Nachhaltigkeitsberichterstattung | Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD

Am 1. Januar 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft getreten. Ziel dieser EU-Richtlinie ist es, dass Unternehmen auf Basis umfassender Standards vergleichbare, detaillierte und verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen. Die CSRD-Richtlinie löst die sog. CSR-Richtlinie ab und muss innerhalb von 18 Monaten in deutsches Recht überführt werden.

Die Zahl der deutschen Betriebe, die künftig den europäischen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, steigt mit den neuen Regelungen deutlich auf circa 15.000 Unternehmen – zuvor waren es circa 500. Betroffene Unternehmen müssen durch die neuen Berichtspflichten viele Daten erheben, offenlegen und sie auf Basis der von der Europäischen Kommission zu erlassenden verbindlichen EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) berichten. 

Die ersten europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden in einem Delegierten Rechtsakt am 31. Juli 2023 veröffentlicht. Es handelt sich dabei um bereichsübergreifende Standards sowie Standards für die Offenlegung von Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten ("Set 1 der ESRS"). Diese treten nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union voraussichtlich Ende Dezember 2023 in Kraft und sind dann ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Nähere Informationen zum "Set 1 der ESRS" siehe unten.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD tritt zeitlich gestaffelt – abhängig von der Größe beziehungsweise von den Eigenschaften der Unternehmen – in Kraft. Zunächst sind die Unternehmen, die bereits heute schon einen sogenannten CSR-Bericht beziehungsweise einen nicht-finanziellen Bericht erstellen müssen, verpflichtet, ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, den erweiterten Nachhaltigkeitsbericht nach der neuen CSRD und den noch von der  EU-Kommission zu erlassenden europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards zu erstellen.

Ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, müssen dann alle großen Kapitalgesellschaften oder ihnen gleichgestellte Gesellschaften, wie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, welche bisher noch nicht berichtspflichtig sind und unabhängig davon, ob sie kapitalmarktorientiert sind, erstmalig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Dies gilt auch für Mutterunternehmen einer großen Gruppe, welche bisher noch nicht berichtspflichtig sind. Damit sind dann Unternehmen betroffen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten:

  • 20 Millionen Euro Bilanzsumme,
  • 40 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse,
  • durchschnittliche Beschäftigtenanzahl: > 250

Ein Jahr später, damit für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, sind kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Ausnahme der kapitalmarktorientierten Kleinstunternehmen in der Pflicht. Auch bestimmte kleine, nicht komplexe Institute sowie bestimmte firmeneigene Versicherungs-/Rückversicherungsunternehmen sind hiervon erfasst. Die Richtlinie sieht jedoch für kapitalmarktorientierte "KMU-Unternehmen" die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen bis 2028 von der Berichterstattung abzusehen.

Weitere Regelungen bestehen für Unternehmen aus Drittstaaten sowie für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.

Dieser Delegierte Rechtsakt ergänzt die Rechnungslegungsrichtlinie in der durch die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geänderten Fassung, nach der Großunternehmen und börsennotierte Unternehmen verpflichtet sind, regelmäßig Berichte über ihre Sozial- und Umweltrisiken sowie über die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Mensch und Umwelt zu veröffentlichen. Es werden bereichsübergreifende Standards sowie Standards für die Offenlegung von Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten festgelegt.

Die Delegierte Verordnung sowie weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Hintergrundinformationen, warum die EU-Kommission europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) erlässt, finden Sie hier.

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

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