Nachhaltigkeitsberichterstattung

Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD

Am 1. Januar 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft getreten. Ziel dieser EU-Richtlinie ist es, dass Unternehmen auf Basis umfassender Standards vergleichbare, detaillierte und verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen. 


Aktuell Februar 2026: Das Verfahren des sogenannten Omnibus zur Nachhaltigkeit mit Änderung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist abgeschlossen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU ist am 26. Februar 2026 erfolgt.

Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Rechnungslegungsrichtlinie der EU fallen, sind nachhaltigkeitsberichtspflichtig, wenn sie mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz und durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeiter haben. Diese Schwellenwerte gelten auch für Mutterunternehmen einer Gruppe. Für diese Unternehmen sollen bei Verschmelzungen etc. Ausnahmeregelungen in den ersten zwölf Monaten gelten. Auch für Drittstaatenunternehmen wurden die Schwellenwerte geändert; sie sollen dann von der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst sein, wenn ihre Tochterunternehmen in der EU bzw. ihre Niederlassungen einen Nettoumsatz von mehr als 200 Mio. EUR im vorhergehenden Geschäftsjahr haben.

Evaluation 

Alle fünf Jahre soll geprüft werden, ob die Schwellenwerte, sowohl die Unternehmensgrößen der Rechnungslegungsrichtlinie als auch jene für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, inflationsbedingt angehoben werden müssen. Die Kommission soll 2031 einen Bericht über ihre Prüfung veröffentlichen, ob die Schwellenwerte der berichtspflichtigen Unternehmen abgesenkt und damit der Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert werden sollte.  

Wertschöpfungsketten 

Die Formulierungen zu den Unternehmen in den Wertschöpfungsketten sind ergänzt und konkretisiert worden. So wird u. a. für die nicht direkt berichtspflichtigen Unternehmen der Begriff „protected undertakings“ eingeführt. Diese „zu schützenden Unternehmen“ in den Wertschöpfungsketten mit weniger als 1.000 Mitarbeitern sollen das Recht erhalten, Anfragen ihrer Geschäftspartner zum Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die über die vom Voluntary SME-Standard (VSME) enthaltenden Informationen hinausgehen, abzulehnen. Der VSME soll künftig alle vier Jahre auf seine Angemessenheit überprüft werden.

Digitales Portal

Die Kommission soll ein digitales Portal für direkt und indirekt berichtspflichtige Unternehmen zur Verfügung stellen, in welchem Leitfäden bzw. weitere Unterstützung zur Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Verfügung gestellt werden. Dieses Portal soll mit den Online-Unterstützungsportalen der Mitgliedstaaten, voraussichtlich mit dem des Deutschen Nachhaltigkeitskodex verbunden werden.  

Anwendungszeitpunkt 

Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern sowie um kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen einer großen Gruppe mit mehr als 500 Mitarbeitern, die sog. „Welle 1-Unternehmen“, haben die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD für die Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, anzuwenden. Dies gilt auch für entsprechende Emittenten.

Die Mitgliedstaaten erhalten ein Wahlrecht. Sie können die Unternehmen der sog. Welle 1, die weniger als 450 Mio. EUR Nettoumsatz und weniger als 1.000 Mitarbeiter haben, für die Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, ausnehmen. Der Bundestag könnte folglich dieses Wahlrecht bei der Umsetzung der CSRD in nationales Recht aufgreifen und damit die betroffenen Unternehmen entlasten.  

Unternehmen mit mehr als 450 Mio. Nettoumsatz und mehr als 1.000 Mitarbeitern und Mutterunternehmen einer Gruppe, welche diese Schwellenwerte überschreiten, sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, berichtspflichtig. Dies gilt auch für entsprechende Emittenten. Für diese Unternehmen dürften dann die überarbeiteten Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) zur Verfügung stehen. 

Quelle: DIHK

In Ergänzung zur CSRD-Richtlinie (Nachhaltigkeitsberichterstattung) erlässt die EU sogenannte “European Sustainability Reporting Standards” (ESRS). 


Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) überarbeitetet derzeit die europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards. Nach Abschluss der Prüfung durch die EU-Kommission werden die geänderten ESRS als delegierte EU-Verordnung erlassen werden. Die Standards sind dann für die nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen verbindlich. 

Weitere Informationen finden Sie unter

 

Empfehlung der EU-Kommission für einen VSME im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Der sogenannte Voluntary SME-Standard (VSME) wurde von der Kommission am 30. Juli 2025 als Empfehlung verabschiedet. Die Empfehlung (EU) 2025/1710 wurde im Amtsblatt der EU am 5. August 2025 veröffentlicht.

Die Empfehlung richtet sich sowohl an KMU, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen vorlegen möchten, wie auch an Unternehmen, Finanzinstitute etc. und die Mitgliedstaaten. Unternehmen, Finanzinstitute etc. sollen ihre Informationsersuchen gegenüber KMU soweit wie möglich auf die VSME-Informationen beschränken. Die Mitgliedstaaten sollen KMU sensibilisieren und die Digitalisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU fördern sowie geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Marktdurchsetzung des VSME zu fördern.   

Der eigentliche Standard ist in Anhang 1 enthalten. In Anhang 2 finden sich die Leitlinien, die die Anwendung der Angabepflichten erleichtern sollen, mit Erläuterungen, Rechenbeispielen/Formeln, Links zu Datenbanken etc.
(Link zum Amtsblatt)

Ergänzend stellt EFRAG auf seiner Homepage Schulungsmaterialien (u. a. Videos etc.) zur Verfügung (vgl. https://www.efrag.org/en/smes-and-sustainability-reporting). 

Die EU-Kommission hat in ihrem Vorschlag zum sog. Omnibus-Verfahren zur Vereinfachung u. a. auch der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgenommen, dass ein VSME künftig als Obergrenze für die Informationen in der Wertschöpfungskette in der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie selbst verankert werden soll. Ergänzend soll ein VSME dann auch als delegierte Verordnung durch die Kommission, ggf. mit weiteren Änderungen, erlassen werden. 

Um Unternehmen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Umsetzung der CSRD zu unterstützen, finanziert das Bundeswirtschaftsministerium seit 2024 die Weiterentwicklung des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK): Statt des bisherigen Berichtsstandards bietet der DNK nun ein kostenloses, umfassendes Unterstützungsangebot, das den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Nachhaltigkeitsberichterstattung spürbar reduziert – bestehend aus DNK Sustainability Campus, DNK-Checkliste und DNK-Plattform.

Letztere ermöglicht es Unternehmen, ihren Nachhaltigkeitsbericht digital zu erstellen und führt Schritt für Schritt durch den Berichtsprozess. 

Der DNK hat im September 2025 sein neues, kostenloses Modul zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem freiwilligen Standard für kleine und mittlere Unternehmen (VSME) veröffentlicht. Die Anwendung steht ab sofort in einer Beta-Version auf der DNK-Plattform zur Verfügung.

Weitere Informationen

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

Telefon +49 3681 362-174

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