Nachhaltigkeitsberichterstattung | Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD
Am 1. Januar 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft getreten. Ziel dieser EU-Richtlinie ist es, dass Unternehmen auf Basis umfassender Standards vergleichbare, detaillierte und verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen. Die CSRD-Richtlinie löst die sog. CSR-Richtlinie ab und muss innerhalb von 18 Monaten in deutsches Recht überführt werden.
Die Zahl der deutschen Betriebe, die künftig den europäischen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, steigt mit den neuen Regelungen deutlich auf circa 15.000 Unternehmen – zuvor waren es circa 500. Betroffene Unternehmen müssen durch die neuen Berichtspflichten viele Daten erheben, offenlegen und sie auf Basis der von der Europäischen Kommission zu erlassenden verbindlichen EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) berichten.
Die ersten europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden in einem Delegierten Rechtsakt am 31. Juli 2023 veröffentlicht. Es handelt sich dabei um bereichsübergreifende Standards sowie Standards für die Offenlegung von Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten ("Set 1 der ESRS"). Nähere Informationen zu den Berichtsstandards siehe unten.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD tritt zeitlich gestaffelt – abhängig von der Größe beziehungsweise von den Eigenschaften der Unternehmen – in Kraft. Zunächst sind die Unternehmen, die bereits heute schon einen sogenannten CSR-Bericht beziehungsweise einen nicht-finanziellen Bericht erstellen müssen, verpflichtet, ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, den erweiterten Nachhaltigkeitsbericht nach der neuen CSRD und den noch von der EU-Kommission zu erlassenden europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards zu erstellen.
Ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, müssen dann alle großen Kapitalgesellschaften oder ihnen gleichgestellte Gesellschaften, wie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, welche bisher noch nicht berichtspflichtig sind und unabhängig davon, ob sie kapitalmarktorientiert sind, erstmalig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Dies gilt auch für Mutterunternehmen einer großen Gruppe, welche bisher noch nicht berichtspflichtig sind. Damit sind dann Unternehmen betroffen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten:
- 20 Millionen Euro Bilanzsumme,
- 40 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse,
- durchschnittliche Beschäftigtenanzahl: > 250
Ein Jahr später, damit für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, sind kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Ausnahme der kapitalmarktorientierten Kleinstunternehmen in der Pflicht. Auch bestimmte kleine, nicht komplexe Institute sowie bestimmte firmeneigene Versicherungs-/Rückversicherungsunternehmen sind hiervon erfasst. Die Richtlinie sieht jedoch für kapitalmarktorientierte "KMU-Unternehmen" die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen bis 2028 von der Berichterstattung abzusehen.
Weitere Regelungen bestehen für Unternehmen aus Drittstaaten sowie für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
In Ergänzung zur CSRD-Richtlinie (Nachhaltigkeitsberichterstattung) erlässt die EU sogenannte “European Sustainability Reporting Standards” (ESRS), welche die Unternehmen bei der Erstellung ihrer Berichte anwenden müssen. Diese Berichtsstandards werden als delegierte Rechtsakte durch die Europäische Kommission verabschiedet und damit in geltendes Recht überführt. Die Entwürfe werden bei der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der Europäischen Kommission erarbeitet.
Die Berichtsstandards werden in mehreren Phasen entwickelt und verabschiedet:
- ESRS Set 1: zwölf Berichtsstandards, zehn davon zu Nachhaltigkeitsthemen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance und zwei Standards mit übergreifenden Anforderungen; am 31. Juli 2023 als delegierte Verordnung der Europäischen Kommission verabschiedet, sprachliche Berichtigungen der deutschen Fassung im August 2024, seit 2024 in Kraft;
- ESRS Set 2: vereinfachte Berichtsstandards für börsengelistete kleine und mittlere Unternehmen, voraussichtlich im Jahr 2025
- ESRS Set 3: ausgewählte branchenbezogene Berichtsstandards; wird nach aktuellen Stand (März 2025) nicht umgesetzt
Weitere Informationen
- Die (aktuelle) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 vom Juli 2023 zum Set 1 der ESRS finden Sie hier.
- Weitere Informationen zum Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung und Berichtsstandards finden Sie hier.
Der Lagebericht von nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen ist in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat (sog. ESEF-Format) nach der Delegierten Verordnung EU 2019/815 aufzustellen und auszuzeichnen. Das ESEF-Format ermöglicht die Maschinenlesbarkeit des Lageberichts.
Für die Einbindung der Angaben aus den Berichtsstandards in die Lageberichte wurde durch die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) ein maschinenlesbares Format entwickelt - die sogenannte XBRL-Taxonomie. XBRL steht für „Extensible Business Reporting Language“. Am 30. August 2024 wurde durch die EFRAG die XBRL Taxonomie für das ESRS Set 1 veröffentlicht.
Weitere Informationen
Um Unternehmen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Umsetzung der CSRD zu unterstützen, finanziert das Bundeswirtschaftsministerium seit 2024 die Weiterentwicklung des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK): Statt des bisherigen Berichtsstandards bietet der DNK nun ein kostenloses, umfassendes Unterstützungsangebot, das den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Nachhaltigkeitsberichterstattung spürbar reduziert – bestehend aus DNK Sustainability Campus, DNK-Checkliste und DNK-Plattform.
Letztere ermöglicht es Unternehmen, ihren Nachhaltigkeitsbericht digital zu erstellen und führt Schritt für Schritt durch den Berichtsprozess. Die Plattform ist aktuell als Early-Access-Version verfügbar (ab Mitte 2025 steht die neue DNK-Plattform dann zur Verfügung). Um sie so nutzerfreundlich wie möglich zu machen, wird sie fortlaufend weiterentwickelt, auch im Hinblick auf mögliche Änderungen an der CSRD durch das EU-Omnibus-Paket. Das Angebot ist modular aufgebaut: Das erste Modul richtet sich an berichtspflichtige Unternehmen. Ein zweites Modul für freiwillig berichtende Unternehmen folgt nach finaler Veröffentlichung des VSME-Standards durch die EU-Kommission. Dieses VSME-Modul wird speziell auf die Bedürfnisse von KMU zugeschnitten sein.

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