Aktuelle Hinweise zu Auslandsgeschäften

Der ägyptische Zoll führt ein neues elektronisches System zur Vorabregistrierung von Frachtinformationen namens „Advanced Cargo Information (ACI)” ein. Zunächst ist Seefracht betroffen, Luftfracht soll folgen. Was bedeutet das für deutsche Exporteure?

Die Unternehmen sollten sich schnellstmöglich registrieren (Exporteure auf dem CargoX-Portal, Importeure auf dem Nafeza-Portal). Unternehmen sollten für die Registrierung einige (wenige) Tage einplanen und nicht bis kurz vor Ablauf der Frist warten.

Im Rahmen des ACI-Verfahrens wird jeweils eine sendungsbezogene ACID-Nummer erzeugt. Diese ermöglicht es dem ägyptischen Zoll und anderen zuständigen Behörden entsprechende Risikoprüfungen bereits vor dem Eintreffen der Ware vorzunehmen. Dadurch soll die eigentliche Zollabwicklung in Ägypten erheblich beschleunigt werden.

Die AHK in Kairo skizziert den Ablauf wie folgt:

1. Der Exporteur registriert sein Unternehmen auf CargoX.

Dieser Schritt ist kostenlos. Sobald der Exporteur seine Daten registriert, werden sie mit dem Nafeza-System synchronisiert. Daher die Integration von Systemen. Der Exporteur erhält nach der Registrierung automatisch eine CargoX-ID (auch: “Exporter Registration Number”). Diese Nummer wird in der Vorbereitung und während des Verschiffungsprozesses benötigt.

Dann erfolgt der Upload der Versanddokumente auf CargoX vom Exporteur. Kosten entstehen dem Exporteur pro hochgeladenem Dokument. Sie können PDF oder ein beliebiges elektronisches Format verwenden, dass das digitale Dokument (ERP-Systeme) ausstellt. Sobald der Exporteur die darin enthaltenen Frachtdokumente mit der an ihn gesendeten ACID-Nummer hochgeladen hat, kann der Importeur diese Dokumente einsehen und den Prozess mit dem Zoll hier in Ägypten beginnen. Dieser Prozess deckt nur die Seefracht ab. 

Relevante Versanddokumente müssen vom  Exporteur verpflichtend über CargoX hochgeladen werden  (Registrierungslink). Diese Uploads müssen die entsprechenden ACID-Nummer beinhalten und spätestens 48 Stunden vor Ankunft des Schiffes im Bestimmungshafen in Ägypten abgeschlossen sein.

CargoX wird letztendlich als Kurier für die Versanddokumente (Shipping documents) fungieren und wird künftig die Übergabe der Dokumente des Exporteurs an die Bank übernehmen. Dennoch muss der Exporteur die Dokumente derzeit noch an die Bank liefern. Die Integration mit den ägyptischen Banken und anderen relevanten Behörden ist noch im Gange.

Eine Advanced Cargo Information Declaration Nummer (ACID) wird automatisch vergeben, nachdem der Importeur die Sendung über “Nafeza” online registriert hat. Nach der Registrierung der Sendung findet eine Vorprüfung statt. Bei positivem Ausgang sendet das System (spätestens nach 48 Stunden) eine E-Mail mit der ACID-Number an den Importeur sowie den Exporteur.  Jede Sendung erhält eine neue ACID-Number. Die ACID-Number ist sechs Monate gültig.

Spediteure müssen benachrichtigt werden, um sicherzustellen, dass die ACID-Nummer wie auch die Identifikationsnummern der Parteien des Konnossements auf allen Versanddokumenten angegeben sind.

2. Der Importeur registriert sein Unternehmen parallel auf Nafeza.

3. Der Importeur beantragt außerdem einen persönlichen E-Token.

4. Der Importeur beantragt für eine bevorstehende Sendung auf der Nafeza-Seite eine sendungsbezogene ACID-Nummer.

Dazu füllt er ein elektronisches Formular aus und signiert dieses mit dem persönlichen E-Token. Das Formular enthält u.a. folgenden Informationen:

  • Importeurdetails
  • Exporteurdetails
  • Produktdetails und Verschiffungsdetails

5. Anschließend erhalten der Exporteur und der Importeur die ACID-Nummer per E-Mail vom Nafeza-Dienstleister „MTS“ (Misr Technology Services, untersteht dem ägyptischen Finanzministerium).

6. Diese ACID-Nummer muss vom Exporteur dann in alle Dokumente eingetragen und im CargoX-Portal hochgeladen werden. Während die Schritte 1, 2 und 3 (Registrierung von Exporteur bzw. Importeur und E-Token) nur einmal durchlaufen werden müssen, sind die Schritte 4, 5 und 6 (Vorabregistrierung der Sendung) für jede Sendung neu durchzuführen.

Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse und sonst. Dokumente

Nach Informationen der AHK sollen unbedingt die folgenden Angaben NUR auf die Handelsrechnung geschrieben werden:

  • ACID: 100270468202109xxxx
  • Egyptian Importer Tax ID: 10027xxxx
  • Foreign Exporter Registration Type: VAT Number
  • Foreign Exporter ID: DE25784xxxx
  • Foreign Exporter Country: GERMANY
  • Foreign Exporter Country Code: DE

Auf alle anderen Dokumente (einschließlich Ursprungszeugnisse) soll NUR die ACID-Nummer geschrieben werden.

Wichtiger Hinweis

Wenn die ACID-Nummer nicht in den Frachtpapieren enthalten ist, wird die Ware nicht verzollt. Vielmehr wir die Ware ohne Entladung in den ägyptischen Häfen auf Kosten des Frachtführers oder seines Vertreters zurückgeschickt.

Hier finden Sie außerdem ein Handbuch zur Benutzung der „CargoX“-Plattform.

Weitere Informationen finden Sie in den Anlagen sowie auf der Website der AHK Kairo. Dort steht zudem Frau Karin Elshafei für weitere Fragen zur Verfügung.


Karin Elshafei
AHK Operational Head
German-Arab Chamber of Industry and Commerce
Tel.: +202 3333 8452
Fax: +202 3336 8497
Email: karinelshafei@ahk-mena.com
Internet: www.ahkmena.com

Bei der Ausfuhr von "Dual-Use-Gütern", also Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ist besondere Vorsicht geboten: Ihr Export unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen; bei Verstößen drohen empfindliche Strafen. Die EU hat eine Änderung des Herzstücks dieser Regelungen, der Dual-Use-Verordnung, beschlossen. Die Novelle der EU-Verordnung tritt am 9. September in Kraft.

Dual-Use-Güter sind Produkte, Software und Technologie, die zivil, aber auch militärisch genutzt werden können. Hierzu zählen beispielsweise Luftfahrtelektronik, Schiffstechnik und Laser: Während jeder zuhause im Drucker oder im CD-Player selbst Laser nutzt, können leistungsstärkere Ausführungen auch als Waffe eingesetzt werden. Überschreitet ein Laser bestimmte technische Schwellenwerte, ist seine Ausfuhr genehmigungspflichtig.

Welche Produkte der Exportkontrolle unterliegen, wird vorrangig in internationalen Abkommen festgelegt. Die zentrale Rechtsgrundlage für die Ausfuhr, die Verbringung, die Vermittlung und die Durchfuhr von Dual-Use-Gütern aus der Europäischen Union ist für Deutschland und die anderen Mitgliedstaaten die europäische Dual-Use-Verordnung, mit der die internationalen Abkommen in europäisches Recht umgesetzt werden.

Ist ein Gut in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt, bedarf es für den Export ins außereuropäische Ausland einer Genehmigung – in wenigen, eng begrenzten Fällen gilt das auch für Lieferungen innerhalb der EU. Die Aufnahme in die Liste richtet sich überwiegend nach technischen Parametern und wird in internationalen Exportkontrollregimen abgestimmt.

Bestimmte Dual-Use-Güter sind zudem auf nationaler Ebene in den Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung als genehmigungspflichtig gelistet. Aber auch die Ausfuhr oder Vermittlung von nicht gelisteten Dual-Use-Gütern kann unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungspflichtig sein ("Catch-all-Klausel" in Artikel 4 EG (VO) 428/2009 sowie Artikel 4 und 5 EU (VO) 821/2021).

An wen die Ware geliefert und wofür sie eingesetzt wird, prüft hierzulande das als Genehmigungsbehörde. Ohne die von ihr erteilte Ausfuhrgenehmigung dürfen Dual-Use-Güter nicht exportiert werden. Verstöße sind mit harten Geld- beziehungsweise Freiheitsstrafen für das verantwortliche Management bewehrt, auch deshalb gilt das Thema Exportkontrolle in vielen Unternehmen als Chefsache.

Inhaltlich umfasst die Verordnung insbesondere Änderungen für den Export bestimmter Überwachungstechnologien, für technische Unterstützung, bei den Genehmigungsarten und Verfahrenserleichterungen. Zudem soll die Kooperation unter den Mitgliedstaaten gestärkt werden, und neue Transparenzpflichten werden eingeführt.

Konkret müssen sich etwa Unternehmen, die Güter für digitale Überwachung exportieren, ab September 2021 auf schärfere europäische Kontrollvorschriften und neue Transparenzregeln einstellen. Zudem wird erstmals die Erbringung technischer Unterstützung auf EU-Ebene reglementiert. In Einzelfällen sollen auch nationale Listungen anderer EU-Mitgliedstaaten übernommen werden können.

Ebenfalls neu ist, dass künftig Genehmigungen – wenn auch in abstrakter Form – von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Und: Ein Teil der Unternehmen wird von den neu eingeführten europäischen Allgemeingenehmigungen profitieren, die beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Exporte auch ohne gesonderte Antragstellung ermöglichen.

Weitere Informationen:

 

Am 15. Juni 2021 haben sich die EU und USA auf eine fünfjährige Aussetzung ihrer gegenseitigen Zusatzzölle geeinigt, die im Rahmen des Airbus-Boeing Handelskonflikts von beiden Seiten erhoben wurden. Außerdem haben sich beide Seiten auf gemeinsame Regeln und Transparenz bei der Subventionierung des Sektors sowie ein gemeinsames Vorgehen gegen marktverzerrende Maßnahmen von Drittstaaten geeinigt. Zudem ist eine Arbeitsgruppe zu Large Civil Aircraft geplant.

Die WTO hatte im Rahmen des 17-jährigen Handelskonflikts den USA Zölle in Höhe von 7,5 Mrd USD und der EU in Höhe von 4 Mrd USD genehmigt.

AHK-Leitfaden skizziert den Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen

Am 1. September tritt das chinesische Datensicherheitsgesetz (DSL) in Kraft. Das Regelwerk, das der Nationale Volkskongress am 10. Juni verabschiedet hatte, bringt für deutsche Unternehmen mit China-Engagement auch über reine IT-Fragen hinaus einigen Handlungsbedarf mit sich.

Das DSL regelt "Datenverarbeitungstätigkeiten und deren Sicherheitsüberwachung auf dem Gebiet der Volksrepublik China", gilt aber auch – und das ist neu – für Datenaktivitäten auch außerhalb Chinas, wenn diese als nachteilig für die nationale Sicherheit, das öffentliche Interesse oder die rechtlichen Interessen chinesischer Bürger und Organisationen bewertet werden. Eine Konkretisierung der Regeln wird für die kommenden Monate und Jahre erwartet.

Breite Definition von "Daten"

Dabei umfasst der Begriff Daten im Sinne des Gesetzes "jede Aufzeichnung von Informationen auf elektronischem oder anderem Wege", sodass sich die DSL auf die Produktion, das Management und andere Tätigkeiten von Unternehmen auswirken wird.

Um die Einhaltung der neuen Vorschriften zum Umgang mit Daten in China und beim Datentransfer ins Ausland gewährleisten zu können, sollten sich deutsche Unternehmen rasch mit dem DSL beschäftigen. Schließlich drohen bei Nichteinhaltung Strafen von bis zu 1,3 Millionen Euro für das Unternehmen; deren Vertreter müssen unter Umständen mit strafrechtlicher Vefolgung rechnen.

Infoblatt schafft ersten Überblick

Die Deutsche Auslandshandelskammer (AHK) Greater China hat die wichtigsten Infos für Unternehmen in einem Infoblatt zusammengestellt. Darin werden unter anderem die zentralen Verpflichtungen aufgeführt und die Behörden gelistet, mit denen sich vor Ort aktive Unternehmen auseinandersetzen müssen.

Vor allem aber erteilt die AHK Handlungsempfehlungen dafür, welche Prozesse nun zu überprüfen beziehungsweise sicherzustellen sind und welche Sachverhalte gewährleistet werden müssen.

Weitere Informationen:

 

Der maschinelle Übersetzungsdienst der EU-Kommission "eTranslation" ist auch für kleine und mittlere Unternehmen, die der EU ansässig sind, nach Registrierung verfügbar.

eTranslation ist kostenlos, umfasst neben den 24 Amtssprachen der EU Isländisch, Norwegisch und Russisch und unterstützt zahlreiche Eingabeformate. Ein hohes Sicherheitsniveau wird garantiert, da alle verarbeiteten Daten innerhalb der Firewalls der Kommission bleiben.

Die maschinellen Rohübersetzungen liefern noch keine qualifizierten Übersetzungen „auf Knopfdruck“, haben aber zur Erfassung des Textinhalts oder als Basis für einen Übersetzer ihre Berechtigung, insbesondere da ein sehr breites Spektrum an Sprachen abgedeckt wird.

Die Registrierung und weitere Informationen finden Sie hier.

Tilo Werner
Abteilungsleiter Innovation und Umwelt | International

Telefon +49 3681 362-203

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