Rechtliche Änderungen zum Jahreswechsel 2024

Digitale Meldung von Arbeitsunfällen kommt

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können ab dem 1. Januar 2024 elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mitgeteilt werden. Ab 2028 wird die digitale Meldung zur Pflicht. Die Meldungen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden ab dem 1. Januar 2028 nur noch digital möglich sein. Das besagt die Änderung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV), die am 20. Juli 2023 im Bundesanzeiger verkündet wurde und am 1. Januar 2024 in Kraft tritt. In der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 können Anzeigen weiterhin per Post abgegeben werden.

Inflationsbonus bis zu 3.000 Euro steuerfrei

Arbeitgeber können Ihre Beschäftigten bis Ende 2024 finanziell unterstützen. Mit einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Prämie zahlen, um die finanziellen Belastungen angesichts der Inflation zumindest etwas abzufedern. Das steuer- und sozialabgabefreie Extra zum Gehalt darf bis zu 3.000 Euro betragen. Der Spielraum ist groß. Die Prämie kann eine Einmalzahlung sein oder aber der Betrieb überweist Teilbeträge verteilt auf mehrere Monate. Deadline ist der 24. Dezember 2024, bis dahin ist die Auszahlung der Inflationsprämie steuerfrei. Arbeitnehmer erhalten die Prämie brutto für netto und für Arbeitgeber fallen keine Lohnnebenkosten an, insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung. Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz. Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

Insolvenz: Privilegien werden gestrichen

Ab dem 1. Januar 2024 gelten wieder die üblichen Vorgaben zu Insolvenzantragspflicht und Fortführungsprognose. Die Krisen-Sonderregelungen laufen dann aus. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen steigt stetig. Zeitgleich laufen einige befristete Sonderregelungen im Insolvenzrecht aus. Ab dem 1. Januar 2024 treten wieder die alten Regelungen zur Insolvenzantragspflicht und Fortführungsprognose in Kraft. Das sollten Unternehmen bei ihrer Finanzplanung verstärkt in den Fokus nehmen. Im Zuge der Corona-Pandemie wurden seit 2020 umfassende Lockerungen im Insolvenzrecht eingeführt, darunter das Aussetzen der Insolvenzantragspflicht, um Unternehmen in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen. Viele dieser Sonderregelungen sind bereits ausgelaufen, aber zum Jahreswechsel 2024 treten zwei bedeutende Änderungen im Insolvenzrecht in Kraft, deren Auswirkungen bereits heute berücksichtigt werden sollten. Ab dem Jahr 2024 wird die Frist für die Anmeldung einer Insolvenz wegen Überschuldung wieder auf sechs Wochen verkürzt. Während der Pandemie wurde diese Frist im Rahmen des dritten Entlastungspakets auf acht Wochen verlängert. Es ist wichtig zu betonen, dass diese verlängerte Insolvenzantragsfrist ausschließlich für überschuldete Unternehmen gilt, die jedoch trotzdem zahlungsunfähig sein können. Im Falle von Zahlungsunfähigkeit bleibt die Antragsfrist unverändert bei drei Wochen. Zudem tritt ab 2024 wieder die längere Fortführungsprognose von zwölf Monaten in Kraft. Während der Pandemie hatte die Bundesregierung den Prognosezeitraum auf vier Monate reduziert. Überschuldete Unternehmen müssen Insolvenz anmelden, wenn sie voraussichtlich innerhalb der nächsten zwölf Monate ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können und Zahlungsunfähigkeit droht. Daher ist es wichtig, die finanzielle Situation genau zu analysieren, da bereits ab dem 1. September 2023 die viermonatige Fortführungsprognose bis ins Jahr 2024 hineinreicht.

Beantragung A1-Bescheinigung für Selbständige online möglich

Auch wenn der Personenverkehr in der Europäischen Union grundsätzlich frei ist, gilt es einige Regeln bei Geschäftsreisen bzw. Entsendungen von Arbeitnehmern zu beachten. Eine verbreitete Regel in allen EU-Mitgliedstaaten ist das Mitführen einer sogenannten „A1-Bescheinigung“. Ziel der A1-Bescheinigung ist es durch die Überprüfung der erfolgten Beantragung, Schwarzarbeit zu bekämpfen und Sozialversicherungsbetrug zu vermeiden. Mit der A1-Bescheinigung belegt der Reisende auf Verlangen, dass und in welchem Land er sozialversichert ist. Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet. Die Beantragung erfolgte durch Selbständige bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger ausschließlich über die Papierform, also nicht per Mail. Ab Anfang 2024 wird das SV-Meldeportal (www.sv-meldeportal.com) eine Registrierungsmöglichkeit über die Bund ID erhalten, womit dann auch Selbständige online die A1-Bescheinigung beantragen können.

Holger Fischer
Referent Recht

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