Nachhaltigkeitsberichterstattung | Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD
Am 1. Januar 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft getreten. Ziel dieser EU-Richtlinie ist es, dass Unternehmen auf Basis umfassender Standards vergleichbare, detaillierte und verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen. Die CSRD-Richtlinie löst die sog. CSR-Richtlinie ab, ist bislang jedoch noch nicht in deutsches Recht überführt worden.
Die ersten europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden in einem Delegierten Rechtsakt am 31. Juli 2023 veröffentlicht. Es handelt sich dabei um bereichsübergreifende Standards sowie Standards für die Offenlegung von Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten ("Set 1 der ESRS"). Nähere Informationen zu den Berichtsstandards siehe unten.
Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission einen sogenannten Omnibus auf den Weg gebracht, um die Schwellenwerte, ab wann Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, anzupassen.
Die ursprünglichen Schwellenwerte waren unter Berücksichtigung der Erfüllung von zwei der drei folgenden Kriterien
- > 250 Mitarbeiter
- > 50 Mio. € Umsatz
- > 25 Mio. € Bilanzsumme
Neu:
- > 1.000 Mitarbeiter
- > 450 Mio. € Umsatz oder
- > 25 Mio. € Bilanzsumme
In Ergänzung zur CSRD-Richtlinie (Nachhaltigkeitsberichterstattung) erlässt die EU sogenannte “European Sustainability Reporting Standards” (ESRS), welche die Unternehmen bei der Erstellung ihrer Berichte anwenden müssen. Diese Berichtsstandards werden als delegierte Rechtsakte durch die Europäische Kommission verabschiedet und damit in geltendes Recht überführt. Die Entwürfe werden bei der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der Europäischen Kommission erarbeitet.
Die Berichtsstandards werden in mehreren Phasen entwickelt und verabschiedet:
- ESRS Set 1: zwölf Berichtsstandards, zehn davon zu Nachhaltigkeitsthemen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance und zwei Standards mit übergreifenden Anforderungen; am 31. Juli 2023 als delegierte Verordnung der Europäischen Kommission verabschiedet, sprachliche Berichtigungen der deutschen Fassung im August 2024, seit 2024 in Kraft;
- ESRS Set 2: vereinfachte Berichtsstandards für börsengelistete kleine und mittlere Unternehmen, voraussichtlich im Jahr 2025
- ESRS Set 3: ausgewählte branchenbezogene Berichtsstandards; wird nach aktuellen Stand (März 2025) nicht umgesetzt
Weitere Informationen
- Die (aktuelle) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 vom Juli 2023 zum Set 1 der ESRS finden Sie hier.
- Weitere Informationen zum Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung und Berichtsstandards finden Sie hier.
Der Lagebericht von nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen ist in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat (sog. ESEF-Format) nach der Delegierten Verordnung EU 2019/815 aufzustellen und auszuzeichnen. Das ESEF-Format ermöglicht die Maschinenlesbarkeit des Lageberichts.
Für die Einbindung der Angaben aus den Berichtsstandards in die Lageberichte wurde durch die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) ein maschinenlesbares Format entwickelt - die sogenannte XBRL-Taxonomie. XBRL steht für „Extensible Business Reporting Language“. Am 30. August 2024 wurde durch die EFRAG die XBRL Taxonomie für das ESRS Set 1 veröffentlicht.
Weitere Informationen
Empfehlung der EU-Kommission für einen VSME im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Der sogenannte Voluntary SME-Standard (VSME) wurde von der Kommission am 30. Juli 2025 als Empfehlung verabschiedet. Die Empfehlung (EU) 2025/1710 wurde im Amtsblatt der EU am 5. August 2025 veröffentlicht.
Die Empfehlung richtet sich sowohl an KMU, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen vorlegen möchten, wie auch an Unternehmen, Finanzinstitute etc. und die Mitgliedstaaten. Unternehmen, Finanzinstitute etc. sollen ihre Informationsersuchen gegenüber KMU soweit wie möglich auf die VSME-Informationen beschränken. Die Mitgliedstaaten sollen KMU sensibilisieren und die Digitalisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU fördern sowie geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Marktdurchsetzung des VSME zu fördern.
Der eigentliche Standard ist in Anhang 1 enthalten. In Anhang 2 finden sich die Leitlinien, die die Anwendung der Angabepflichten erleichtern sollen, mit Erläuterungen, Rechenbeispielen/Formeln, Links zu Datenbanken etc.
(Link zum Amtsblatt)
Ergänzend stellt EFRAG auf seiner Homepage Schulungsmaterialien (u. a. Videos etc.) zur Verfügung (vgl. https://www.efrag.org/en/smes-and-sustainability-reporting).
Die EU-Kommission hat in ihrem Vorschlag zum sog. Omnibus-Verfahren zur Vereinfachung u. a. auch der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgenommen, dass ein VSME künftig als Obergrenze für die Informationen in der Wertschöpfungskette in der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie selbst verankert werden soll. Ergänzend soll ein VSME dann auch als delegierte Verordnung durch die Kommission, ggf. mit weiteren Änderungen, erlassen werden.
Um Unternehmen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Umsetzung der CSRD zu unterstützen, finanziert das Bundeswirtschaftsministerium seit 2024 die Weiterentwicklung des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK): Statt des bisherigen Berichtsstandards bietet der DNK nun ein kostenloses, umfassendes Unterstützungsangebot, das den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Nachhaltigkeitsberichterstattung spürbar reduziert – bestehend aus DNK Sustainability Campus, DNK-Checkliste und DNK-Plattform.
Letztere ermöglicht es Unternehmen, ihren Nachhaltigkeitsbericht digital zu erstellen und führt Schritt für Schritt durch den Berichtsprozess.
Der DNK hat im September 2025 sein neues, kostenloses Modul zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem freiwilligen Standard für kleine und mittlere Unternehmen (VSME) veröffentlicht. Die Anwendung steht ab sofort in einer Beta-Version auf der DNK-Plattform zur Verfügung.
+49 3681 362-174