IHK lehnt weitere Einschränkung für Energiepreisbremsen ab

Mitte Juni hat das Bundeskabinett einen Entwurf zur Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV) beschlossen. Diese soll ab dem 1. September 2023 gelten und wird eine neue Begrenzung für die Strom- und Gaspreisbremsen einziehen. Die Südthüringer Wirtschaft sieht diese geplante Einführung eines Förderdeckels sehr kritisch. Betroffen sein werden wieder energieintensive Südthüringer Unternehmen, wie die Glasindustrie, für die damit erneut eine Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit verbunden sein wird.

Mit der Verordnung zielt der Gesetzgeber darauf ab, Unternehmen mit hohen Preisen für Strom- und Gas zu einem Anbieterwechsel zu drängen. Unberücksichtigt bleibt dabei, dass Unternehmen aufgrund des Drucks der sehr hohen Energiepreise einen Wechsel des Anbieters zur Kostensenkung selbständig forcieren, aufgrund der Verträge jedoch keine Kündigungsmöglichkeiten haben.

Im Rahmen der Berechnung des Entlastungsbetrages für die Energiepreisbremsen stellt der Differenzbetrag den wesentlichen Faktor dar. Dieser wird nach den Energiepreisbremsengesetzen grundsätzlich als Differenz des vertraglich vereinbarten Arbeitspreises und dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis ermittelt. Aktuell ist die Begrenzung des Differenzbetrages im Gas- und Wärmebereich auf 8 Ct./kWh und im Strombereich auf 24 Ct./kWh festgelegt und soll im vorgelegten Entwurf im Gasbereich auf 6 Ct. /kWh und im Strombereich auf 18 Ct./kWh erneut abgesenkt werden.

Die Anpassung der Verordnung soll ab dem 1. September 2023 gelten. „Hieraus folgt, dass jene Unternehmen, die im Herbst 2022 aus der Not heraus gezwungen waren, Strom- und Gasverträge zu sehr hohen Preisen abzuschließen, einen weiteren Nachteil in Kauf nehmen müssen. Auch eine langfristige Kalkulation ist für diese Unternehmen aufgrund der vorgesehenen Absenkung kaum noch möglich“, kritisiert Dr. Ralf Pieterwas, Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer (IHK) Südthüringen die Absenkung der Energiepreisbremsen.

Zudem bleibt unberücksichtigt, dass Unternehmen erfasst werden, deren Entlastungssumme die Höchstgrenze von zwei Mio. Euro übersteigt. In der Folge wären wieder Schlüsselindustrien, wie die Südthüringer Glasindustrie, hiervon betroffen und deren Wettbewerbsfähigkeit zunehmend eingeschränkt.

„Gerade dieser Industrie kommt im Rahmen der Lieferkette eine besondere Bedeutung zu, da in den nachgelagerten Betrieben das hergestellte Glas nur schwer ersetzt werden kann. Insofern ist infolge einer drohenden Standortverlagerung der Glasindustrie ins Ausland eine Kettenreaktion in den nachgelagerten Betrieben zu befürchten“, gibt der IHK-Chef zu bedenken.

Vor diesem Hintergrund fordert die IHK Südthüringen den Gesetzgeber auf, von der geplanten Anpassung der DBAV abzusehen bzw. die aktuellen Begrenzungswerte beizubehalten.

Suhl, 30. Juni 2023

Katja Hampe
Katja Hampe
Referatsleiterin Öffentlichkeitsarbeit | Mitgliederkommunikation

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