona-Überbrückungshilfen oder außerordentliche Wirtschaftshilfen erhalten hat oder ein Unternehmen der Automobil- und Automobilzuliefererindustrie ist. In Genuss dieser zusätzlichen 10 Prozentpunkte können auch Unternehmen der Tourismusbranche, des Beherbergungs- und Veranstaltungsgewerbes kommen.

Branchen, die von der Krise partizipieren konnten, bspw. Versandhandel, IT-Dienstleister und Logistikbranche, profitieren nicht von den erhöhten Fördersätzen. Dennoch bedeutet es auch nicht, dass sie gernerell  von der GRW-Förderung ausgeschlossen sind.

Die GRW-Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Weitere Zuwendungsvoraussetzungen, Aussagen zum Antragstellerkreis, dem Antragsweg etc. für die GRW-Förderung sind der aktuellen Richtlinie zu entnehmen und werden auf der Website der Thüringer Aufbaubank in der Rubrik Förderprogrammdetails kurz zusammengefasst.

Das bewährte Programm ist für Vorhaben gedacht, die nicht von der GRW-Richtlinie abgedeckt werden. Der Handel, das Hotel- und Gaststättengewerbe, das Handwerk, die Dienstleistungsbranche und auch die Freien Berufe gehören zum Antragstellerkreis. Gefördert werden bereits Vorhaben mit einem förderfähigen Investitionsvolumen von 10.000 Euro (aber maximal 500.000 Euro Gesamtinvestitionsvolumen).

Die bisherigen Basisfördersätze wurden wie folgt erhöht:

  • von 20 auf bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 50.000 Euro Zuschuss
  • von 30 auf bis zu 50 Prozent bei Unternehmen des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes sowie der Veranstaltungsbranche (Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft), maximal 50.000 Euro Zuschuss

Erstmalig wurde die Veranstaltungsbranche als förderfähiger Wirtschaftsbereich in das Programm aufgenommen.

Die Zuwendungsvoraussetzungen und der Fördergegenstand sind in der Richtlinie und den Fördergrundsätzen dezidiert aufgeführt und in der Rubrik Förderprogrammdetails kurz zusammengefasst.

Die Richtlinie beinhaltet, neben der Förderung von allgemeinen Investitionsvorhaben, auch den Programmpunkt Digitalbonus Thüringen. Mit einem Zuschuss können Vorhaben in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gefördert werden, die zu einem nachweisbaren Digitalisierungsfortschritt im Betriebsprozess bzw. Produkt- und Dienstleistungsportfolio oder der Informationssicherheit des Unternehmens führen.

Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 15.000 Euro. (Die förderfähigen Ausgaben müssen mindestens 5.000 Euro betragen, dürfen aber den Betrag von 150.000 Euro nicht übersteigen.) Konkret wird beispielsweise die Anschaffung von ERP-Systemen, IT-Technik und Software gefördert.

Das Gastgewerbe und die Veranstaltungsbranche wurden als förderfähige Branche in den Digital-Bonus mitaufgenommen. Zu beachten gilt allerdings, dass die Antragstellung bis zum 30. September 2021 erfolgen muss!

Für den Einzelhandel (ausgenommen sind großflächige Einzelhandelsvorhaben mit einer Verkaufsraumfläche größer als 800 m², gilt nicht für die Branche Handel mit Kraftfahrzeugen) können nun auch Webshops, Click & Collect oder Delivery und darauf bezogenen Online-Marketingmaßnahmen gefördert werden.

Schulungen von Mitarbeitern für die Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen sind nunmehr auch förderfähig.

Auch zum Digitalbonus findet sich alles Wichtige, inklusive der Richtlinie und der Fördergrundsätze sowie der Hinweise zur Antragstellung unter diesem Link.

Annegret Klein
Annegret Klein
Senior-Referentin Unternehmensberatung

Telefon +49 3628 6130-513

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Details zu den Förderprogrammen: