EU-Verpackungsverordnung

Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR

Am 22. Januar 2025 ist die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR; (EU) 2025/40) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Sie gilt ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar.

Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfall zu reduzieren, Vorgaben in der EU zu harmonisieren und die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Spezifische Anforderungen an das Design sollen dafür sorgen, dass bis 2030 jede Verpackung recycelbar ist. 

Zudem setzt die PPWR Zielvorgaben, wie viel des in Umlauf befindlichen Verpackungsmaterials recycelt werden muss und wie hoch der Recyclinganteil der Verpackungen selbst sein soll. Mit der neuen Verordnung ist auch eine europaweite Harmonisierung der bislang bestehenden nationalen Verpackungsgesetze verbunden. 

Bitte beachten Sie, dass sich diese Seite in der Erstellung befindet und in den kommenden Wochen weiter mit Informationen gefüllt wird.

Überblick zu den wesentlichen Regelungsinhalten

2026
  • Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Hersteller tragen die Kosten für Entsorgungsinfrastruktur in jedem Mitgliedsstaat
  • Materialvorgaben: Grenzwerte für besorgniserregende Stoffe
  • Technische Dokumentation: EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation 
2028
  • Kennzeichnungspflicht: ab August 2028 in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden. Wie die Kennzeichnung zu erfolgen hat, wird in einer Verordnung festgelegt.
  • QR-Code: zusätzlich kann zur Kennzeichnung ein QR-Code oder ein anderer digitaler Datenträger aufgebracht werden
2030
  • Verpackungsdesign: ab 2030 muss der Leerraum von Verpackungen auf ein Minimum reduziert werden
  • Recyclingfähigkeit: es dürfen nur noch Verpackungen in Umlauf gebracht werden, die zu mindestens 70 % recyclingfähig sind
  • Wiederverwendung: Verpflichtung zur Einrichtung von Systemen zur Wiederverwendung 

Welchen Pflichten ein Unternehmen im Sinne der PPWR nachkommen muss, hängt ganz wesentlich von der Rolle ab, die das Unternehmen als Wirtschaftsakteur einnimmt. 


Hersteller

Definition

„Hersteller“ im Sinne der PPWR sind Erzeuger, Importeure oder Vertreiber, auf die einer der folgenden Buchstaben zutrifft: 

a) Der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, erstmals bereit;  

Beispiel: Unternehmen ist in Deutschland niedergelassen, produziert Paletten und vertreibt diese in Deutschland.

b) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Produkte, die in anderen Verpackungen (Anmerkung: Verkaufs- und Umverpackungen) als den in Buchstabe a genannten verpackt sind, erstmals bereit

Beispiel: Unternehmen ist in Deutschland niedergelassen, befüllt Joghurtbecher und vertreibt diese in Deutschland. 

c) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer erstmals bereit;  

Beispiel: Unternehmen ist in Deutschland niedergelassen und vertreibt über seinen online-shop (leere) Kartons an Endabnehmer in Österreich.  

d) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen (Anmerkung: Verkaufs- und Umverpackungen)  als den in Buchstabe c genannten verpackt sind, direkt an Endabnehmer erstmals bereit;  

Beispiel: Unternehmen ist in Deutschland niedergelassen und vertreibt über seinen online-shop in Deutschland befüllte Joghurtbecher direkt an Endabnehmer in Österreich.

e) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist im Sinne von Buchstabe a, b, c oder d der Hersteller

Beispiel: Unternehmen ist in Deutschland niedergelassen und bezieht aus einem Drittland verpackte Waren, die in Deutschland umverpackt werden.

Für Hersteller gelten im Wesentlichen folgende Verpflichtungen

  • Registrierung in jedem Mitgliedsstaat, in dem die Herstellerrolle eingenommen wird
  • Finanzielle Beteiligung an der Sammlung und Entsorgung von Verpackungen in jedem dieser Mitgliedsstaaten
  • Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen in jedem dieser Mitgliedsstaaten

Hinweis zum Inlandsvorrang

  • Es gilt der Inlandsvorrang. Die Herstellerverantwortung wird in dem europäischen Mitgliedsstaat ermittelt, in dem die Verpackung tatsächlich als Abfall anfällt.
  • Lediglich wenn eine Lieferung aus dem Ausland direkt an einen privaten oder gewerblichen Endabnehmer erfolgt, gilt das ausländische Unternehmen als Hersteller.

Zusammenfassung

  • Hersteller können sowohl Erzeuger, Importeure als auch Vertreiber sein.
  • Es geht bei der Rolle des Herstellers im Wesentlichen darum, die Verantwortlichkeit für die Finanzierung der Entsorgung zuzuweisen.

Nähere Informationen sowie einen Entscheidungsbaum zur Selbsteinschätzung finden Sie auf der Seite der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter folgendem Link.


Erzeuger

Definition

"Erzeuger" im Sinne der PPWR bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, jedoch 

a) bezeichnet „Erzeuger“ vorbehaltlich Buchstabe b die natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind;

b) bezeichnet „Erzeuger“ die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen oder verpackten Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die ab dem 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fällt und wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen der natürlichen und juristischen Person liefert, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, im selben Mitgliedstaat ansässig ist;

Für Erzeuger gelten im Wesentlichen folgende Verpflichtungen

  • Einhaltung der Verpackungskonformität
  • Durchführung einer Konformitätsbewertung und Ausstellung der EU-Konformitätserklärung
  • Aufbewahrung der technischen Dokumentation und der Konformitätserklärung (mindestens 5 Jahre)
  • Kennzeichnung der Verpackungen

Hinweis

  • Innerhalb einer Lieferkette gibt es im Sinne der PPWR nur einen Erzeuger.

An dieser Stelle stellen wir Antworten zu Fragen aus der Praxis zusammen:

Hinweis: Die Antworten wurden mit Sorgfalt recherchiert. Es kann jedoch keine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit gegeben werden


Frage: Wann gilt ein “Erzeuger einer Verpackung” und wann gilt ein “Erzeuger eines verpackten Produktes” als "Erzeuger im Sinne der PPWR"?

Antwort: Laut Auffassung der EU-Kommission gemäß PPWR-Leitlinien sowie der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist in der Regel der „Befüller“ der Verpackung der Erzeuger. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise Unternehmen “A” Material zukauft (leere Kartons, Füllmaterial, Klebeband + Etiketten) und dieses Material zu einer Verkaufsverpackung zusammenstellt und diese befüllt. In diesem Fall ist Unternehmen “A” der Erzeuger der Verkaufsverpackung inkl. sämtlicher Verpackungsbestandteile (Füllmaterial, Klebeband etc.). Die Lieferanten der Verpackungsmaterialien müssen dann dem Unternehmen “A” die erforderlichen Informationen für den Konformitätsnachweis liefern, siehe Artikel 16 PPWR.

Etwas anderes gilt bei „verlängerter Werkbank“ bzw. „herstellen lassen“ im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Nr. 13a PPWR. Demnach wird zum Erzeuger, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt.

Hinweis: laut ZSVR ist bei „formstabilen“ Transportverpackungen (z. B. Gitterboxen, Kunststoffkästen, Paletten) der Produzent der formstabilen Transportverpackung der Erzeuger. Da in diesem Fall die Lieferkette mit der leeren Verpackung beginnt, sind die Produzenten dieser Verpackungen als Erzeuger anzusehen, siehe HIER.


Frage: Was gilt für Transportverpackungen, in denen Ware konzernintern von Standort A nach Standort B transportiert wird?

Antwort: Sofern es sich um Standorte desselben Unternehmens handelt, liegt keine Bereitstellung der Transportverpackungen im Sinne der PPWR vor, da eine Abgabe an einen Dritten fehlt. Die PPWR gilt in diesem Fall grundsätzlich nicht. Handelt es sich jedoch um unterschiedliche Unternehmen, z.B. um Tochtergesellschaften, dann liegt eine Bereitstellung der Transportverpackungen im Sinne der PPWR vor und die diesbezüglichen Pflichten müssen erfüllt werden. 


Frage: Wie bzw. wo sollte die Kennzeichnung von Verpackungen erfolgen?

Antwort: Die Kennzeichnung sollte je Verpackungskategorie (Verkaufsverpackung, Transportverpackung, Serviceverpackung bzw. Umverpackung) erfolgen. Eine Verkaufsverpackung (z.B. Karton, inkl. Füllmaterial und Klebeband + Etikett) sollte eine Kennzeichnung auf der „Hauptkomponente“ aufweisen, z. B. auf dem Karton. Entsprechendes gilt für Transportverpackungen, die sich aus mehreren Komponenten zusammensetzen (z.B. Stretchfolie + Umreifungsband → hier kann die Kennzeichnung mit einem Etikett auf der Folie erfolgen.

Hinweis: Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in den Verkehr gebracht worden sind, müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Allerdings ist nicht abschließend geklärt, ob dies auch für bereits in Verkehr gebrachte Materialien (die einzelnen Bestandteile einer Verpackung) gilt. 


Frage: Was ist bei Verpackungen zu beachten, die schon seit längerem beim Unternehmen liegen und die sukzessive (noch über Jahre hinaus) aufgebraucht werden?

Antwort: Ausnahmen für bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen sind im Erwägungsgrund Nr. 14 der PPWR explizit nur für Verpackungen genannt, wobei hier “befüllte Verpackungen” gemeint sind. Für die einzelnen Verpackungsbestandteile gibt es keine explizite Regelung, sodass hier ein rechtlicher Graubereich besteht. Um die bereits in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialen weiter verwenden zu können - auch wenn z. B. bereits die Anforderungen an den Rezyklateinsatz in Kraft getreten sind - kann auf Erwägungsgrund Nr. 14 verwiesen werden und darauf, dass eine Vernichtung der Bestände dem Ziel der Nachhaltigkeit widersprechen würde.

Delegierte Rechtsakte

Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder sind von der 100%igen Wiederverwendungspflicht gemäß der Packaging and Packaging Waste Regulation ausgenommen

Am 25. Februar 2026 hat die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt angenommen, mit dem Umhüllungen und Gurte, die zur Sicherung von Waren auf Paletten während des Transports verwendet werden, von der Wiederverwendungspflicht ausgenommen werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

Telefon +49 3681 362-174

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