Steuern: Das ändert sich zum Jahreswechsel

Wie jedes Jahr zum Jahreswechsel hat in diesen Tagen ein Jahressteuergesetz Bundestag und Bundesrat passiert. Einige Veränderungen sind der Corona-Pandemie geschuldet, andere sind normale Veränderungen, wie sie jedes Jahr eintreten. Neben dem Jahressteuergesetz treten zum Jahreswechsel weitere Änderungen in Kraft. In der nachfolgenden Aufzählung verzichten wir wegen der besseren Lesbarkeit auf die Benennung der Rechtsquellen. Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.


Einkommensteuer

  • Die Frist für die Abwicklung der einmaligen „Corona-Prämie“, also an Arbeitnehmer gezahlte steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
  • Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis 31.12.2021 steuerfrei.
  • Der Einkommensteuertarif wird zum Ausgleich der kalten Progression nach rechts verschoben. Danach ist der Spitzensteuersatz von 45 % erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 274.613 Euro zu zahlen statt ab 270.501 Euro bisher. Zugleich wird der Grundfreibetrag von 9.408 Euro auf 9.696 Euro angehoben. Kindergeld und Kinderfreibetrag werden ebenfalls angepasst. Das Kindergeld steigt um monatlich 15 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt für jeden Elternteil von 2.586 Euro auf 2.730 Euro,
  • Der Solidaritätszuschlag und die mit ihm verbundene zusätzliche Belastung der Steuerpflichtigen wird ab dem 1. Januar 2021 in einem ersten Schritt zu Gunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt. Konkret wird die Freigrenze von 972 Euro/1.944 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) auf 16.956 Euro/33.912 Euro angehoben. Insgesamt werden rund 90 Prozent der Zahler der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet.
  • Zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern wird ein Datenaustausch eingeführt, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt.
  • Die Regelung für die Besteuerung von Mieteinnahmen für besonders günstig vermieteten Wohnraum wird verbessert. Bisher können Vermieter in diesen Fällen Werbungskosten nur dann geltend machen, wenn die Miete mindestens 60 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent.
  • Die bisherige Beschränkung bei der Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften in Höhe von 10.000 Euro wird auf 20.000 Euro angehoben.
  • Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden.
  • Die (einheitliche) Gewinngrenze des Investitionsabzugsbetrages wird auf 200.000 Euro angehoben. Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Ab dem 1. Januar 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des Investitionsabzugsbetrags.

Umsatzsteuer

  • Die Senkung des ermäßigten und des normalen Steuersatzes der Umsatzsteuer wird zum 1. Januar 2020 zurückgenommen. Statt 5 Prozent sind dann wieder 7 Prozent und statt 16 Prozent dann wieder 19 Prozent zu berechnen. Die Anwendung der reduzierten Steuersätze ist ab den 1. Januar 2021 nicht mehr möglich. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist hierbei irrelevant. Relevant ist das Datum der Leistungserbringung. Unternehmen mit Bargeldgeschäften, die elektronische Registrierkassen einsetzen, müssen diese zum 1. Januar 2021 umrüsten, damit die richtigen Steuersätze zum Ansatz kommen.
  • Das Reverse-Charge-Verfahren auf Telekommunikationsdienstleistungen, die Unternehmer gegenüber Unternehmern ausführen, deren Leistungen ebenfalls im Wesentlichen aus der Ausführung von Telekommunikationsdienstleistungen bestehen, wird ausgeweitet

Gründer

Ab dem 1. Januar 2021 besteht für neugegründete Unternehmen die Pflicht, dem zuständigen Finanzamt die Aufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit aktiv durch Abgabe eines Fragebogens innerhalb eines Monats nach Neugründung auf elektronischem Weg mitzuteilen. [Download: Informationsschreiben Übermittlungspflicht]


Ausblick

Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, dass die bestehenden Steuerstundungen um ein halbes Jahr verlängert werden. Ein entsprechendes BMF-Schreiben ist in Vorbereitung.

Dr. Jan Pieter Schulz
Dr. Jan Pieter, Schulz
Referent Volkswirtschaft

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