Änderungen Thüringer Vergabegesetz
Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz zur Änderung des Thüringer Vergabegesetzes – Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung im Thüringer Vergaberecht vom 16. November 2023. Es wurde am 30. November 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 14 veröffentlicht. Das vorgenannte Gesetz begründet diverse Änderungen im Thüringer Vergabegesetz, die nicht zuletzt den Erfahrungen aus der Praxis geschuldet sind und auch einen leichten Ansatz von Bürokratieabbau erkennen lassen.
Die wichtigsten Änderungen des Thüringer Vergabegesetzes sind u.a.:
- Erhöhung des Auftragswerts im Vergabeverfahren zur Anwendung des ThürVgG bei Bauaufträgen von 50.000 € auf 75.000 €
- Erhöhung des Auftragswerts im Vergabeverfahren zur Anwendung des ThürVgG bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von 20.000 € auf 30.000 €
- Soziale und ökologische Kriterien bei Vergabe öffentlicher Aufträge wurden gebündelt
- Vereinfachte Anwendung des vergabespezifischen Mindestlohns. Er wird künftig 1,50 Euro über dem aktuell gültigen gesetzlichen Mindestlohn liegen.
- Bestbieter müssen Nachweise nicht mehr über Formblätter erbringen, sondern es genügt eine einfache Eigenauskunft
Festlegungen zu Auftragswerten im Vergabeverfahren
Die Erhöhung der Wertgrenzen (jeweils ohne Umsatzsteuer) ist zeitgemäß und basiert auch auf den positiven Erfahrungen der Lockerung der Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben während der Corona-Pandemie. Das Thüringer Vergabegesetz findet zukünftig erst Anwendung, wenn bei Bauaufträgen ein geschätzter Auftragswert von 75.000 Euro (bisher 50.000 Euro) und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ein geschätzter Auftragswert von 30.000 Euro (bisher 20.000 Euro) überschritten wird. Verhandlungsvergaben und freihändige Vergaben sind zukünftig bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu 50.000 Euro und bei Bauleistungen bis zu 250.000 Euro möglich. Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sind bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu 100.000 Euro und bei Bauleistungen bis zu 500.000 Euro zukünftig möglich. Eine wesentliche Neuerung ist die Aufnahme der Vergabe von Direktaufträgen bei einem geschätzten Auftragswert von bis zu 7.000 Euro. Weiterhin gilt jedoch, das Direktaufträge nur unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgelöst werden dürfen.
Vergabespezifisches Mindeststundenentgelt
Die bisherigen Regelungen im Thüringer Vergabegesetz zu ILO-Kernarbeitsnormen und zur Berücksichtigung von sozialen oder umweltbezogenen Maßnahmen bei gleichwertigen Angeboten wurden ersatzlos gestrichen. Darüber hinaus wurde das vergabespezifische Mindeststundenentgelt künftig an den bundesgesetzlich festgelegten Mindestlohn gekoppelt. Das ab dem 1. Januar 2024 geltende vergabespezifische Mindeststundenentgelt liegt künftig 1,50 Euro über dem bundesgesetzlich festgelegten Mindestlohn. Das heißt, das ab dem 1. Januar 2024 geltende vergabespezifische Mindeststundenentgelt beträgt 13,91 Euro (12,41 Euro gesetzlicher Mindestlohn + 1,50 Euro).
Eigenauskunft statt Formblätter
Ein leichter Ansatz von Bürokratieabbau ist die Verschlankung der einzureichenden Formblätter. Künftig ist von allen Bietern mit der Abgabe des Angebots eine einzige Eigenerklärung zur Einhaltung der Bestimmungen des Thüringer Vergabegesetzes vorzulegen. Fehlt diese Eigenerklärung bei der Angebotsabgabe, kann dieses allerdings nicht gewertet werden und führt zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren.
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