CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Mit Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung des sog. Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) am 16. Mai 2023 im Amtsblatt der europäischen Union ist die Verordnung am 17. Mai 2023 in Kraft getreten. Damit gibt es eine neue Regelung, mit der Anreize für Erzeuger außerhalb der EU geschaffen werden, ihre Emissionen zu verringern.

"Carbon Leakage", das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht, soll verhindert werden. Zugleich erfolgt das schrittweise Auslaufen der Zuteilung der kostenfreien Zertifikate im Rahmen des europäischen Emissionshandels für die Waren, die vom CBAM erfasst werden.

Der EU CO2-Grenzausgleich gilt seit 1. Oktober 2023 und erfordert von den Unternehmen eine gründliche Vorbereitung.

Grundsätzlich sind vom CO2-Grenzausgleichsmechanismus Unternehmen betroffen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren. Diese sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen.

1. Importiere ich eine Ware gem. Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 ?

Zunächst sind Importeure betroffen, welche die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Güter in die EU einführen. Im einzelnen ist dies Aluminium, Eisen, Stahl, Düngemittel, Strom, Wasserstoff und Zement. Entscheidend ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur. Hierzu die nachfolgende Übersicht:

  • Eisen und Stahl Kapitel 72
  • mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980
  • Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
  • Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325
  • Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
  • Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
  • Eisenerz 2601 1200;  Wasserstoff 2804 1000;
  • Elektrizität 2716
  • Zement: 2507 0080, 2523
  • Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105

Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist, ob die Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.

Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen.

2. Gilt für mich eine Ausnahmne?

Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind:

  • Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Aktuell sind das Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla
  • Kleinsendungen: Waren, die zwar von Anhang I erfasst sind, deren Gesamtwert je Sendung aber 150 EUR nicht übersteigt,
  • Waren für den persönlichen Gebrauch

Checkliste für Unternehmen der GTAI

Die Einführung des Mechanismus ist stufenweise vorgesehen. Zunächst gilt vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 eine Übergangsphase. Ab dem 1. Januar 2026 startet dann der Handel mit CO2-Zertifikaten.

Was gilt während der Übergangsphase?

Während dieser Übergangsphase sind betroffene importierende Unternehmen zur Erfüllung verschiedener Dokumentations- und Berichtspflichten verpflichtet. Konkret müssen Unternehmen:

  • Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind
  • Registrierung und Meldung im CBAM-Übergangsmeldeportal. Hier geht es zum Register: Transitional CBAM registry
  • Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“ spätestens einen Monat nach Quartalsende, erstmalig bis zum 31. Januar 2024, mit folgenden Angaben:
    • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
    • die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang IV beschriebenen Methode;
      Alternative: Verwendung von Standardwerten, bereitgestellt von der EU-Kommission
    • die gesamten indirekten Emissionen, (alternativ Verwendung von Standardwerten)
    • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
  • Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter.

Diese Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Artikel 203 UZK. Weitere Informationen sowie Vorlagen für die Meldung finden Sie hier.

Finanzielle Ausgleichszahlungen müssen in diesem Zeitraum noch keine entrichtet werden.

Das "Wie" der Pflichterfüllung während der Übergangsphase wurde in einer Durchführungsverordnung geregelt. Deren Text wurde am 15. September 2023 im Amtsblatt der EU verkündet und trat somit am 16. September 2023 in Kraft. Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen, sowie eine Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette veröffentlicht.

Was soll ab 2026 gelten?

Ab dem 01. Januar 2026 soll der vollständige Handel mit CBAM Zertifikaten starten. Weitere Informationen folgen zeitnah.

Gibt es Sanktionen?

In folgenden Fällen verhängen die Mitgliedstaaten Sanktionen:

  • wenn der berichtspflichtige Anmelder es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Übermittlung eines CBAM-Berichts zu ergreifen, oder
  • wenn der CBAM-Bericht im Sinne des Artikels 13 unzutreffend oder unvollständig ist und der berichtspflichtige Anmelder es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Berichtigung des CBAM-Berichts zu ergreifen, nachdem von der zuständigen Behörde das Berichtigungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 4 eingeleitet wurde.

Die Höhe der Sanktion beträgt regelmäßig zwischen 10 EUR und 50 EUR je Tonne nicht gemeldeter Emissionen.

Dr. Annegret Mordhorst
Referentin Energie, Umwelt und Recht

Telefon +49 3681 362-223

 E-Mail mordhorst@suhl.ihk.de

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