CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Mit Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung des sog. Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) am 16. Mai 2023 im Amtsblatt der europäischen Union ist die Verordnung am 17. Mai 2023 in Kraft getreten. Damit gibt es eine neue Regelung, mit der Anreize für Erzeuger außerhalb der EU geschaffen werden, ihre Emissionen zu verringern.

"Carbon Leakage", das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht, soll verhindert werden. Zugleich erfolgt das schrittweise Auslaufen der Zuteilung der kostenfreien Zertifikate im Rahmen des europäischen Emissionshandels für die Waren, die vom CBAM erfasst werden.

Der EU CO2-Grenzausgleich gilt seit 1. Oktober 2023 und erfordert von den Unternehmen eine gründliche Vorbereitung.

Behobene technische Fehler im CBAM-Übergangsregister

Zwischenzeitlich hat die EU Kommission eine erste Übersicht mit den behobenen Fehler im Übergangsregister veröffentlicht. Diese Liste finden Sie hier.

Abgabefrist für ersten CBAM-Bericht (31.01.2024) verlängert

Die Europäische Kommission hat die Möglichkeit zur verspäteten Einreichung des ersten CBAM-Berichts um 30 Tage eingeräumt, sofern es technische Probleme bei der Erstellung der Berichte gab. Anmelder können eine Fristverlängerung um 30 Tage beantragen. Die Beantragung erfolgt im CBAM-Übergangsregister. Die Funktion wird am 1. Februar 2024 freigeschaltet. Mehr Infos gibt es in der  vollständigen Meldung. Am 29. Februar 2024 hat die EU-Kommission einen Leitfaden für Anmelder – „Antrag auf verspätete Einreichung“ veröffentlicht.

Korrekturen sind bis zu zwei Monate lang möglich. Für die ersten beiden Berichte gilt eine längere Frist, Änderungen sind bis zum 31. Juli 2024 zulässig. 

DEHSt wird nationale CBAM-Stelle in Deutschland

Die Bundesregierung hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CBAM) benannt. Weitere Informationen finden Sie hier.

EU-Kommission veröffentlicht CBAM-Standardwerte

Außerdem wurden am 22. Dezember 2022 von der europäischen Kommission die Standardwerte veröffentlicht, die die Berechnung des CO2-Anteils in Produkten erleichtern. Zu diesen gelangen Sie hier.

Hauptzollamt richtet Zollportal ein

Das Hauptzollamt hat ein Zoll-Portal für berichtspflichtige Anmelder als Zugangspunkt zum "CBAM-Übergangsregister" eingerichtet. Es wird zur Vorlage der CBAM-Berichte und zum Empfang von Mitteilungen genutzt. Weitere Informationen sowie den Zugang zum Portal finden Sie hier.

Grundsätzlich sind vom CO2-Grenzausgleichsmechanismus Unternehmen betroffen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren. Diese sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen.

1. Importiere ich eine Ware gem. Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 ?

Zunächst sind Importeure betroffen, welche die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Güter in die EU einführen. Im einzelnen ist dies Aluminium, Eisen, Stahl, Düngemittel, Strom, Wasserstoff und Zement. Entscheidend ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur. Hierzu die nachfolgende Übersicht:

  • Eisen und Stahl Kapitel 72
  • mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980
  • Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
  • Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325
  • Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
  • Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
  • Eisenerz 2601 1200;  Wasserstoff 2804 1000;
  • Elektrizität 2716
  • Zement: 2507 0080, 2523
  • Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105

Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist, ob die Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.

Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen.

2. Gilt für mich eine Ausnahmne?

Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind:

  • Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Aktuell sind das Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla
  • Kleinsendungen: Waren, die zwar von Anhang I erfasst sind, deren Gesamtwert je Sendung aber 150 EUR nicht übersteigt,
  • Waren für den persönlichen Gebrauch

Checkliste für Unternehmen der GTAI

Die Einführung des Mechanismus ist stufenweise vorgesehen. Zunächst gilt vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 eine Übergangsphase. Ab dem 1. Januar 2026 startet dann der Handel mit CO2-Zertifikaten.

Was gilt während der Übergangsphase?

Während dieser Übergangsphase sind betroffene importierende Unternehmen zur Erfüllung verschiedener Dokumentations- und Berichtspflichten verpflichtet. Konkret müssen Unternehmen:

  • Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind
  • Registrierung und Meldung im CBAM-Übergangsmeldeportal der EU-Kommissio. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter. Das CBAM-Portal für Unternehmer ist für berichtspflichtige Anmelder der Zugangspunkt zum "CBAM-Übergangsregister". Es wird zur Vorlage der CBAM-Berichte und zum Empfang von Mitteilungen genutzt. Der Zugang zum CBAM-Portal erfolgt über das Zoll-Portal. Mit dem Zoll-Portal erfolgt auch die Registrierung im "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal". Hier geht es zum Zoll-Portal.
  • Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“ spätestens einen Monat nach Quartalsende, erstmalig bis zum 31. Januar 2024, mit folgenden Angaben:
    • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
    • die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang IV beschriebenen Methode;
      Alternative: Verwendung von Standardwerten, bereitgestellt von der EU-Kommission-> Hier geht es zu den veröffentlichten Standardwerten.
    • die gesamten indirekten Emissionen, (alternativ Verwendung von Standardwerten)
    • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.

Diese Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Artikel 203 UZK. Weitere Informationen sowie Vorlagen für die Meldung finden Sie hier.

Finanzielle Ausgleichszahlungen müssen in diesem Zeitraum noch keine entrichtet werden.

Das "Wie" der Pflichterfüllung während der Übergangsphase wurde in einer Durchführungsverordnung geregelt. Deren Text wurde am 15. September 2023 im Amtsblatt der EU verkündet und trat somit am 16. September 2023 in Kraft. Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen veröffentlicht. Den Leitfaden für EU-Einführer können Sie im Downlkoadbereich herunterladen. 

Auch hat die EU Kommission eine Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette veröffentlicht.

Was soll ab 2026 gelten?

Ab dem 01. Januar 2026 soll der vollständige Handel mit CBAM Zertifikaten starten. Weitere Informationen folgen zeitnah.

Gibt es Sanktionen?

In folgenden Fällen verhängen die Mitgliedstaaten Sanktionen:

  • wenn der berichtspflichtige Anmelder es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Übermittlung eines CBAM-Berichts zu ergreifen, oder
  • wenn der CBAM-Bericht im Sinne des Artikels 13 unzutreffend oder unvollständig ist und der berichtspflichtige Anmelder es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Berichtigung des CBAM-Berichts zu ergreifen, nachdem von der zuständigen Behörde das Berichtigungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 4 eingeleitet wurde.

Die Höhe der Sanktion beträgt regelmäßig zwischen 10 EUR und 50 EUR je Tonne nicht gemeldeter Emissionen.

Artikel 16 Absatz 3 VO (EU) 2023/1773 gibt bestimmte Umstände vor, die im Ermessensspielraum der zuständigen Behörde bei der Bemessung der Sanktionshöhe zu beachten sind, u.a. der Umfang der nicht gemeldeten Angaben, die Mengen der nicht gemeldeten Waren und die damit verbundenen nicht gemeldeten Emissionen, ob der berichtspflichtige Anmelder vorsätzlich oder fahrlässig handelte sowie der Grad der Kooperation des berichtspflichtigen Anmelders.

Sanktionen von mehr als 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen kommen in Betracht:

  • wenn mehr als zwei Mal in Folge unvollständige oder unzutreffende Berichte vorgelegt wurden oder
  • die Berichtsvorlage länger als sechs Monate versäumt wurd

 

Quelle: DEHSt

Dr. Annegret Mordhorst
Referentin Energie, Umwelt und Recht

Telefon +49 3681 362-223

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