Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Die Stiftung ear hat die verschiedenen Logomöglichkeiten zur Kennzeichnung auf ihrer Kampagnenwebseite von Plan E veröffentlicht. Diese finden Sie hier.  

Mit dem neu in Kraft tretenden ElektroG am 1. Januar 2022 werden neue Kennzeichnungspflichten notwendig, etwa von Sammel- und Rücknahmestellen oder auch die Kennzeichnung der durchgestrichenen Mülltonne im gewerblichen Bereich.

Das novellierte ElektroG soll insbesondere zur Steigerung der Sammelmenge beitragen. Dafür werden insbesondere mehr Rücknahmestellen geschaffen, etwa im Lebensmitteleinzelhandel oder bei zertifizierten Erstbehandlungsanlagen. Das neue Elektrogesetz ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. 


Das Gesetz enthält folgende Neuerungen:

§ 3 Begriffsbestimmungen
Nr. 8 erweitert den Begriff des „Inverkehrbringens“. Danach gilt auch die erste Wiederbereitstellung eines Elektrogerätes auf dem deutschen Markt, die nach der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt aus Deutschland ausgeführt wurde, als Inverkehrbingen. 

Nr. 11 a - c definiert den elektronischen Marktplatz sowie die  Fulfillment-Dientsleister und stellt damit deren Verpflichtungen nach ElektroG klar.

§ 6 Abs. 2 Registrierung
Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister haben künftig zu überprüfen, ob die Hersteller der Produkte, die auf ihrer Plattform verkauft werden, bei der Stiftung ear registriert sind.

§ 7a Rücknahmekonzept
Mit der neuen Regelung haben alle Hersteller bzw. Bevollmächtigte im gewerblichen Bereich bei der Stiftung ear ein Rücknahmekonzept vorzulegen. Diesem sind eine Erklärung über Rücknahmemöglichkeiten nach § 19, ggf. Informationen zum Bevollmächtigten sowie die Möglichkeit der Endnutzer die Rückgabemöglichkeiten zu nutzen, beizufügen. Hersteller, die bereits vor dem 1. Januar 2022 registriert sind, haben bis zum 30. Juni 2022 ein Rücknahmekonzept vorzulegen. 

§ 12 Berechtigte
Die Vorschrift wird um zertifizierte Erstbehandlungsanlagen zur Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten ergänzt. Neu ist die Vorgabe für alle Berechtigten zur Kennzeichnung als Rücknahme- und Sammelstelle durch ein  einheitlichen Logo, entworfen von der Stiftung ear. 

§ 14 Abs. 2 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die örE

Die Sortierung der Altgeräte bei den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern (Wertstoffhöfen) hat künftig unter Aufsicht von deren Mitarbeitern zu erfolgen. Damit soll eine bruchsichere Sortierung sichergestellt werden.

§ 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber
Die Rücknahmepflicht wird insofern ausgeweitet, als das Lebensmitteleinzelhändler mit einer Ladenfläche von mehr als 800m², die auch Elektrogeräte in ihrem Sortiment anbieten (dauerhaft oder nur wenige Male) zur Rücknahme von Altgeräten mit einer Kantenlänge bis 25 cm verpflichtet sind. Dies gilt unabhängig davon, ob ein neues Gerät erworben wird (0:1-Rücknahme). Größere Geräte können nur dann dort abgegeben werden, wenn ein vergleichbares Gerät erworben wird. Diese Pflicht greift seit dem 1. Juli 2022. Die Kennzeichnung mit dem Logo der Stiftung ear ist auch hier erforderlich.

Der Onlinehandel wird bei der Rücknahmepflicht ebenso weiter ausdrücklich einbezogen. Hier sind Verkaufs- und Lagerfläche die maßgebliche Größe. Die Onlinehändler haben bei einem Kauf von einem neuen Elektroaltgerät eine kostenlose Abholung und Entsorgung des Altgerätes der Kategorie 1, 2 und 4 (Wärmeüberträger, Bildschirme, Großgeräte mit einer Kantenlänge von mehr als 50 cm) aktiv anzubieten.

§ 17 a Rücknahme durch zertifiziere Erstbehandlungsanlagen
Diese neue Regelung sieht vor, dass zertifizierte Erstbehandlungsanalgen Altgeräte freiwillig zurücknehmen können.

§ 17 b Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen
Mit der neuen Vorschrift können Kooperationen bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung vereinbart werden.

§ 19 Rücknahme durch den Hersteller
Die Neufassung sieht die Ausweitung der Rücknahmeverpflichtung durch den Hersteller im gewerblichen Bereich vor. Die Hersteller haben nun Rücknahmemöglichkeiten zu schaffen. Die Entsorgungsverantwortung kann damit nicht mehr im Rahmen einer Vereinbarung  auf den Endnutzer übertragen werden. Für die Einrichtung einer Rücknahmemöglichkeit können jedoch Dritte beauftragt werden. 

§ 27 Mitteilungspflicht der Hersteller
Durch die Änderung der Mitteilungspflichten der Hersteller bzw. der Bevollmächtigten sind künftig bei der Mitteilung über ins Ausland verbrachte Elektrogeräte, die zuvor in Deutschland in Verkehr gebracht wurden, Mengen von Elektrogeräten, die vom Hersteller oder Bevollmächtigten als Gebrauchtgeräte vom Endnutzer zurückgenommen wurden und anschließend ins Ausland ausgeführt werden, gesondert auszuweisen.

§ 29 Mitteilungspflichten der Vertreiber
Die Vertreiber haben künftig die Mengen an Altgeräten, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zugeführt wurden, getrennt nach Kategorie zu melden. 

§ 30 Mitteilungspflicht der entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19 
Die Regelung entfällt.


Das novellierte ElektroG wurde am 27. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 

Endgeräte, die Ströme lediglich durchleiten, sind seit dem 1. Mai 2019 registrierungspflichtig.

Anders als zahlreiche andere EU-Staaten sah die stiftung ear viele Elektrogeräte, die Ströme lediglich durchleiten, sogenannte „passive“ Geräte, bislang nicht im Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Ab dem 01.05.2019 hat die stiftung ear ihre Praxis angepasst und stuft seitdem auch passive Endgeräte als Elektro- oder Elektronikgerät ein; diese sind damit registrierungs- und meldepflichtig.

Auch bei passiven Produkten ist die Unterscheidung zwischen Endgeräten und Bauteilen wichtig. Während Endgeräte, in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, bleiben Bauteile auch weiterhin davon ausgenommen. Zu Endgeräten gehören beispielsweise fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Lichtschalter, Steckdosen und Stromschienen. Als Bauteile eingestuft werden z. B. Kabel als Meterware, Aderendhülsen und Ringkabelschuhe. Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Stiftung ear unter www.stiftung-ear.de veröffentlicht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 04. Juli 2019 geurteilt, dass es bei der Einstufung defekter elektrischer bzw. elektronischer Geräte als Abfall im Rahmen der Abfallverbringungsverordnung ((EG) 1013/2006) und der EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) entscheidend auf die Wahrscheinlichkeit der anschließenden Wiederverwendung ankommt.

Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass es sich beim Export “ (…) zurückgegebener elektrischer und elektronischer Geräte (…) in einen Drittstaat“ um eine Abfallverbringung handelt, wenn “deren Funktionsfähigkeit zuvor nicht festgestellt wurde oder die Geräte nicht angemessen gegen Transportschäden geschützt sind.“

Hintergrund ist Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie, wonach als Abfall jeder Stoff oder Gegenstand gilt, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Hierzu, so der EuGH, seien im Einzelfall sämtliche Umstände zu prüfen - so auch der “Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung“. Letztlich, so die Richter, müsse dabei “die Wiederverwendung des fraglichen Gegenstands oder Stoffes nicht nur möglich, sondern gewiss“ sein, um eine Einstufung als Abfall und die damit verbundenen Verpflichtungen zu vermeiden.

Im konkreten Fall ging es um elektrische Wasserkocher, Dampfbügeleisen, Rasierapparate und Ventilatoren, die ein Unternehmen von den Niederlanden nach Tansania exportierte. Die Geräte waren nur zum Teil originalverpackt, teilweise auch defekt. Bei ungeöffnet originalverpackten Waren könne laut EuGH deren Funktionsfähigkeit vermutet werden. Bei zurückgegebenen elektrischen Geräten hingegen müsse zunächst deren zweckgemäße Funktionsfähigkeit bzw. Reparaturnotwendigkeit zum späteren Verkauf geprüft werden. Eine fehlende Funktionsfähigkeit führe zur Einordnung als Abfall, da bereits “die Gewissheit der tatsächlichen Reparatur“ fehle - unabhängig von den Reparaturkosten.  In Konsequenz müssen Unternehmen vor dem Export nicht funktionsfähiger elektrischer bzw. elektronischer Geräte in Drittstaaten – vor dem Hintergrund der zu belegenden Möglichkeit und Gewissheit der Wiederverwendung - eine vorherige Kontrolle und gegebenenfalls Reparatur durchführen, sollen die Waren nicht als Abfall gelten. 

Darüber hinaus muss die Funktionsfähigkeit der Geräte bei geplanter Verbringung durch eine “geeignete angemessene Verpackung gegen Transportschäden geschützt“ werden. Ansonsten sei davon auszugehen, dass sich der Besitzer der Geräte entledigen wolle, so die Richter.

Quelle: DIHK 

Die Rückgabe und Sammlung von PV-Altmodulen wird durch das ElektroG geregelt. Durch die Entsorgung können zahlreiche Wertstoffe zurückgewonnen werden, andere toxische Stoffe dürfen dagegen nicht unbehandelt in die Umwelt gelangen. Daher hat jeder Besitzer eines nicht mehr gebrauchsfähigen PV-Altmoduls dieses einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Außerdem gilt es, im Hinblick auf einen sicheren Umgang mit abgebauten PV-Altmodulen Sicherheitsregeln zu beachten.

Rückgabeort

Bezüglich der Frage, wo PV-Altmodule abgegeben werden können, ist die Differenzierung zwischen PV-Altmodulen aus privaten Haushalten und PV-Altmodulen anderer Nutzer maßgeblich. Während die Sammlung und Rücknahme von PV-Altmodulen aus privaten Haushalten nur bei Sammelstellen von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder bei Rücknahmestellen der Hersteller und Vertreiber und den von ihnen beauftragten Dritten möglich ist,  ist bei PV-Altmodulen anderer Nutzer das Datum des Inverkehrbringens ausschlaggebend. So sind Module, die vor dem 24.10.2015 in Verkehr gebracht wurden, durch den Besitzer zu entsorgen. Der entsorgungspflichtige Besitzer muss dabei seine Meldepflichten nach §30 ElektroG beachten. Module, die seit dem 24.10.2015 in Verkehr gebracht wurden, sind durch den jeweiligen Hersteller bzw. seinen Bevollmächtigten zurückzunehmen.

Umgangsweise

Durch Lichteinfall in PV-Modulen entsteht elektrische Spannung. Aufgrund von Brand- und Verletzungsgefahr ist daher besonders bei beschädigten PV-Modulen Vorsicht geboten. Bei unbeschädigten PV-Modulen (Module ohne blanke Kontakte, unbeschädigte Modulrückseitenfolie, kein Glasbruch) besteht dagegen kein Sicherheitsrisiko durch die elektrische Spannung. Daher sollte durch einen sorgfältigen Umgang, wie etwa Fixierungen durch Klebeband, Schutz durch Folien und Kartonagen und weiteren Vorkehrungen eine Beschädigung vermieden werden.

Sammlung an Rücknahmestellen

Bei den Rücknahmestellen gilt es ebenso, die PV-Module sorgfältig und ihren verschiedenen Ausführungen entsprechend zu sammeln. Dies gilt etwa im Hinblick auf getrenntes Stapeln von ungerahmten und gerahmten PV-Modulen oder der Sicherung von Modulstapeln mit Bändern.

Ein ausführliches Hinweispapier des Bundesverband Solarwirtschaft  finden Sie im Downloadbereich.

Quelle: DIHK
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

Telefon +49 3681 362-174

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