Energie: Bundesregierung beschließt Verlängerung der Steuerförderung für Elektromobilität

Das Bundeskabinett hat am 31. Juli 2019 im Rahmen des Jahressteuergesetzes die steuerliche Förderung für Elektroautos beschlossen. Bis 2030 verlängert wurde die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektroautos (0,5 %-Regel) sowie die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Laden von Elektrofahrzeugen im Betrieb. Neu ist außerdem eine Sonder-Afa für elektrische Lieferfahrzeuge.
 

Folgende Neuregelungen bzw. Änderungen sind u. a. vorgesehen:

  1. Neu eingeführt wird eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im ersten Nutzungsjahr für rein elektrische gewerbliche Nutzfahrzeuge (neuer § 7c EStG-E). Gemeint sind hier Elektroautos in den Klassen N1 und N2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 Tonnen.
     
  2. Die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs wird in zwei weiteren Etappen bis 2031 unter Anpassung der Voraussetzungen für Hybridfahrzeuge verlängert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG-E). Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge müssen ab 2022 60 km und ab 2025 80 km rein elektrisch zurücklegen können, um in den Genuss dieser Förderung zu gelangen. Zudem darf der CO2-Ausstoß 50 g/km nicht überschreiten.
     
  3. Die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung wird bis 2030 verlängert.


Quelle: DIHK

Dr. Janet Nußbicker-Lux
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Referentin Umwelt und Energie

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