CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Mit Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung des sog. Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz: CBAM) am 16. Mai 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union ist die Verordnung am 17. Mai 2023 in Kraft getreten. Die Regelung soll Anreize für Erzeuger außerhalb der EU setzen, Emissionen zu verringern. "Carbon Leakage", das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht, soll verhindert werden. Zugleich erfolgt das schrittweise Auslaufen der Zuteilung der kostenfreien Zertifikate im Rahmen des europäischen Emissionshandels für die Waren, die vom CBAM erfasst werden.

CBAM betrifft den Import von Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnissen, Düngemitteln, Zement, Elektrizität sowie Wasserstoff – auch in geringen Mengen. 

Der EU CO2-Grenzausgleich gilt seit 1. Oktober 2023 und erfordert von den Unternehmen eine gründliche Vorbereitung.

Neue Durchführungsverordnungen zum CBAM

Am 31. Dezember 2025 wurde im Amtsblatt der EU die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 der Kommission vom 16. Dezember 2025 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung von Standardwerten verkündet. Diese umfasst vor allem eine umfangreiche Liste von Standardwerten (default values), die benutzt werden können, wenn reale Daten über den CO₂-Gehalt von Importen nicht vorliegen. 

 Zudem wurden am 22. Dezember 2025 zahlreiche Durchführungsverordnungen zur Umsetzung vom CBAM im Amtsblatt der EU verkündet. Im Einzelnen sind dies: 


CBAM: Erleichterungen in Kraft getreten

Seit dem 20. Oktober 2025 ist die Verordnung (EU) 2025/2083, auch bekannt als „CBAM-Vereinfachungen“, offiziell in Kraft. Sie bringt zahlreiche Änderungen und Vereinfachungen im Rahmen des EU-Mechanismus zur CO₂-Grenzanpassung (CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism) mit sich. Ziel ist es, die administrativen Anforderungen für Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig die Umweltwirksamkeit des CBAM sicherzustellen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte im Überblick:

1. De-minimis-Ausnahme (50-Tonnen-Schwelle)

Unternehmen, die in den Jahren 2025 und 2026 weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr in die EU importieren, sind vollständig von der CBAM-Berichtspflicht befreit. Diese Ausnahme gilt nicht für Importe von Wasserstoff und Strom. Damit werden kleinere Marktteilnehmer deutlich entlastet – die EU schätzt, dass trotz der neuen Schwelle weiterhin rund 99 % der importierten „grauen Emissionen“ erfasst bleiben.

2. Zulassungspflicht ab 2026

Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren möchten, benötigen ab dem Jahr 2026 den Status „Zugelassener CBAM-Anmelder“. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. März 2026 gestellt werden, um Sanktionen oder Importbeschränkungen zu vermeiden.

3. CBAM-Zertifikate und Common Central Platform (CCP)

Der Handel mit CBAM-Zertifikaten startet am 1. Februar 2027 über die neue Common Central Platform (CCP). Für Importe aus dem Jahr 2026 müssen jedoch bereits rückwirkend im Jahr 2027 Zertifikate beschafft und eingereicht werden.

4. Berechnung der Emissionen und CO₂-Preise

  • EU-Vorprodukte (sog. Precursor) gelten künftig als emissionsfrei und werden bei der Emissionsberechnung nicht berücksichtigt.
  • Bereits gezahlte CO₂-Preise entlang der Lieferkette können weiterhin angerechnet werden, sofern sie nachweisbar sind.
  • Für Fälle ohne vollständige Nachweise plant die EU die Einführung länderspezifischer Standardwerte.

5. Sanktionen

Die Höhe der Sanktionen orientiert sich weiterhin an den Regeln des EU-Emissionshandels (aktuell rund 135 € pro nicht gemeldeter Tonne CO₂). Wird ohne Zulassungsstatus importiert, drohen erhöhte Strafzahlungen – das Drei- bis Fünffache der regulären Sanktion.

Eine Minderung ist möglich, wenn der Schwellenwert nur geringfügig überschritten wurde oder die Fehler nachweislich auf externe Stellen zurückzuführen sind.

Die beschlossene Änderungsverordnung findet sich hier.

Quelle: DEHSt


Bekanntgabe der Beliehen Stelle für das Antragsverfahren zum zugelassenen CBAM Anmelder

Zum 04.07.2025 hat das Umweltbundesamt die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Beliehene ernannt. Die Beleihung ist bereits auf der Website der DEHSt veröffentlicht und wird, nachdem sie bestandskräftig geworden ist, im August im Bundesanzeiger bekanntgegeben.  

Die DEHSt hat die Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene (§ 11 Absatz 6 TEHG). Die Beleihung ist zunächst bis Ende 2026 vorgesehen, vorbehaltlich einer früheren Beendigung oder Verlängerung. Zu den Aufgaben der Beliehenen zählen:

  • die Prüfung von Zulassungsanträgen der CBAM-Anmelder,
  • die Durchführung der über das CBAM-Register geführten Konsultationsverfahren,
  • die Entscheidung über die Anträge auf Zulassung entsprechend der geltenden Rechtsgrundlagen,
  • wo angezeigt, die Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung sowie,
  • wo angezeigt, die Rücknahme und der Widerruf des Status als zugelassener CBAM-Anmelder.

Die Beleihung hat keine Auswirkungen auf Sie als Antragstellende. Den Antrag auf Zulassung können Sie wie bisher über das CBAM-Register der Europäischen Kommission einreichen.

Grundsätzlich sind vom CO2-Grenzausgleichsmechanismus Unternehmen betroffen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren. Diese sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen.

1. Importiere ich eine Ware gem. Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 ?

Zunächst sind Importeure betroffen, welche die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Güter in die EU einführen. Im einzelnen ist dies Aluminium, Eisen, Stahl, Düngemittel, Strom, Wasserstoff und Zement. Entscheidend ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur. Hierzu die nachfolgende Übersicht:

  • Eisen und Stahl Kapitel 72
  • mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980
  • Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
  • Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325
  • Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
  • Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
  • Eisenerz 2601 1200;  Wasserstoff 2804 1000;
  • Elektrizität 2716
  • Zement: 2507 0080, 2523
  • Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105

Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist, ob die Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.

Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen. Mit der CBAM Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 wird die Anwendung der CBAM-Verordnung auf Waren und Veredelungserzeugnisse geregelt, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden. Die Verordnung tritt am 23. November in Kraft. Zum Volltext der Durchführungsverordnung geht es hier

2. Gilt für mich eine Ausnahmne?

Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind:

  • Kleinmengen: Wer jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Güter importiert, fällt 2026 aus dem CBAM-Anwendungsbereich. Ab 01.01.2026 müssen die Importeure bei der Zollanmeldung eine Unterlagencodierung angeben, dass sie unter der Schwelle liegen. Bis Ende 2025 gilt weiterhin eine 150,-€ Wertgrenze zur Abgabe eines Berichtes. Maßgeblich ist die in der Zollanmelddung angegebene Eigenmasse. Der EbS wird so festgelegt, dass mindestens 99 % der importierten grauen Emissionen (basierend auf Standardwerten) erfasst werden. Die EU-Kommission überprüft den Schwellenwert jährlich und passt ihn ggf. an. Änderungen gelten ab dem Folgejahr, sofern die Anpassung mindestens 15 Tonnen beträgt. Für die Jahre 2025 und 2026 beträgt der EbS 50 Tonnen CBAM-Waren. 

Hinweis: Wird der EbS im Laufe eines Kalenderjahres überschritten, greift die CBAM-Pflicht rückwirkend für alle Importe des Jahres, auch für solche unterhalb des Schwellenwerts.

  • Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden sowie
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nr. 1 aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Ursprungswaren, die befreit sind.
  • Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen sowie Waren sonstigen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren abgefertigt werden.
  • Wichtig: Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach dem Nichtpräferenziellen Ursprung des Zollkodex der Union.

Checkliste für Unternehmen der GTAI

Leitfaden „CO2-Grenzausgleich – Folgen für Unternehmen“

CBAM Self Assessment Tool der EU Kommission

Die Einführung des Mechanismus ist stufenweise vorgesehen. Zunächst gilt vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 eine Übergangsphase. Mit Ablauf der Übergangsphase gelten ab 2026 noch deutlich weitergehende Verpflichtungen für Importeure:

Welche Pflichten bestehen für Importeure?

  • Die Quartalsberichte entfallen, dafür müssen Unternehmen, die den Einzelmasse-basierten Schwellenwert (EbS) als zentrale Bezugsgröße für die CBAM-Pflicht überschreiten, sprich mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren jährlich einführen, registrierter CBAM-Anmelderwerden, Emissionszertifikate kaufen und einen Jahresbericht erstellen. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von zugelassenen Anmeldern in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. In ATLAS-Einfuhr ist hierfür verpflichtend die korrekte Anmeldung der TARIC-Unterlagencodierungen zur Maßnahme 775 – CBAM erforderlich.

Relevante TARIC-Unterlagencodes (Auszug)

  • Y128 – CBAM-Kontonummer 
    Diese Codierung ist künftig zwingend anzugeben. Sie dient als Nachweis des zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 16 Absatz 1 der CBAM-Verordnung.
  • Die CBAM-Kontonummer muss im Datenfeld „Nummer der Unterlage (Position)“ eingetragen werden.
  • Zusätzlich sind die EORI-Nummer des Einführers (Empfänger/TIN) und die EORI-Nummer des Anmelders (Anmelder/TIN) zu hinterlegen, um die zollseitige Prüfung der CBAM-Kontonummer sicherzustellen.
  • Y137 – De-minimis-Ausnahmeregelung
    Diese Codierung wird verwendet, wenn eine Ware unter die De-minimis-Regelung nach Artikel 2a fällt.
  • Die Befreiung gilt nicht für Strom und Wasserstoff.
  • Die Angabe ist verpflichtend, sofern die Einfuhrmenge innerhalb der in der Verordnung definierten Schwellen liegt.
  • Y237 – Waren mit Ursprung in der EU
    Mit dieser Codierung ist der Ursprung EU nachzuweisen.
  • Dies ist relevant, wenn EU-Ursprung vorliegt und entsprechend dokumentiert werden soll.
  • Die Angabe unterstützt die zollseitige Bewertung, ob eine CBAM-Pflicht tatsächlich gegeben ist.
  • Y238 – Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder gestellt
    Diese Codierung kann verwendet werden, wenn
  • der Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders bis zum 31. März 2026 gestellt wurde,
  • die endgültige Entscheidung aber noch aussteht.
    Die Verwendung der Codierung ist aufgrund von Verfahrensfristen bis zum 27. September 2026 möglich.
  • Weitere Codierungen umfassen Y134, Y135, Y136.

Wichtiger Hinweis zu Zollanmeldungen Ende 2025

Zollanmeldungen für CBAM-Waren, die bis 31.12.2025 abgegeben werden, aber noch nicht angenommen sind, werden ab 01.01.2026 zurückgewiesen, sofern die neuen Unterlagencodes fehlen.
Empfehlung: Solche Anmeldungen nur einreichen, wenn Gestellung und Annahme noch 2025 erfolgen.

Prüfpflicht: EORI-Angaben

Bei Verwendung von Y128 müssen zwingend angegeben werden:

  • EORI des Einführers (Datenfeld „Empfänger (TIN)“)
  • EORI des Anmelders (Datenfeld „Anmelder (TIN)“).

Das Papier vom Zoll finden Sie hier. MehrInformationen zum CBAM sind hier zu finden. 

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  • Berechnung der Emissionen und CO2-Preise:

    EU-Vorprodukte (sog. Precursor) gelten künftig als emissionsfrei und werden bei der Emissionsberechnung nicht berücksichtigt.

    Bereits gezahlte CO₂-Preise entlang der Lieferkette können weiterhin angerechnet werden, sofern sie nachweisbar sind. Für Fälle ohne vollständige Nachweise plant die EU die Einführung länderspezifischer Standardwerte.

  • Start des Zertifikatehandels: Der Handel mit CBAM-Zertifikaten über die Common Central Platform (CCP) beginnt am 1. Februar 2027. Für Importe aus dem Jahr 2026 müssen jedoch bereits rückwirkend im Jahr 2027 Zertifikate beschafft und eingereicht werden. Diese sind zur Deckung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen erforderlich.
  • Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jedes Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen.

Was galt während der Übergangsphase?

Während dieser Übergangsphase sind betroffene importierende Unternehmen zur Erfüllung verschiedener Dokumentations- und Berichtspflichten verpflichtet. Konkret müssen Unternehmen:

  • Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind
  • Registrierung und Meldung im CBAM-Übergangsmeldeportal der EU-Kommissio. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter. Das CBAM-Portal für Unternehmer ist für berichtspflichtige Anmelder der Zugangspunkt zum "CBAM-Übergangsregister". Es wird zur Vorlage der CBAM-Berichte und zum Empfang von Mitteilungen genutzt. Der Zugang zum CBAM-Portal erfolgt über das Zoll-Portal. Mit dem Zoll-Portal erfolgt auch die Registrierung im "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal". Hier geht es zum Zoll-Portal.
  • Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“ spätestens einen Monat nach Quartalsende, erstmalig bis zum 31. Januar 2024, mit folgenden Angaben:
    • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
    • die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang IV beschriebenen Methode;
      Alternative: Verwendung von Standardwerten, bereitgestellt von der EU-Kommission-> Hier geht es zu den veröffentlichten Standardwerten.
    • die gesamten indirekten Emissionen, (alternativ Verwendung von Standardwerten)
    • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.

Diese Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Artikel 203 UZK. Weitere Informationen sowie Vorlagen für die Meldung finden Sie hier.

Finanzielle Ausgleichszahlungen müssen in diesem Zeitraum noch keine entrichtet werden.

Das "Wie" der Pflichterfüllung während der Übergangsphase wurde in einer Durchführungsverordnung geregelt. Deren Text wurde am 15. September 2023 im Amtsblatt der EU verkündet und trat somit am 16. September 2023 in Kraft. Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen veröffentlicht. Den Leitfaden für EU-Einführer können Sie im Downlkoadbereich herunterladen. 

Auch hat die EU Kommission eine Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette veröffentlicht.

Gibt es Sanktionen?

In folgenden Fällen verhängen die Mitgliedstaaten Sanktionen:

  • wenn der berichtspflichtige Anmelder es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Übermittlung eines CBAM-Berichts zu ergreifen, oder
  • wenn der CBAM-Bericht im Sinne des Artikels 13 unzutreffend oder unvollständig ist und der berichtspflichtige Anmelder es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Berichtigung des CBAM-Berichts zu ergreifen, nachdem von der zuständigen Behörde das Berichtigungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 4 eingeleitet wurde.

Die Höhe der Sanktion beträgt regelmäßig zwischen 10 EUR und 50 EUR je Tonne nicht gemeldeter Emissionen.

Artikel 16 Absatz 3 VO (EU) 2023/1773 gibt bestimmte Umstände vor, die im Ermessensspielraum der zuständigen Behörde bei der Bemessung der Sanktionshöhe zu beachten sind, u.a. der Umfang der nicht gemeldeten Angaben, die Mengen der nicht gemeldeten Waren und die damit verbundenen nicht gemeldeten Emissionen, ob der berichtspflichtige Anmelder vorsätzlich oder fahrlässig handelte sowie der Grad der Kooperation des berichtspflichtigen Anmelders.

Als Sanktionen bei von mehr als 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen kommen in Betracht:

  • wenn mehr als zwei Mal in Folge unvollständige oder unzutreffende Berichte vorgelegt wurden oder
  • die Berichtsvorlage länger als sechs Monate versäumt wurde. 

Weitere Informationen finden Sie hier zum Punkt Sanktionen. 

 

Quelle: DEHSt

Dr. Annegret Mordhorst
Referentin Energie, Umwelt und Recht

Telefon +49 3681 362-223

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