Ersatzbaustoffverordnung

Am 1. August 2023 ist die Mantelverordnung in Kraft getreten. Die wesentlichen Bestandteile sind die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung sowie die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Des Weiteren beinhaltet die Mantelverordnung Änderungen der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung.


In der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) werden umweltfachliche Anforderungen an Verwendung und Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken bundesweit einheitlich und rechtsverbindlich geregelt. Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz hat Merkblätter zur Ersatzbaustoffverordnung herausgegeben. Mit den Merkblättern soll den Wirtschaftsbeteiligten ein Überblick verschafft werden, welche Pflichten auf sie zukommen. Sie dienen als Hilfestellung für die Wirtschaftsbeteiligten, die Anforderungen an die ordnungsgemäße Verwertung mineralischer Abfälle umzusetzen.

Die Merkblätter zur Ersatzbaustoffverordnung sind auf der Internetseite des TLUBN eingestellt.


Das Thüringer Umweltministerium hat im Vorfeld der Zuständigkeitsregelung zur Ersatzbaustoffverordnung den Erlass vom 13.06.2023 bekanntgegeben, indem insbesondere auf die Entgegennahme der Anzeigen durch die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Abfallbehörden eingegangen wird. Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe wird von der zuständigen Behörde in einem Kataster nach § 23 ErsatzbaustoffV dokumentiert. Die Anzeigen sind Bestandteil des Ersatzbaustoffkatasters. Das bundesweite elektronische Ersatzbaustoffkataster ist bislang noch nicht verfügbar. Hinweise zu Anzeigepflichten und zum Ersatzbaustoffkataster finden Sie auf der Internetseite des TLUBN.

Hier sind auch Excel-Vorlagen für die Erstellung der Anzeigen für verschiedenen Einbauweisen durch die Verwender zum Download eingestellt, um so einheitliche Datenstrukturen für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV und für die einheitliche Führung des elektronischen Katasters bis zum Vorliegen des Ersatzbaustoffkatasters nach § 23 ErsatzbaustoffV zu erhalten. Die Anzeigen nach § 22 Abs. 1, 2, 4 und 6 ErsatzbaustoffV sind an die unteren Abfallbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich zu richten. Verwender können die Vorlage unter dem Tabellenblatt "Formular" ausfüllen und der örtlich zuständigen Behörde übermitteln. Bei der Verwendung der Excel-Vorlagen ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Verwenders im Anzeige-Formular unterschrieben werden. Die Anzeigen sind daher neben der elektronischer Form auch in Schriftform zu übersenden.


Die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat am 21. September 2023 die Version 2 der Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung veröffentlicht.

 

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

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