EU-Verpackungsverordnung

Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR

Am 22. Januar 2025 ist die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR; (EU) 2025/40) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Sie gilt ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar.

Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfall zu reduzieren, Vorgaben in der EU zu harmonisieren und die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Spezifische Anforderungen an das Design sollen dafür sorgen, dass bis 2030 jede Verpackung recycelbar ist. 

Zudem setzt die PPWR Zielvorgaben, wie viel des in Umlauf befindlichen Verpackungsmaterials recycelt werden muss und wie hoch der Recyclinganteil der Verpackungen selbst sein soll. Mit der neuen Verordnung ist auch eine europaweite Harmonisierung der bislang bestehenden nationalen Verpackungsgesetze verbunden. 

AKTUELLES

Am 11. Juni 2026 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (21/5346) angenommen. Das sogenannte Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wird das bisher in Deutschland geltende Verpackungsgesetz ablösen. Die Unterscheidung in “systembeteiligungspflichtige” und “nicht-systembeteiligungspflichtige” Verpackungen wird - in angepasster Form - beibehalten und auch der Katalog “systembeteiligungspflichtiger Verpackungen” soll fortgeführt werden.


Konsultation Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (Stand 16.06.2026): Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat den neuen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (Katalog VerpackDG) zur Konsultation gestellt. Gegenstand des Konsultationsverfahrens ist der Katalog VerpackDG, der die anstehenden Änderungen auf europäischer und nationaler Ebene berücksichtigt. 

Der Katalog VerpackDG besteht aus einem Allgemeinen Teil und einem Besonderen Teil. Der Allgemeine Teil ersetzt den bisherigen Leitfaden. Er führt in alle relevanten Definitionen ein und erläutert Struktur und Anwendung des Katalogs VerpackDG. Der Besondere Teil umfasst die Produktblätter. Diesen lässt sich die Entscheidungspraxis der ZSVR hinsichtlich der Systembeteiligungspflicht von Verkaufs- und Umverpackungen verschiedener Produkte entnehmen. 

Neu ist, dass der Allgemeine Teil die Entscheidungspraxis der ZSVR hinsichtlich der Systembeteiligungspflicht von Transportverpackungen darstellt. Zu den Transportverpackungen zählen nach der EU-Verpackungsverordnung auch Verpackungen, welche für den Versand von Waren konzipiert sind (Versandverpackungen). Diese sind ausnahmslos systembeteiligungspflichtig. Wegen der Neuzuordnung zu den Transportverpackungen sind die bisherigen Versandverpackungen nicht mehr in den Produktblättern des Katalogs VerpackDG gelistet. Dem Besonderen Teil lässt sich außerdem die Entscheidungspraxis hinsichtlich der Systembeteiligungspflicht von Verkaufs- und Umverpackungen entnehmen. Der Besondere Teil ist wie bisher in Produktgruppen und Produktblätter untergliedert.

Die Konsultationsfassung auf Basis des Kabinettentwurfs kann jetzt auf der ZSVR-Webseite im Bereich „Konsultationsverfahren“ eingesehen und heruntergeladen werden. Dazu bitte dem folgenden Link: Konsultationsverfahren zum Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (Katalog VerpackDG) folgen. 


Bitte beachten Sie, dass sich diese Seite in der Erstellung befindet und in den kommenden Wochen aktualisiert wird, sobald neue Informationen vorliegen.


 

Überblick zu den wesentlichen Regelungsinhalten

2026
  • Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Hersteller tragen die Kosten für Entsorgungsinfrastruktur in jedem Mitgliedsstaat
  • Materialvorgaben: Minimierung des Vorhandenseins und der Konzentration besorgniserregender Stoffe; Grenzwerte für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen; die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen darf 100 mg/kg nicht überschreiten
  • Identifikation: Verpackungen müssen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer tragen, es müssen der Namen des Erzeugers bzw. der eingetragene Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und ggf. elektronische Kommunikationsmittel angegeben werden
  • Technische Dokumentation: EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation für jede Verpackungsart, Aufbewahrungspflichten: 5 Jahre bei Einwegverpackungen bzw. 10 Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen
2028
  • Kennzeichnungspflicht: ab August 2028 in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen mit einer sog. "harmonisierten" Kennzeichnung, bestehend aus Piktogrammen, versehen werden. Wie die Kennzeichnung zu erfolgen hat, wird in einer Verordnung festgelegt.
  • QR-Code: zusätzlich kann zur Kennzeichnung ein QR-Code oder ein anderer digitaler Datenträger aufgebracht werden
2030
  • Verpackungsdesign: ab 2030 muss der Leerraum von Verpackungen auf ein Mindestmaß reduziert werden, für den elektronischen Versandhandel gilt eine Obergrenze von maximal 50 % Leerraum
  • Recyclingfähigkeit: es dürfen nur noch Verpackungen in Umlauf gebracht werden, die zu mindestens 70 % recyclingfähig sind
  • Wiederverwendung: Verpflichtung zur Einrichtung von Systemen zur Wiederverwendung 

Welchen Pflichten ein Unternehmen im Sinne der PPWR nachkommen muss, hängt ganz wesentlich von der Rolle ab, die das Unternehmen als Wirtschaftsakteur einnimmt. 

Zur Ermittlung der Verantwortlichkeiten ist 

  1. der Erzeuger zu bestimmen, also derjenige, der für Gestaltung und Beschaffenheit (deren Konformität) der vollständigen Verpackung verantwortlich ist.
  2. der Hersteller zu bestimmen, also derjenige, der für die Finanzierung der Entsorgung im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung (ERP) verantwortlich ist.

     

Übersicht

 RollePflichten
Erzeuger

natürliche oder juristische Person, die 

  • Verpackungen oder
  • verpackte Produkte herstellt oder
  • Unternehmen, das die Verpackung / das verpackte Produkt unter eigenem Namen / Marke herstellen lässt oder entwickeln lässt (im Sinne einer verlängerten Werkbank)

Einhaltung der Verpackungskonformität

Erstellung der Konformitätserklärung

Aufbewahrung der technischen Dokumentation

ImporteurUnternehmen, das Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt

Prüfung der korrekten Umsetzung der Verpackungskonformität

Angabe der eigenen Kontaktdaten auf der Verpackung

VertreiberUnternehmen, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellen ohne Erzeuger oder Importeur zu sein

Prüfen, ob der Hersteller in das entsprechende Herstellerregister eingetragen ist

Prüfung der korrekten Umsetzung der Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen durch den Erzeuger

LieferantUnternehmen, die Verpackungen oder Verpackungsmaterialien an einen Erzeuger liefernBereitstellung von nötigen Informationen an den Erzeuger
Fulfilment-DienstleisterUnternehmen, das min. zwei der folgenden Dienstleitungen anbietet: Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten ohne Eigentümer zu seinSicherstellung, dass die Konformität der Verpackungen während Lagerung, Verpackung, Adressierung oder des Versands nicht beeinträchtigt werden

 

Hersteller im Sinne der EU-Verpackungsverordnung können Erzeuger, Importeure und Vertreiber sein. Herstellerpflichten betreffen vor allem die sogenannte Erweiterte Herstellerverantwortung (ERP).


IM DETAIL: Erzeuger

 

"Erzeuger" im Sinne der PPWR bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, jedoch 

a) bezeichnet „Erzeuger“ vorbehaltlich Buchstabe b die natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind;

b) bezeichnet „Erzeuger“ die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen oder verpackten Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die ab dem 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fällt und wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen der natürlichen und juristischen Person liefert, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, im selben Mitgliedstaat ansässig ist;

Für Erzeuger gelten im Wesentlichen folgende Verpflichtungen

  • Einhaltung der Verpackungskonformität
  • Durchführung einer Konformitätsbewertung und Ausstellung der EU-Konformitätserklärung
  • Aufbewahrung der technischen Dokumentation und der Konformitätserklärung (mindestens 5 Jahre)
  • Kennzeichnung der Verpackungen

Hinweise

  • Innerhalb einer Lieferkette gibt es im Sinne der PPWR nur einen Erzeuger.
  • Die Zentrale Stelle Verpackungsregister verweist auf folgende beiden Fallkonstellationen: (Link zur ZSVR)

    Auftragsproduktion 

    Lässt ein Unternehmen eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke (Eigen- oder Lizenzmarke) von einem Lohnabfüller entwickeln oder herstellen, ist das beauftragende Unternehmen der Erzeuger.

    Hinweis: Es ist unerheblich, ob das Unternehmen selbst Inhaber der Marke ist – auch Konzernunternehmen oder Lizenznehmer können Erzeuger sein. Entscheidend ist die Verknüpfung zwischen Namen oder Marke und dem damit verbundenen Einfluss auf die Gestaltung der Verpackung. Auch die zusätzliche Nennung des Lohnabfüllers auf der Verpackung spielt keine Rolle, da sie weder zu einer Mitverantwortung noch zu einer Verschiebung der Pflichten führt.

    Ausnahme: Ist der Auftraggeber ein Kleinstunternehmen (gemäß Empfehlung 2003/361/EG: weniger als 10 Mitarbeitende sowie höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme), gilt: Sitzt derjenige, der leere Verpackungen oder die verpackten Produkte liefert im selben EU-Mitgliedstaat, ist dieser der Erzeuger. Bestellt ein Kleinstunternehmen dagegen leere Verpackungen oder verpackte Produkte mit Eigenmarke im (EU-)Ausland, so ist es selbst der Erzeuger.

    Wichtig für die Zuordnung: Entscheidend ist, wer die Konformität der Verpackung bewerten kann. Das ist derjenige, der die Möglichkeit hat, maßgeblich auf die Gestaltung und Beschaffenheit der jeweiligen Verpackung Einfluss zu nehmen.

    Keine Auftragsproduktion 

    Liegt keine Auftragsproduktion vor, ist die Verpackungsart entscheidend und, ab welchem Zeitpunkt es sich um eine vollständige Verpackung handelt:

    1. Verkaufs- und Umverpackungen: Diese werden erst durch die Befüllung zu Verpackungen — Erzeuger ist daher derjenige, der die Verpackung befüllt.

    2. Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen: Hier ist entscheidend, wann die Verpackung ihre endgültige Form erreicht und damit vollständig ist.

    • Formstabile, starre Verpackungen (wie Paletten, Kisten, Kästen, Coffee-to-go-Becher, Pizzakartons) erhalten ihre endgültige Form bereits bei der Herstellung. Erzeuger ist der Produzent der leeren Verpackung.
    • Flexible Verpackungen (wie Folien auf Rollen, Umhüllungen, Umreifungsbänder) erhalten ihre endgültige Form erst bei der Anwendung beziehungsweise Befüllung. Erzeuger ist derjenige, der die Verpackung mit allen zugehörigen Komponenten zusammenfügt.

IM DETAIL: Hersteller

 

„Hersteller“ im Sinne der PPWR sind Erzeuger, Importeure oder Vertreiber, auf die einer der folgenden Buchstaben zutrifft: 

a) Der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, erstmals bereit;  

Beispiel: Unternehmen ist in Deutschland niedergelassen, produziert Paletten und vertreibt diese in Deutschland.

b) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Produkte, die in anderen Verpackungen (Anmerkung: Verkaufs- und Umverpackungen) als den in Buchstabe a genannten verpackt sind, erstmals bereit

Beispiel: Unternehmen ist in Deutschland niedergelassen, befüllt Joghurtbecher und vertreibt diese in Deutschland. 

c) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer erstmals bereit;  

Beispiel: Unternehmen ist in Deutschland niedergelassen und vertreibt über seinen online-shop (leere) Kartons an Endabnehmer in Österreich.  

d) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen (Anmerkung: Verkaufs- und Umverpackungen)  als den in Buchstabe c genannten verpackt sind, direkt an Endabnehmer erstmals bereit;  

Beispiel: Unternehmen ist in Deutschland niedergelassen und vertreibt über seinen online-shop in Deutschland befüllte Joghurtbecher direkt an Endabnehmer in Österreich.

e) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist im Sinne von Buchstabe a, b, c oder d der Hersteller

Beispiel: Unternehmen ist in Deutschland niedergelassen und bezieht aus einem Drittland verpackte Waren, die in Deutschland umverpackt werden.

Für Hersteller gelten im Wesentlichen folgende Verpflichtungen

  • Registrierung in jedem Mitgliedsstaat, in dem die Herstellerrolle eingenommen wird
  • Finanzielle Beteiligung an der Sammlung und Entsorgung von Verpackungen in jedem dieser Mitgliedsstaaten
  • Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen in jedem dieser Mitgliedsstaaten

Hinweis zum Inlandsvorrang

  • Es gilt der Inlandsvorrang. Die Herstellerverantwortung wird in dem europäischen Mitgliedsstaat ermittelt, in dem die Verpackung tatsächlich als Abfall anfällt.
  • Lediglich wenn eine Lieferung aus dem Ausland direkt an einen privaten oder gewerblichen Endabnehmer erfolgt, gilt das ausländische Unternehmen als Hersteller.

Zusammenfassung

  • Hersteller können sowohl Erzeuger, Importeure als auch Vertreiber sein.
  • Es geht bei der Rolle des Herstellers im Wesentlichen darum, die Verantwortlichkeit für die Finanzierung der Entsorgung zuzuweisen.

Nähere Informationen sowie einen Entscheidungsbaum zur Selbsteinschätzung finden Sie auf der Seite der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unter folgendem Link. Die ZSVR weist darauf hin, dass nach der PPWR gilt “Sitzt der Erzeuger in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird, ist er gleichzeitig Hersteller – denn es gibt kein anderes Unternehmen vorher in der Lieferkette.”

An dieser Stelle stellen wir Antworten zu Fragen aus der Praxis zusammen:


Hinweis: Die Antworten wurden mit Sorgfalt recherchiert. Es kann jedoch keine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit gegeben werden


Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat Diskussionsentwürfe zur Technischen Dokumentation zur Verfügung gestellt

“Nach der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) müssen Unternehmen künftig die Konformität ihrer Verpackungen mit den Kriterien einer recyclinggerechten Gestaltung (Design for Recycling) nachweisen. Grundlage der obligatorischen EU-Konformitätserklärung ist eine Technische Dokumentation, in der die relevanten Eigenschaften und Nachweise strukturiert aufgeführt werden. Die bereitgestellten Diskussionsentwürfe skizzieren exemplarisch, wie eine Technische Dokumentation zur Ermittlung der Recyclingfähigkeit aufgebaut sein kann. Die Gliederung und abgefragten Parameter orientieren sich eng an der Methodik und den Kriterien des Mindeststandards 2025. Die in den Musterdokumenten enthaltenen Beispiele sind rechtlich nicht verbindlich und haben keinen normativen Charakter. Sie dienen als freiwillige Hilfestellung der ZSVR und sind kein Bestandteil des Mindeststandards nach § 21 Abs. 3 VerpackG.”

Technische Dokumentation: Glas | sonstige PPK-Verbunde | PE starr Tube mit Faltschachtel

Quelle: ZSVR


Frage: Wann gilt ein “Erzeuger einer Verpackung” und wann gilt ein “Erzeuger eines verpackten Produktes” als "Erzeuger im Sinne der PPWR"?

Antwort: Laut Auffassung der EU-Kommission gemäß PPWR-Leitlinien sowie der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist in der Regel der „Befüller“ der Verpackung der Erzeuger. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise Unternehmen “A” Material zukauft (leere Kartons, Füllmaterial, Klebeband + Etiketten) und dieses Material zu einer Verkaufsverpackung zusammenstellt und diese befüllt. In diesem Fall ist Unternehmen “A” der Erzeuger der Verkaufsverpackung inkl. sämtlicher Verpackungsbestandteile (Füllmaterial, Klebeband etc.). Die Lieferanten der Verpackungsmaterialien müssen dann dem Unternehmen “A” die erforderlichen Informationen für den Konformitätsnachweis liefern, siehe Artikel 16 PPWR.

Etwas anderes gilt bei „verlängerter Werkbank“ bzw. „herstellen lassen“ im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Nr. 13a PPWR. Demnach wird zum Erzeuger, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt.

Hinweis: laut ZSVR ist bei „formstabilen“ Transportverpackungen (z. B. Gitterboxen, Kunststoffkästen, Paletten) der Produzent der formstabilen Transportverpackung der Erzeuger. Da in diesem Fall die Lieferkette mit der leeren Verpackung beginnt, sind die Produzenten dieser Verpackungen als Erzeuger anzusehen, siehe HIER.


Frage: Was gilt für Transportverpackungen, in denen Ware konzernintern von Standort A nach Standort B transportiert wird?

Antwort: Sofern es sich um Standorte desselben Unternehmens handelt, liegt keine Bereitstellung der Transportverpackungen im Sinne der PPWR vor, da eine Abgabe an einen Dritten fehlt. Die PPWR gilt in diesem Fall grundsätzlich nicht. Handelt es sich jedoch um unterschiedliche Unternehmen, z.B. um Tochtergesellschaften, dann liegt eine Bereitstellung der Transportverpackungen im Sinne der PPWR vor und die diesbezüglichen Pflichten müssen erfüllt werden. 


Frage: Wie bzw. wo sollte die Kennzeichnung von Verpackungen erfolgen?

Antwort: Die Kennzeichnung sollte je Verpackungskategorie (Verkaufsverpackung, Transportverpackung, Serviceverpackung bzw. Umverpackung) erfolgen. Eine Verkaufsverpackung (z.B. Karton, inkl. Füllmaterial und Klebeband + Etikett) sollte eine Kennzeichnung auf der „Hauptkomponente“ aufweisen, z. B. auf dem Karton. Entsprechendes gilt für Transportverpackungen, die sich aus mehreren Komponenten zusammensetzen (z.B. Stretchfolie + Umreifungsband → hier kann die Kennzeichnung mit einem Etikett auf der Folie erfolgen.

Hinweis: Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in den Verkehr gebracht worden sind, müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Allerdings ist nicht abschließend geklärt, ob dies auch für bereits in Verkehr gebrachte Materialien (die einzelnen Bestandteile einer Verpackung) gilt. 


Frage: Was ist bei Verpackungen zu beachten, die schon seit längerem beim Unternehmen liegen und die sukzessive (noch über Jahre hinaus) aufgebraucht werden?

Antwort: Ausnahmen für bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen sind im Erwägungsgrund Nr. 14 der PPWR explizit nur für Verpackungen genannt, wobei hier “befüllte Verpackungen” gemeint sind. Für die einzelnen Verpackungsbestandteile gibt es keine explizite Regelung, sodass hier ein rechtlicher Graubereich besteht. Um die bereits in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialen weiter verwenden zu können - auch wenn z. B. bereits die Anforderungen an den Rezyklateinsatz in Kraft getreten sind - kann auf Erwägungsgrund Nr. 14 verwiesen werden und darauf, dass eine Vernichtung der Bestände dem Ziel der Nachhaltigkeit widersprechen würde.

Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder sind von der 100%igen Wiederverwendungspflicht gemäß der Packaging and Packaging Waste Regulation ausgenommen

Am 25. Februar 2026 hat die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt angenommen, mit dem Umhüllungen und Gurte, die zur Sicherung von Waren auf Paletten während des Transports verwendet werden, von der Wiederverwendungspflicht ausgenommen werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

Telefon +49 3681 362-174

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