CO2-Grenzausgleichsmechanismus
Mit Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung des sog. Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz: CBAM) am 16. Mai 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union ist die Verordnung am 17. Mai 2023 in Kraft getreten. Die Regelung soll Anreize für Erzeuger außerhalb der EU setzen, Emissionen zu verringern. "Carbon Leakage", das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht, soll verhindert werden. Zugleich erfolgt das schrittweise Auslaufen der Zuteilung der kostenfreien Zertifikate im Rahmen des europäischen Emissionshandels für die Waren, die vom CBAM erfasst werden.
CBAM betrifft den Import von Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnissen, Düngemitteln, Zement, Elektrizität sowie Wasserstoff – auch in geringen Mengen.
Der EU CO2-Grenzausgleich gilt seit 1. Oktober 2023 und erfordert von den Unternehmen eine gründliche Vorbereitung.
CBAM: Erleichterungen in Kraft getreten
Seit dem 20. Oktober 2025 ist die Verordnung (EU) 2025/2083, auch bekannt als „CBAM-Vereinfachungen“, offiziell in Kraft. Sie bringt zahlreiche Änderungen und Vereinfachungen im Rahmen des EU-Mechanismus zur CO₂-Grenzanpassung (CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism) mit sich. Ziel ist es, die administrativen Anforderungen für Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig die Umweltwirksamkeit des CBAM sicherzustellen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte im Überblick:
1. De-minimis-Ausnahme (50-Tonnen-Schwelle)
Unternehmen, die in den Jahren 2025 und 2026 weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr in die EU importieren, sind vollständig von der CBAM-Berichtspflicht befreit. Diese Ausnahme gilt nicht für Importe von Wasserstoff und Strom.
Damit werden kleinere Marktteilnehmer deutlich entlastet – die EU schätzt, dass trotz der neuen Schwelle weiterhin rund 99 % der importierten „grauen Emissionen“ erfasst bleiben.
2. Zulassungspflicht ab 2026
Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren möchten, benötigen ab dem Jahr 2026 den Status „Zugelassener CBAM-Anmelder“. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. März 2026 gestellt werden, um Sanktionen oder Importbeschränkungen zu vermeiden.
3. Neuer Schwellenwert: Einzelmasse-basierter Schwellenwert (EbS)
Ab sofort gilt der Einzelmasse-basierte Schwellenwert (EbS) als zentrale Bezugsgröße für die CBAM-Pflicht. Unternehmen, deren jährliche CBAM-Warenimporte unterhalb des EbS liegen, sind vollständig von der CBAM-Pflicht befreit. Für die Jahre 2025 und 2026 beträgt der EbS 50 Tonnen. Wird dieser Schwellenwert im Laufe des Jahres überschritten, gilt die CBAM-Pflicht rückwirkend für sämtliche Importe des betreffenden Jahres.
4. CBAM-Zertifikate und Common Central Platform (CCP)
Der Handel mit CBAM-Zertifikaten startet am 1. Februar 2027 über die neue Common Central Platform (CCP). Für Importe aus dem Jahr 2026 müssen jedoch bereits rückwirkend im Jahr 2027 Zertifikate beschafft und eingereicht werden.
5. Berechnung der Emissionen und CO₂-Preise
- EU-Vorprodukte (sog. Precursor) gelten künftig als emissionsfrei und werden bei der Emissionsberechnung nicht berücksichtigt.
- Bereits gezahlte CO₂-Preise entlang der Lieferkette können weiterhin angerechnet werden, sofern sie nachweisbar sind.
- Für Fälle ohne vollständige Nachweise plant die EU die Einführung länderspezifischer Standardwerte.
6. Sanktionen
Die Höhe der Sanktionen orientiert sich weiterhin an den Regeln des EU-Emissionshandels (aktuell rund 135 € pro nicht gemeldeter Tonne CO₂). Wird ohne Zulassungsstatus importiert, drohen erhöhte Strafzahlungen – das Drei- bis Fünffache der regulären Sanktion.
Eine Minderung ist möglich, wenn der Schwellenwert nur geringfügig überschritten wurde oder die Fehler nachweislich auf externe Stellen zurückzuführen sind.
Die beschlossene Änderungsverordnung findet sich hier.
Quelle: DEHSt
Bekanntgabe der Beliehen Stelle für das Antragsverfahren zum zugelassenen CBAM Anmelder
Zum 04.07.2025 hat das Umweltbundesamt die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Beliehene ernannt. Die Beleihung ist bereits auf der Website der DEHSt veröffentlicht und wird, nachdem sie bestandskräftig geworden ist, im August im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
Die DEHSt hat die Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene (§ 11 Absatz 6 TEHG). Die Beleihung ist zunächst bis Ende 2026 vorgesehen, vorbehaltlich einer früheren Beendigung oder Verlängerung. Zu den Aufgaben der Beliehenen zählen:
- die Prüfung von Zulassungsanträgen der CBAM-Anmelder,
- die Durchführung der über das CBAM-Register geführten Konsultationsverfahren,
- die Entscheidung über die Anträge auf Zulassung entsprechend der geltenden Rechtsgrundlagen,
- wo angezeigt, die Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung sowie,
- wo angezeigt, die Rücknahme und der Widerruf des Status als zugelassener CBAM-Anmelder.
Die Beleihung hat keine Auswirkungen auf Sie als Antragstellende. Den Antrag auf Zulassung können Sie wie bisher über das CBAM-Register der Europäischen Kommission einreichen.
Grundsätzlich sind vom CO2-Grenzausgleichsmechanismus Unternehmen betroffen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren. Diese sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen.
1. Importiere ich eine Ware gem. Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 ?
Zunächst sind Importeure betroffen, welche die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Güter in die EU einführen. Im einzelnen ist dies Aluminium, Eisen, Stahl, Düngemittel, Strom, Wasserstoff und Zement. Entscheidend ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur. Hierzu die nachfolgende Übersicht:
- Eisen und Stahl Kapitel 72
- mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980
- Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
- Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325
- Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
- Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
- Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
- Elektrizität 2716
- Zement: 2507 0080, 2523
- Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist, ob die Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen. Mit der CBAM Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 wird die Anwendung der CBAM-Verordnung auf Waren und Veredelungserzeugnisse geregelt, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden. Die Verordnung tritt am 23. November in Kraft. Zum Volltext der Durchführungsverordnung geht es hier.
2. Gilt für mich eine Ausnahmne?
Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind:
- Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Aktuell sind das Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla
- Kleinsendungen: Waren, die zwar von Anhang I erfasst sind, deren Gesamtwert je Sendung aber 150 EUR nicht übersteigt,
- Waren für den persönlichen Gebrauch
Die Einführung des Mechanismus ist stufenweise vorgesehen. Zunächst gilt vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 eine Übergangsphase. Ab dem 1. Januar 2026 startet dann der Handel mit CO2-Zertifikaten.
Was gilt während der Übergangsphase?
Während dieser Übergangsphase sind betroffene importierende Unternehmen zur Erfüllung verschiedener Dokumentations- und Berichtspflichten verpflichtet. Konkret müssen Unternehmen:
- Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind
- Registrierung und Meldung im CBAM-Übergangsmeldeportal der EU-Kommissio. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter. Das CBAM-Portal für Unternehmer ist für berichtspflichtige Anmelder der Zugangspunkt zum "CBAM-Übergangsregister". Es wird zur Vorlage der CBAM-Berichte und zum Empfang von Mitteilungen genutzt. Der Zugang zum CBAM-Portal erfolgt über das Zoll-Portal. Mit dem Zoll-Portal erfolgt auch die Registrierung im "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal". Hier geht es zum Zoll-Portal.
- Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“ spätestens einen Monat nach Quartalsende, erstmalig bis zum 31. Januar 2024, mit folgenden Angaben:
- die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
- die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang IV beschriebenen Methode;
Alternative: Verwendung von Standardwerten, bereitgestellt von der EU-Kommission-> Hier geht es zu den veröffentlichten Standardwerten. - die gesamten indirekten Emissionen, (alternativ Verwendung von Standardwerten)
- den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
Diese Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Artikel 203 UZK. Weitere Informationen sowie Vorlagen für die Meldung finden Sie hier.
Finanzielle Ausgleichszahlungen müssen in diesem Zeitraum noch keine entrichtet werden.
Das "Wie" der Pflichterfüllung während der Übergangsphase wurde in einer Durchführungsverordnung geregelt. Deren Text wurde am 15. September 2023 im Amtsblatt der EU verkündet und trat somit am 16. September 2023 in Kraft. Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen veröffentlicht. Den Leitfaden für EU-Einführer können Sie im Downlkoadbereich herunterladen.
Auch hat die EU Kommission eine Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette veröffentlicht.
Was soll ab 2026 gelten?
Ab dem 01. Januar 2026 soll der vollständige Handel mit CBAM Zertifikaten starten. Weitere Informationen folgen zeitnah.
Gibt es Sanktionen?
In folgenden Fällen verhängen die Mitgliedstaaten Sanktionen:
- wenn der berichtspflichtige Anmelder es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Übermittlung eines CBAM-Berichts zu ergreifen, oder
- wenn der CBAM-Bericht im Sinne des Artikels 13 unzutreffend oder unvollständig ist und der berichtspflichtige Anmelder es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Berichtigung des CBAM-Berichts zu ergreifen, nachdem von der zuständigen Behörde das Berichtigungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 4 eingeleitet wurde.
Die Höhe der Sanktion beträgt regelmäßig zwischen 10 EUR und 50 EUR je Tonne nicht gemeldeter Emissionen.
Artikel 16 Absatz 3 VO (EU) 2023/1773 gibt bestimmte Umstände vor, die im Ermessensspielraum der zuständigen Behörde bei der Bemessung der Sanktionshöhe zu beachten sind, u.a. der Umfang der nicht gemeldeten Angaben, die Mengen der nicht gemeldeten Waren und die damit verbundenen nicht gemeldeten Emissionen, ob der berichtspflichtige Anmelder vorsätzlich oder fahrlässig handelte sowie der Grad der Kooperation des berichtspflichtigen Anmelders.
Sanktionen von mehr als 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen kommen in Betracht:
- wenn mehr als zwei Mal in Folge unvollständige oder unzutreffende Berichte vorgelegt wurden oder
- die Berichtsvorlage länger als sechs Monate versäumt wurd
Quelle: DEHSt
+49 3681 362-223