RoHS - Restriction of Hazardous Substances

Die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektro- und Elektronikgeräten (sogenannte RoHS-Richtlinie) regelt bestimmte Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten. Sie dient dem Ziel, bestimmte gefährliche Stoffe aus Elektro- und Elektronikgeräten zu verbannen. Die RoHS-Richtlinie schränkt hierfür die Nutzung bestimmter Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten ein. Hierzu gehören Stoffe wie Blei, Quecksilber, Cadmium und Chrom sowie bestimmte bromhaltige Flammschutzmittel und Weichmacher. Dabei dürfen die aufgezählten Stoffe nur bis zu einem Höchstkonzentrationswert in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, sofern keine Ausnahme nach den Anhängen der Richtlinie für sie geltend gemacht werden kann. Durch die damit verbundene Ausschleusung von Schadstoffen soll das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten verbessert und die schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt verringert werden. Zudem werden weitergehende Pflichten der Hersteller wie zum Beispiel die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens und das Anbringen des CE-Kennzeichens an dem Produkt festgelegt.

Die konsolidierte Fassung der RoHS-Richtlinie wurde in Deutschland durch die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) umgesetzt.
 

Das Öko-Institut hat am 13. Januar 2022 seine Empfehlungen zu insgesamt neun Ausnahmen bzw. deren eventueller Verlängerung im Rahmen der RoHS-Richtlinie in Form eines finalen Berichts an die EU-Kommission veröffentlicht. Laut EU-Kommission können Auswertung und Entscheidung allerdings noch diverse Monate beanspruchen. Dabei kann die Kommission auch von den inhaltlichen Empfehlungen abweichen.


Die RoHS-Richtlinie beschränkt die Verwendung verschiedener gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Zu diesen Stoffen zählt gemäß Anhang II der Richtlinie u.a. Blei. Die Richtlinie sieht jedoch mögliche Ausnahmen der Verwendungsbeschränkung vor. Dies gilt für Werkstoffe und Bauteile im Rahmen bestimmter Verwendungen von Elektro- und Elektronikgeräten (Anhänge III und IV der RoHS-Richtlinie). Diese Ausnahmen werden gemäß Artikel 5 der RoHS-Richtlinie regelmäßig an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst. Die EU-Kommission bestimmt den Inhalt der Anhänge III und IV der RoHS-Richtlinie danach durch delegierte Rechtsakte.

Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission am 1. März 2018 vier delegierte Richtlinien vorgelegt, welche eine Fortsetzung gewisser Bleiverwendungsmöglichkeiten im Rahmen der RoHS-Richtlinie vorsehen. Diese Durchführungsrichtlinien betreffen
 

  • Blei als Legierungselement in Stahl (derzeitige Ausnahme 6a in Anhang III der RoHS-Richtlinie), für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 Prozent Blei, in den Kategorien 1 bis 7 und 10. Die entsprechende Mitteilung der EU-Kommission sowie Durchführungsverordnung finden Sie hier.
  • Blei als Legierungselement in Aluminium (derzeitige Ausnahme 6b in Anhang III der RoHS-Richtlinie), für die Verwendung mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 Prozent Blei, in den Kategorien 1 bis 7 und 10 (Zeitraum der Ausnahmegewährung variiert nach Form der Aluminiumlegierungen). Die entsprechende Mitteilung der EU-Kommission sowie die Durchführungsverordnung finden Sie hier.
  • Blei als Legierungselement in Kupfer (derzeitige Ausnahme 6c in Anhang III der RoHS-Richtlinie), für die Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 4 Prozent Blei, in den Kategorien 1 bis 7 und 10. Die entsprechende Mitteilung der EU-Kommission sowie die Durchführungsrichtlinie finden Sie hier.
  • Die Verwendung von Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis) mit einem Massenanteil von mindestens 85 Prozent Blei, derzeitige Ausnahme 7a in Anhang III der RoHS-Richtlinie, in den Kategorien 1 bis 7 und 10 (die unter die Ausnahme 24 fallenden Ausnahmen (Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern) sind von der Ausnahme 7a ausgeschlossen). Die entsprechende Mitteilung der EU-Kommission sowie die Durchführungsverordnung finden Sie hier.


Für andere Kategorien außerhalb der 1 bis 7 und 10 sollen die derzeitigen Ausnahmen während der in Artikel 5 Absatz 2 der RoHS-Richtlinie bestimmten Zeiträume weiter gelten.

Die Richtlinien sehen eine Geltungsdauer der Ausnahmen überwiegend bis zum 21. Juli 2021 vor, zum Teil jedoch lediglich über die Dauer von drei Jahren nach Veröffentlichung der delegierten Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union.

Quelle: DIHK

Die EU-Kommission hat mehrere Konsultation zu Regelungsentwürfen zu Leuchtmitteln unter der RoHS-Richtlinie durchgeführt (Ausnahmen für Quecksilber). Dies betrifft auch Leuchtstofflampen für die Allgemeinbeleuchtung (single capped (compact) fluorescent lamps for general purposes, v. a. “weiße Röhren“), welche dem Vorschlag der Kommission gemäß nach Ablauf eines Jahres in bisheriger Form in der EU nicht mehr vermarktet werden dürften.

Die Verfügbarkeit einer in der Wirtschaft verbreiteten Leuchtmittelart könnte damit stark abnehmen. Unternehmen, die nicht fristgerecht umgerüstet haben, könnten ihren Bedarf an Ersatz für defekte Leuchtmittel nur noch über Vorräte (eigene oder der Zwischenhändler) decken.  

Im nächsten Schritt ist nun der baldige Erlass der Rechtsakte durch die EU-Kommission zu erwarten.  Damit verbunden muss die Kommission die Rechtakte dem EU-Rat und dem EU-Parlament übermitteln, welche innerhalb von zwei Monaten Einwände erheben können. Bleiben diese aus, treten die Rechtsakte in Kraft.

Einen Hintergrundtext über die neuen EU-Regelungen finden Sie hier.

Die Arbeitshilfen, die die Regelungsentwürfe zu RoHS-Ausnahmen für Leuchtstofflampen für die Allgemeinbeleuchtung im Überblick darstellen, finden Sie hier:

Einen Zeitplan zu den RoHS-Ausnahmen für Lampen finden Sie hier.

Weitere Informationen zu RoHS finden Sie auf der Website der Kommission hier.

Quelle: DIHK (mit freundlicher Unterstützung des UBA), Stand: Juli 2021

Am 22. Juli 2019 ist die mehrjährige Übergangsfrist der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie; EU 2011/65) abgelaufen. Damit sind auch “sonstige Geräte“ vom Geltungsbereich der Richtlinie umfasst (neue Kategorie 11 und so genannter “offener Anwendungsbereich“).

Der Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie umfasst somit nun alle Elektro- und Elektronikgeräte, sofern nicht explizit ausgenommen (die in Artikel 2 der RoHS-Richtlinie beschriebenen Ausnahmen bleiben bestehen). Auch die meisten Kabel sind umfasst. Betroffen sind Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten sowie deren Lieferkette.

Darüber hinaus ist Anhang II der RoHS-Richtlinie ab dem 22. Juli 2019 um die Verwendungsverbote von 4 Stoffen (Weichmacher; Bagatellgrenze 0,1 Gewichtsprozent) erweitert:

  • Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
  • Butylbenzylphthalat (BBP),
  • Dibutylphthalat (DBP) und
  • Diisobutylphthalat (DIBP).

Daneben gelten gemäß Anhang II der RoHS-Richtlinie folgende Stoffverwendungsverbote:

  • Blei (Pb) (0,1 Prozent)
  • Quecksilber (Hg) (0,1 Prozent)
  • Cadmium (Cd) (0,01 Prozent)
  • Sechswertiges Chrom (0,1 Prozent)
  • Polybromierte Biphenyle (PBB) (0,1 Prozent)
  • Polybromierte Diphenylether (PBDE) (0,1 Prozent)

Die deutsche Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung setzt die RoHS-Richtlinie in nationales Recht um. Im Jahr 2021 steht eine Evaluation der Richtlinie zu erwarten.

Quelle: DIHK

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

Telefon +49 3681 362-174

 E-Mail E-Mail schreiben

Emission Immission Wasser F-Gas Kälte Wasserstoff Elektromobilität Treibhausgas Klimaneutralität CO2-Bilanzierung Nachhaltigkeit SVHC RoHS CLP SCIP Abfall Chemikalien-Klimaschutzverordnung Erneuerbare Energien und Eigenversorgung Kraft-Wärme-(Kälte)-Kopplung Energiesteuern und -abgaben Förderprogramme - Energie EMAS und DIN 14001 Energie/Energiemangement Nachhaltigkeitsabkommen Thüringen (NAT) Chemikalienrecht Recyclingbörse Umweltberatung/Umweltschutz Elektro- und Elektronikgerätegesetz Energierecht Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Umweltrecht Chemikalienverordnung REACH Kreislaufwirtschaft Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV) ecoFinder Materialeffizienz Ressourceneffizienz Ökodesign Energieberatung Energieeffizienz Gaspreis Strompreis Digitale Signatur Fördermittel Registrierungsstelle Digitale Signatur Azubiprojekt Energie-Scout CSRD Energieeffizienz-Netzwerk