Energiepreisbremse noch mit Schwächen

Grenzen für Meldepflichten anheben und Ersatzversorgung regeln

Am 16. Dezember 2022, ist die Verabschiedung der Gesetze zur Strom- bzw. Gaspreisbremse im Bundesrat geplant. Mit einem positiven Votum treten diese jeweils zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Südthüringen begrüßt die Umsetzung der Preisbremsen. Dennoch sind weiterhin Forderungen nicht erfüllt.

„Es ist gut, dass jetzt Tempo vorgelegt wird und die Bremsen zum ersten Januar 2023 kommen sollen. Aber die zahlreichen Meldepflichten, die ab einem Entlastungsbetrag von 100.000 Euro vorgesehen sind, und die komplizierte Ausgestaltung der Bremsen, verunsichern die Unternehmen. Wir erhalten immer wieder Anrufe von Unternehmern, die nicht einschätzen können, in welche Entlastungsgruppe sie fallen und wie hoch die Entlastung voraussichtlich ausfallen wird. So steht letztlich auch die Frage im Raum, ob es sich lohnt, die Bremsen in Anspruch zu nehmen“, resümiert Dr. Ralf Pieterwas, Hauptgeschäftsführer der IHK Südthüringen. Daher appellieren wir an die Politik, zumindest die bürokratischen Hürden zu senken und die Grenzen für die Meldepflichten anzuheben.

Anspruch auf Energielieferung für alle Kunden ohne Liefervertrag festschreiben

Die hohen Energiepreise haben auch dazu geführt, dass viele Unternehmen mit dem Vertragsabschluss für das kommende Jahr gewartet haben. Allerdings droht ab Januar 2023 die Abschaltung der Strom- bzw. Gasversorgung, wenn die Energiebeschaffung für das kommende Jahr nicht schnellstmöglich vertraglich geregelt wird. Zwar fallen Unternehmen in der Niederdruck- bzw. Niederspannungsebene ohne Vertrag in die zeitlich auf drei Monate befristete Ersatzversorgung, aber Unternehmen im Mitteldruck bzw. in der Mittelspannung (und höher) haben keinen Anspruch auf Gas- oder Stromversorgung und würden zum 1. Januar 2023 mit hoher Wahrscheinlichkeit abgeschaltet. Für diese Fälle muss die Bundespolitik in der Gesetzgebung unbedingt nachsteuern und einen gesetzlichen Anspruch auf einen Energieliefervertrag für betroffene Unternehmen festschreiben.

Energieträgeroffene Hilfen für 2023 beschließen

Mit der Strom- und der Gaspreisbremse könne vielen Unternehmen geholfen werden, stellt Pieterwas klar und verweist gleichzeitig auf ein Problem, welches in der Politik bisher unzureichend berücksichtigt wird. „Es gibt auch zahlreiche Unternehmen, die andere Energieträger als Strom oder leitungsgebundenes Erdgas nutzen. Sie sind gleichermaßen von Preissteigerungen betroffen“, führt der IHK-Chef aus. Für diese Abnehmer muss ebenfalls eine Lösung gefunden werden, denn gerade im ländlichen Raum werde häufig noch Heizöl, Biomasse oder Flüssiggas genutzt. Das Thüringer Existenzsicherungsprogramm ist energieträgeroffen. Es greift jedoch nur für den Zeitraum März bis November 2022 und nur dann, wenn Unternehmen bereits u. a. aufgrund von Energiepreissteigerungen in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Auch das gestern von der Ampelkoalition vorgelegte Papier zu beschlossenen Härtefallregelungen für Verbraucher, die mit Heizöl oder Pellets heizen, bezieht sich nur auf rückwirkende Entlastungen zwischen 1. Januar und 1. Dezember 2022. Die IHK fordert energieträgeroffene Hilfen für Unternehmen auch im Jahr 2023.

Suhl, 14. Dezember 2022

Dr. Ralf Pieterwas
Hauptgeschäftsführer

Telefon +49 3681 362-301

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