Nicht nur an Sonntagen über Wirtschaft reden

IHK Südthüringen fordert Korrektur bei der Grundsteuer

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Südthüringen warnt vor einer erheblichen Mehrbelastung betrieblicher Immobilien durch die ab 2027 geltenden Thüringer Steuermesszahlen. Bleiben Grundsteuerwert und kommunaler Hebesatz unverändert, steigt die Grundsteuer für bebaute Nichtwohngrundstücke rechnerisch um 73,5 Prozent. Die IHK fordert deshalb eine Korrektur auf Landesebene und appelliert zugleich an die Kommunen, ihre Hebesätze sorgfältig zu überprüfen. Die Folgen der Reform werden auch Thema der Kostenkonferenz am 24. September im Haus der Wirtschaft sein.

Seit Juni erhalten Grundstückseigentümer in Thüringen neue Grundsteuermessbescheide, die ab dem 1. Januar 2027 gelten. Für Wohngrundstücke sinkt die Steuermesszahl von 0,31 auf 0,23 Promille. Für bebaute Nichtwohngrundstücke steigt sie dagegen von 0,34 auf 0,59 Promille. Das entspricht einer Erhöhung um 73,5 Prozent. Bleiben Grundsteuerwert und kommunaler Hebesatz unverändert, erhöht sich die Grundsteuer für das betroffene Nichtwohngrundstück im gleichen Umfang. Die endgültige Belastung steht jedoch erst fest, wenn die Städte und Gemeinden ihre Hebesätze für 2027 beschlossen haben.

Die Reform der Grundsteuer war nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden. Das seit 2025 angewandte Bundesmodell führte in Thüringen zu einer Verschiebung der Belastung zulasten der Wohngrundstücke. Der Thüringer Landtag reagierte darauf mit einer Änderung der Steuermesszahlen. Die Entlastung des Wohnens wird nun jedoch mit einer deutlich höheren Messzahl für betriebliche Immobilien verbunden.

„Die Entlastung von Wohngrundstücken darf nicht dadurch erkauft werden, dass betriebliche Immobilien zur Ausgleichsmasse werden. Thüringer Unternehmen stehen unter erheblichem Kostendruck. Wir brauchen Entscheidungen, die Wachstum und Wertschöpfung ermöglichen. Eine weitere Belastung des Standorts ist nicht angezeigt“, sagt Dr. Ralf Pieterwas, Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Südthüringen.

Das Land bleibt in der Verantwortung

Aus Sicht der IHK Südthüringen ist zunächst der Landesgesetzgeber gefordert. Der sachlich klarste Weg wäre, die Steuermesszahl für Nichtwohngrundstücke wieder abzusenken. Hält das Land an der Messzahl von 0,59 Promille fest, sollte es den Kommunen zumindest eine rechtssicher ausgestaltete Möglichkeit eröffnen, für Wohn- und Nichtwohngrundstücke unterschiedliche Hebesätze festzusetzen.

Das Thüringer Finanzministerium hat in seinem Bericht vom 31. August 2026 bestätigt, dass der Landesgesetzgeber eine solche Regelung grundsätzlich schaffen könnte. Es empfiehlt ihre Einführung wegen rechtlicher Unsicherheiten und des zusätzlichen Verwaltungsaufwands jedoch nicht. Vergleichbare Ermächtigungen bestehen bereits in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, wenn auch in unterschiedlicher Ausgestaltung.

„Eine landeseinheitliche Korrektur der Steuermesszahl bleibt für uns der bessere Weg. Sie schafft Klarheit und belässt die Verantwortung dort, wo die Belastungsverschiebung beschlossen wurde. Wenn das Land daran nicht mitwirkt, darf es den Kommunen eine örtliche Korrekturmöglichkeit aber nicht allein mit dem Hinweis auf zusätzlichen Aufwand oder angeblichen Rechtsunsicherheiten verwehren. Dann braucht es klare gesetzliche Maßstäbe und eine rechtssichere Einbindung in den kommunalen Finanzausgleich“, fordert Dr. Ralf Pieterwas.

Auch die Kommunen haben einen Hebel

Solange das Land keine weitere Änderung beschließt, gilt in Thüringen für Wohn- und Nichtwohngrundstücke grundsätzlich ein einheitlicher Hebesatz der Grundsteuer B. Die Stadt- und Gemeinderäte sollten nach Meinung der IHK deshalb anhand der neuen Messbeträge sorgfältig prüfen, welcher Hebesatz für 2027 erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist. Eine bloße Übernahme der bisherigen Hebesätze würde die höheren Messbeträge unmittelbar in höhere Steuerforderungen übersetzen.

Dabei genügt es aus Sicht der Südthüringer Wirtschaft nicht, allein auf die Aufkommensneutralität der Reform zu verweisen. Ein insgesamt gleichbleibendes Grundsteueraufkommen verhindert nicht, dass sich die Belastung zwischen Wohngrundstücken und betrieblichen Immobilien erheblich verschiebt. Senken die Kommunen den einheitlichen Hebesatz, werden allerdings auch Wohngrundstücke und unbebaute Grundstücke zusätzlich entlastet. Daraus können Einnahmeausfälle entstehen, die eine transparente Debatte über die kommunalen Ausgaben erforderlich machen.

„Kommunale Haushalte beruhen auf politischen Prioritäten. Bevor höhere Standortkosten für die heimische Wirtschaft hingenommen werden, müssen Ausgaben und Leistungsstandards kritisch überprüft werden. Wettbewerbsfähige Unternehmen und sichere Arbeitsplätze bilden schließlich eine wesentliche Grundlage der kommunalen Finanzkraft“, stellt Dr. Ralf Pieterwas heraus. 

Die Auswirkungen der neuen Grundsteuerregelung auf die Unternehmen gehören auch zu den Themen der Kostenkonferenz der IHK Südthüringen am 24. September im Haus der Wirtschaft. Um Anmeldung bei unserem IHK-Ansprechpartner Dr. Jan Pieter Schulz unter +49 3681 362-406 wird gebeten.

 

Zur Information

Das Aufkommen der Grundsteuer steht nach Artikel 106 Absatz 6 des Grundgesetzes den Gemeinden zu. Zugleich ist ihnen das Recht eingeräumt, die Hebesätze im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Nach dem derzeit in Thüringen geltenden Recht ist für die Grundstücke der Grundsteuer B grundsätzlich ein einheitlicher Hebesatz anzuwenden.

Die Grundsteuer berechnet sich aus dem Grundsteuerwert, der Steuermesszahl und dem kommunalen Hebesatz.

Beispiel bei einem Grundsteuerwert von 200.000 Euro und einem unveränderten Hebesatz von 500 Prozent:

 

Wohngrundstück bis 2026

200.000 Euro x 0,00031 x 5 = 310 Euro

Wohngrundstück ab 2027

200.000 Euro x 0,00023 x 5 = 230 Euro

 

Bebautes Nichtwohngrundstück bis 2026

200.000 Euro x 0,00034 x 5 = 340 Euro

Bebautes Nichtwohngrundstück ab 2027

200.000 Euro x 0,00059 x 5 = 590 Euro

 

Die Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke bleibt unverändert bei 0,34 Promille. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt weiterhin eine Steuermesszahl von 0,55 Promille.

 

Suhl, 22.09.2026

Dominik Konrad
Referent Öffentlichkeitsarbeit | Mitgliederkommunikation

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