Eigenversorgung

Mit einer Eigenversorgung können Unternehmen ihren Strombezug aus dem öffentlichen Netz reduzieren und Stromkosten einsparen. Wir geben Ihnen wichtige Informationen zu technischen und rechtlichen Fragestellungen.

 

 

 

Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) können jetzt schneller ans Netz gehen, wenn die Systemsicherheit gewährleistet ist. Betreiber haben danach 18 Monate Zeit, alle Unterlagen für die Zertifizierung einzureichen.

In den vergangenen Monaten waren verstärkt Probleme bei der Zertifizierung und somit beim Netzanschluss von PV-Anlagen aufgetreten. Daraufhin hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) veranlasst, die mit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes Ende Juni 2022 beschlossen worden war. Die Neuregelung gilt seit dem 30. Juli 2022.

Die Novellierung ermöglicht, dass innerhalb eines Übergangszeitraumes bis 31. Dezember 2025 Stromerzeugungsanlagen von 135 bis 950 Kilowatt schon vorläufig ans Netz angeschlossen werden dürfen, auch, ohne dass die Betreiber alle notwendigen Nachweise eingereicht haben. Lediglich vier essenzielle Mindestanforderungen für die Systemsicherheit müssen nachgewiesen werden. Die akkreditierten Zertifizierungsstellen können das Anlagenzertifikat unter der Auflage erteilen, dass noch fehlende Nachweise der Erfüllung der technischen Anforderungen innerhalb einer Frist von 18 Monaten nachgereicht werden.

Die vier Mindestanforderungen sind laut NELEV:

  1. gültige Einheitenzertifikate der zertifizierungspflichtigen Erzeugungseinheiten,
  2. die mit dem Netzbetreiber vereinbarten Leistungsangaben der Anschluss-Scheinleistung, der Wirkleistung jeweils für Einspeisung und Bezug sowie der installierten Wirkleistung,
  3. das Schutzkonzept, bestehend aus übergeordnetem Entkupplungsschutz, Entkupplungsschutz der Erzeugungseinheit, Eigenschutz der Erzeugungseinheit, und die Erfüllung der Vorgaben des Netzbetreibers und
  4. das Konzept zur Wirkleistungssteuerung des Netzsicherheitsmanagements und zur Blindleistungsregelung sowie deren Eignung zur Umsetzung der Vorgaben des Netzbetreibers.

Die Photovoltaik-Anlagen können damit vorläufig den Betrieb aufnehmen. Wenn innerhalb der 18 Monate die noch fehlenden – und weiterhin erforderlichen – Nachweise nicht erbracht werden, müssen die Anlagen wieder vom Netz getrennt werden. Wenn die Nachweise planmäßig erfolgen und die Konformitätsprüfung durch die Zertifizierungsstellen positiv ausfällt, gibt es die endgültige Betriebserlaubnis für die Photovoltaik-Anlagen.

Die Regelung gilt für alle Photovoltaik-Anlagen, also auch jene, die bereits installiert sind, wegen des fehlenden Anlagenzertifikats jedoch noch nicht ans Netz gehen und Strom einspeisen konnten. Durch die Änderungen und die Anpassung der technischen Regelwerke des „Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN)“ sowie der „Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien (FGW)“ gibt es nun eine gute Übergangslösung, damit Anlagenbetreiber ihre Photovoltaik-Anlagen schnell an das Stromnetz anschließen können. Das macht Deutschland wieder ein Stück unabhängiger von fossilen Energieträgern.

Quelle: BMWK-Newsletter Energiewende direkt 07/2022, redaktionell ergänzt

Einheitenzertifikate

Ein Einheitenzertifikat wird vom Hersteller für seine Erzeugungseinheit beauftragt und beinhaltet detaillierte Messdaten und ein Simulationsmodell, welche in der Anlagenzertifizierung genutzt werden. Für alle PV-Erzeugungseinheiten, die in Erzeugungsanlagen mit einem Netzverknüpfungspunkt am Mittelspannungsnetz installiert sind, ist ein Einheitenzertifikat erforderlich. In der FGW-Datenbank kann geprüft werden, ob für Ihren Anlagentyp ein Einheitenzertifikat gelistet ist:

http://wind-fgw.de/publikationen/datenbanken/


Anlagenzertifikate

Das Anlagenzertifikat, auch EZA-Zertifikat oder Netzanschlusszertifikat genannt, bestätigt Ihrer geplanten Erzeugungsanlage die Erfüllung der gültigen Netzanschlussregeln (VDE). Es ist vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber einzureichen und Pflicht für Erzeugungsanlagen mit einer gesamten Einspeiseleistung ab 135 kW mit Mittelspannungs- oder Hochspannungsanschluss.

Folgende Typen von Anlagenzertifikaten werden unterschieden:

Das Standard-Anlagenzertifikat Typ A

Gilt für Erzeugungsanlagen, die nach dem 27. April 2019 genehmigt wurden. Nach der Richtlinie VDE-AR-N 4110 (Mittelspannung) wird das Standard-Anlagenzertifikat A ab einer Anschlussleistung (maximale Wirkleistung) von 950 kW gefordert, also beispielsweise für Solarparks oder Biogasanlagen.

Das vereinfachte Anlagenzertifikat Typ B 

Gilt für Erzeugungsanlagen, die nach dem 27. April 2019 genehmigt wurden. Nach der Richtlinie VDE-AR-N 4110 ist für Anschlussleistungen (maximale Wirkleistung) zwischen 135 kW und 950 kW das vereinfachte Anlagenzertifikat B einzureichen. Auch die Richtlinie VDE-AR-N 4105 für Niederspannungsanschlüsse verweist für Erzeugungsanlagen ab 135 kW auf die Anforderungen aus VDE-AR-N 4110. Ein Anlagenzertifikat wird für Niederspannungsanschlüsse aber nicht gefordert (siehe NELEV).

Das vereinfachte Anlagenzertifikat Typ B unter Auflage

Diese neue Variante Typ B „unter Auflage“ wurde im Sommer 2022 in einer Änderung der NELEV Verordung beschlossen und darf bis zum 31. Dezember 2025 ausgestellt werden. Die Details werden der verlinkten Datei beschrieben. Bestimmte Nachweispunkte können darin mit Auflage der Nachreichung versehen werden, allerdings sind weiterhin technische Mindestanforderungen nachzuweisen. Spätestens zur Konformitätserklärung (hier bis zu 18 Monate nach Inbetriebnahme) sind alle Auflagen nachweislich zu erfüllen.

Das Anlagenzertifikat Typ C

Dieses Einzelnachweisverfahren kann angewendet werden, falls für die Erzeugungseinheit (EZE) kein Einheitenzertifikat vorliegt. Dies ist zum Teil bei individuellen Einzelanlagen der Fall, die nicht in Serie produziert werden. Der Nachweis erfolgt dann in einem zweistufigen Verfahren über das Anlagenzertifikat C und eine erweiterte Konformitätserklärung.


Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung, auch EZA-Konformitätserklärung genannt, bestätigt der Erzeugungsanlage nach der Inbetriebnahme die Übereinstimmung mit dem Anlagenzertifikat und damit die tatsächliche Erfüllung der gültigen Netzanschlussregeln. Mit dem Ausstellen der Konformitätserklärung ist der geforderte Nachweisprozess abgeschlossen. Die Konformitätserklärung nach VDE 4110 basiert auf der Inbetriebsetzungserklärung, siehe VDE-AR-N 4110


Für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz gilt die VDE-AR-N 4105.

 

Rechtsfragen der Clearingstelle EEG | KWKG

  • Was ist eine Netzverträglichkeitsprüfung? Hier nachlesen
  • Muss der Netzbetreiber innerhalb von acht Wochen die Netzverträglichkeitsprüfung abgeschlossen haben? Hier nachlesen
  • Darf der Netzbetreiber ein Entgelt für die Netzverträglichkeitsprüfung verlangen? Hier nachlesen
  • Darf der Netzbetreiber von der unentgeltlichen Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung abweichen? Hier nachlesen

Die Checkliste dient der Vorbereitung gebäuderelevanter und prozessbedingter Vorbetrachtungen. Mit dieser Checkliste möchte die ThEGA Unternehmen in Thüringen einen ersten Leitfaden an die Hand geben, welche Realisierungsschritte im Vorfeld zu beachten und welche erfahrenen Ansprechpartner aus der Region für die weitere Projektierung und Umsetzung erreichbar sind. Mit dem Solarrechner-Thüringen können Sie einen ersten Potenzialbericht mit den von Ihnen eingegebenen Parametern generieren – dies ist nicht nur für Dächer, sondern auch für Freiflächen interessant. Durch diese Einstrahlungs- und Ertragsberechnung wird der nächste Schritt der Planungsphase vereinfacht.

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