Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten

Die EU-Entwaldungsverordnung (EU VO 2023/1115) trat am 29. Juni 2023 in Kraft. Mit der Verordnung will die Europäische Union einen Beitrag zur Eindämmung der weltweiten Entwaldung und zur Reduzierung von Waldschädigung leisten.

Die EUDR-Verordnung gefährdet funktionierende Lieferketten deutscher Unternehmen. Besonders KMU sehen sich mit kaum zu erfüllenden Anforderungen konfrontiert, die schwer praxistauglich sind. Der DIHK hat ein Positionspapier verfasst, dessen Vorschläge die Berichtspflichten deutlich vereinfachen soll.

In der EU ansässige Unternehmen, die in der Verordnung EU VO 2023/1115 genannte Waren auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, haben umfangreichen Compliance-Pflichten zu erfüllen, die nach einjähriger Verschiebung ab dem 30. Dezember 2026 gelten sollen. Kleine und mittelständige Unternehmen sollen ab dem 30. Juni 2027 in die Pflicht genommen werden.

Die Verordnung enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr von Waren aus der Union, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurde. Es ist sicherzustellen, dass diese aus entwaldungsfreien Gebieten (seit 2020) stammen und, dass die vor Ort geltenden Rechtsvorschriften eingehalten wurden.

Mit der delegierten Verordnung EU 2026/2102 vom 18. September 2026 hat die europäische Kommission den Produktumfang der EUDR auf Grundlage der Stakeholder-Konsultation angepasst. Folgende Produkte werden künftig aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausgenommen:

  • Rinderhäute, -felle und Leder,
  • runderneuerte Reifen,
  • Sojabohnen zur Aussaat,
  • bestimmte Artikel aus vulkanisiertem Kautschuk,
  • Förder- und Antriebsriemen,
  • Flugzeug- und Kraftfahrzeugsitze.

Neu in den Anwendungsbereich aufgenommen werden:

  • löslicher Kaffee,
  • bestimmte Palmölderivate,
  • gefrorene Rinderzungen.

Der HS-Code „ex 49“ (Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnisse) wird aus Anhang I gestrichen.

Zudem wird klargestellt, dass Proben sowie Produkte, die ausschließlich für Analysen, Untersuchungen oder Prüfungen verwendet werden, nicht unter die EUDR fallen. Für bestimmte Produktkategorien werden zudem gezielte Ausnahmen eingeführt.

Die neu aufgenommenen Produkte werden nach Angaben der Kommission erst ab dem 30. Dezember 2027 den Anforderungen der EUDR unterliegen, um Unternehmen ausreichend Vorbereitungszeit zu ermöglichen.

Bis zur Anpassung fielen gemäß Anhang I der Verordnung, (anhand von Warentarifnummern) die folgenden Warengruppen:

  • Rinder 0102 21, 0102 29, ex 0201, ex 0202, ex 0206 10, ex 0206 22, ex 0206 29, ex 1602 50, ex 4101, ex 4104, ex 4107
  • Kakao 1801 – 1806
  • Kaffee 0901
  • Ölpalme 1207 10, 1511, 1513 21, 1513 29, 2306 60, ex 2905 45, 2915 70, 2915 90, 3823 11, 3823 12, 3823 19, 2323 70
  • Kautschuk 4001, ex 4005 – ex 4008, ex 4010 – ex 4013, ex 4015 – ex 4017
  • Soja 1201, 1208 10, 1507, 2304
  • Holz 4401 – 4421; Halbstoffe und Papier der Kapitel 47 und 48; ex 49; ex 9401 Sitzmöbel (ausgenommen 9402) 9403 30, 9403 40, 9403 50, 9403 60 und 9403 91 Holzmöbel und Teile davon; 9406 10 Vorgefertigte Gebäude aus Holz

Diese Waren dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Ware ist entwaldungsfrei
  • Ware wurde gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt
  • Für die Ware liegt eine Sorgfaltserklärung vor

Sorgfaltserklärung und Negativcodierung in Zollanmeldung

Die Zollverwaltung hat einen kurzen Leitfaden zur Sorgfaltserklärung und zu Negativcodierungen die im Rahmen der EU Verordnung zu Entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR) in der Zollanmeldung abgegeben werden müssen, bereitgestellt. 

Sorgfaltspflichten

Der Anwendungsbeginn der EUDR wird um zwölf Monate verschoben: Für große und mittlere Unternehmen gelten die Vorgaben ab dem 30. Dezember 2026, für kleine und Kleinstunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Für den Holzhandel gelten gesonderte Übergangsregelungen.

Nach dem Once-only-Ansatz muss grundsätzlich nur der Erstinverkehrbringer eine Sorgfaltserklärung einreichen und die Erfüllung der Sorgfaltspflichten dokumentieren. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sind davon befreit. Dabei ist ein nachgelagerter Marktteilnehmer derjenige, der aus bereits erklärten relevanten Erzeugnissen ein neues relevantes Erzeugnis herstellt. Lediglich der erste nachgelagerte Wirtschaftsakteur muss die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung speichern.

Für Kleinst- und kleine Primärerzeuger aus Ländern mit niedrigem Risiko gelten vereinfachte Vorgaben. Sie müssen sich einmalig im EU-System registrieren und eine vereinfachte Sorgfaltserklärung abgeben. Statt Geodaten kann die Betriebsadresse angegeben werden; eine Aktualisierung ist nur bei wesentlichen Änderungen erforderlich.

Diese Pflichten umfassen nachstehende Punkte (die Liste ist aufgrund der Fülle nicht abschließend):

Informationsanforderungen

  • Beschreibung des Erzeugnisses inklusive einer Liste der relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter Verwendung es hergestellt wurde
  • Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde sowie den Zeitpunkt der Herstellung
  • Schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass das Erzeugnis entwaldungsfrei ist
  • Schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass das Erzeugnis im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes erfolgt ist

Risikobewertung

  • Risikobewertung eines Erzeugerlandes resp. seiner Landesteile und Landesregionen
  • Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugerland
  • Prüfung von Ansprüchen indigener Völker auf die Nutzung des Herstellungsgebietes oder dessen Eigentumsverhältnisse
  • Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugergebiet
  • Ausmaß der Korruption, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen Menschenrechte

Maßnahmen zur Risikominimierung

  • Sofern die Bewertung nach Artikel 10 kein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, sind vom Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung zu fordern.
  • Anforderung weiterer Informationen, Daten oder Unterlagen
  • Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits

Am 22.05.2025 hat die EU KJommision das Länder-Benchmarking veröffentlicht. 

Das Benchmarking-Dokument ist ein zentrales Element der neuen EU-Vorschriften gegen Entwaldung. Importe aus Hochrisikoländern unterliegen strengeren Kontrollen, während Unternehmen mit Lieferketten aus Niedrigrisikoländern vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden können. Allerdings müssen Unternehmen auch beim Handel mit Produkten aus Niedrig- oder Standardrisiko-Ländern nachweisen, dass ihre Lieferketten frei von Entwaldung und Menschenrechtsverletzungen sind.

Deutschland sowie alle EU-Mitgliedsstaaten wurden als Niedrigrisiko-Länder ausgewiesen. Vier Länder wurde die Kategorie Hochrisiko zugewiesen: Belarus, Nordkorea, Russland und Myanmar. Länder, die weder als Hoch- noch Niedrigrisiko eingestuft wurden, gelten automatisch als Standardrisiko. Dazu zählen u.a. Brasilien, Argentinien, Indonesien, Malaysia und die Demokratische Republik Kongo.

Die Kommission erklärte in einer Mitteilung, dass sie „die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse“ zur Erstellung der Liste verwendet habe, darunter Daten der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), und bei der Einstufung Faktoren wie Entwaldungsraten, landwirtschaftliche Expansion und Produktionsentwicklungen berücksichtigt habe. Die Liste werde regelmäßig aktualisiert, sobald neue Informationen verfügbar seien. Länder, die aufgrund von UN-Sicherheitsrat- oder EU-Rats-Sanktionen vom Im- oder Export der betreffenden Waren und Produkte betroffen sind, werden automatisch als Hochrisiko eingestuft, da es in diesen Ländern unmöglich ist, Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten durchzuführen.

Hier können Sie die “Country Classification List” abrufen. 

Quelle: DIHK

Im Rahmen der Umsetzung richtet die Kommission ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie ihren Bevollmächtigten ein.

Zudem werden in dem neuen IT-Informationssystem zukünftig die Sorgfaltspflichterklärungen digital eingereicht. In dem System erhalten die Marktbeteiligten bei Abgabe einer Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) eine Referenznummer, die sie für die Einfuhr oder Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen brauchen. Diese Referenznummer wird entlang der Lieferkette weitergegeben. Die eingereichten Sorgfaltserklärungen überprüfen die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten, in Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Marktbeteiligte haben die Möglichkeit, ihre unternehmenseigenen Systeme über eine Programmierschnittstelle (englisch "Application Programming Interface", abgekürzt API) an das Informationssystem anzubinden, um ihre Daten einfacher übertragen zu können.

Weitere Informationen hat auch das Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht. Zudem gibt es FAQ der EU-Kommission der EUDR.

Die EU-Mitgliedstaaten sind für die Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung verantwortlich. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sein (BLE) die hierfür zuständige Behörde sein.  
Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können u.a. mit

  • hohen Bußgeldern, mind. 4 Prozent des unionsweiten Gesamtumsatzes des vorausgehenden Ge4schäftsjahres
  • dem Einzug der relevanten Erzeugnisse
  • der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen
  • den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen
  • einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen / relevanten Erzeugnissen und
  • einem Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13 bestraft werden.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden über ein digitales Informationssystem im Austausch sein.

Als unmittelbar geltendes EU-Recht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Sie ist grundsätzlich ab dem 30.12.2026 anzuwenden (Artikel 38 Absatz 2). Bestimmte KMU profitieren von einer längeren Anpassungsfrist, da für diese die Pflichten (siehe Artikel 38 Absatz 3) erst ab dem 30.06.2027 gelten. 

Die EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30.12.2026 aufgehoben (Artikel 37). Allerdings gibt es für bestimmte Erzeugnisse Übergangsregelungen. Etwa für bestimmte Erzeugnisse, die vor dem 29.06.2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden, besteht eine Übergangsfrist bis 31.12.2029 (Artikel 37 Absatz 2 und 3). 

Im Zusammenhang mit der bisherigen Holzhandelsverordnung ist zudem darauf hinzuweisen, dass in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 eine erhebliche Ausweitung der erfassten Holzprodukte vorgenommen wurde. Folglich werden zukünftig auch zahlreiche Wirtschaftsakteure in Bezug auf Holz betroffen sein, die bislang nicht in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten nach der Holzhandelsverordnung fielen.

Klarstellung zu Kartonverpackungen und Betriebsanleitungen

Holzverpackungen, die nicht als eigenständige Produkte verkauft werden, sondern andere Erzeugnisse umschließen, fallen nicht unter die EUDR. Unklar war bisher, ob diese Ausnahme auch für Kartonverpackungen sowie Betriebsanleitungen z. B. als Beilage zu gelieferten Maschinen gilt. Dies wird in den neuen Leitlinien der EU nun bejaht; sinnvoller wäre eine Klarstellung direkt in der Verordnung. Die Leitlinien sind hier abrufbar.

Tilo Werner
Abteilungsleiter Innovation und Umwelt | International

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Leitlinien C/2026/3896 und FAQ Version 5, April/August 2026: aktuelle, jedoch nicht rechtsverbindliche Anwendungshilfen der Kommission.

Informationen des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Informationen der Europäischen Kommission:

Sonstige Informationen: