Leitfaden der Bundesnetzagentur vereinfacht Abgrenzung von Strommengen
Generell gilt: Ob Sie die EEG-Umlage zahlen müssen, hängt von der Form der Stromversorgung ab. Eine Darstellung der Fallkonstellationen, beispielsweise zum „selbsterzeugten Letztverbrauchs“ (mit bzw. ohne Personenidentität), finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur (BNetzA).
Laut § 62b des EEG 2017 sind Strommengen, für welche die volle oder anteilige EEG-Umlage zu zahlen ist, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen. Darüber hinaus sind Strommengen für die nur eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist, von Strommengen mit einer anderen EEG-Umlage-Höhe durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen. § 62a EEG 2017 trifft Regelungen zur Zurechnung von geringfügigen Stromverbräuchen Dritter.
In der Praxis führten gesetzliche Regelungen zu Unklarheiten bzw. Missverständnissen. Der neue Leitfaden der BNetzA "Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten", veröffentlicht am 8. Oktober 2020, verspricht Betroffenen jetzt mehr Rechtssicherheit.
Beispielsweise muss ein Unternehmer, der eine Photovoltaik- oder eine KWK-Anlage auf seinem Firmengebäude installiert hat, für seinen Eigenverbrauch eine EEG-Umlage in Höhe von 40 Prozent zahlen. Ist in dem Firmengebäude eine Kantine untergebracht, die von einem Dritten betrieben wird, wird auf die dort verbrauchte Strommenge die EEG-Umlage in voller Höhe fällig. Die ordnungsgemäße Erfassung und Abgrenzung der verschiedenen Strommengen erfordert grundsätzlich ein Messkonzept mit viertelstundengenauen Messwerten. Im Leitfaden der BNetzA wird anhand verschiedener Fallbeispiele aufgezeigt, welche Messpflichten bestehen bzw. wann Schätzungen ausreichen.
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