Hinweisgeberschutzgesetz
Der Bundestag hat am 21. Dezember 2022 den Entwurf eines Gesetzes zum Hinweisgeberschutz beschlossen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich Mitte Februar 2023 final mit dem Gesetzentwurf befassen. Mitte Mai 2023 könnte das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) dann in Kraft treten.
Mit dem Gesetz soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen („Whistleblowern“) ausgebaut werden.
Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.
Die Neuregelung zum Whistleblowing gilt für alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dies können neben Arbeitnehmern auch Beamte, Selbständige, Anteilseigner oder Mitarbeiter von Lieferanten sein. Das Gesetz soll insbesondere für Verstöße gelten, die strafbewehrt sind, sowie für bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Die hinweisgebende Person bzw. der Whistleblower sollen grundsätzlich frei wählen können, ob sie die Verstöße gegenüber internen oder externen Stellen melden.
Hinweisgeberschutzgesetz - Das müssen Unternehmen wissen
Beschäftigungsgeber müssen grundsätzlich interne Meldestellen einrichten, an die sich Beschäftigte wenden können. Das gilt für Unternehmen oder öffentliche Stellen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten müssen die Meldestellen bis zum 17. Dezember 2023 einrichten. Beim Bundesamt für Justiz soll eine zentrale externe Meldestelle eingerichtet werden. Daneben sollen die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie beim Bundeskartellamt als weitere externe Meldestellen mit Sonderzuständigkeiten weitergeführt werden. Die Identität der hinweisgebenden Person darf grundsätzlich nur den jeweils für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Person bekannt sein. Informationen hierüber sollen nur in Ausnahmefällen herausgegeben werden dürfen, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden.
Um die Gefahr einer Überlastung des neuen Hinweisgeberschutzsystems vorzubeugen, können die zur Einrichtung von Meldestellen Verpflichteten zunächst frei darüber entscheiden, ob sie anonyme Meldungen ermöglichen. Ab dem 01. Januar 2025 sind sie allerdings verpflichtet, anonyme Meldungen entgegenzunehmen, zu bearbeiten und eine anonyme Kommunikation mit dem Hinweisgeber zu ermöglichen. Hinweisgeber sollen wegen ihrer Mitteilung keine Repressalien befürchten müssen. Unzulässig sind alle ungerechtfertigten Nachteile wie beispielsweise eine Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung, Rufschädigung oder Mobbing. Der hinweisgebenden Person ist bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot der daraus entstehende materielle und immaterielle Schaden zu ersetzen. Sie macht sich im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung allerdings auch selbst schadensersatzpflichtig.
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