Sozialversicherungsalternativen für Ferienjobber

Sozialversicherungsrechtlich gibt es neben einer normalen versicherungspflichtigen Beschäftigung die Möglichkeit, Ferienjobber im Rahmen einer kurzfristigen oder geringfügig entlohnten Beschäftigung einzusetzen. Befristete Beschäftigungen, die von Schülern ausschließlich in den Sommerferien ausgeübt werden, sind im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen für diese Gruppe nicht an, da keine Berufsmäßigkeit vorliegt.

Mehrere Ferienjobs – Überschreiten der Zeitgrenze führt zur Versicherungspflicht

Die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen sind im aktuellen Kalenderjahr zusammenzurechnen. Im selben Kalenderjahr bereits ausgeübte Ferienjobs können so dazu führen, dass eine Beschäftigung in späteren Ferien zur Versicherungspflicht führt. Bei Beginn jeder Beschäftigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob diese zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeübten Beschäftigungen die maßgebliche Zeitgrenze überschreitet. Wird die Zeitgrenze überschritten, tritt mit Beginn des aktuellen Ferienjobs Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ein, sofern keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Die Schülereigenschaft endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder dessen tatsächlicher planmäßiger Beendigung. In solchen Fällen gilt der Ferienjob als berufsmäßig.

Geringfügig entlohne Beschäftigung – versicherungsfrei bis 520 Euro pro Monat

Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind auch Schüler in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 520 Euro pro Monat nicht überschreitet. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, wovon sich Schüler aber befreien lassen können. Arbeitgeber haben in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung neben den pauschalen Krankenversicherungsbeiträgen von 13 % des Arbeitsentgelts für einen gesetzlich krankenversicherten Schüler pauschale Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 15 % zu zahlen, auch wenn sich der Schüler von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Lässt er sich nicht befreien, sind Pflichtbeiträge in Höhe von 18,6 % zu zahlen, davon entfallen auf den Arbeitgeber 15 % und auf den Schüler 3,6 %.

Holger Fischer
Referent Recht

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