Urlaub nach Befristungsende bewirkt keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Wenn ein Arbeitgeber einem befristet beschäftigten Mitarbeiter für den Zeitraum nach Ablauf des Arbeitsvertrages Urlaub gewährt, kommt kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 09.02.2023, Az. 7 AZR 266/22, entschieden.
Gemäß § 15 Absatz 6 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis, das mit Wissen des Arbeitgebers über das Befristungsende hinaus fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht.
Im vorliegenden Fall war zu entscheiden, ob die Tatsache, dass ein Arbeitgeber einem befristet eingestellten Mitarbeiter für einen Zeitraum nach Ablauf der Befristung Urlaub gewährt, als unbefristete „Fortsetzung“ des Arbeitsverhältnisses zu werten ist.
Das BAG beurteilte die Urlaubsgewährung für die Zeit nach Ablauf der befristeten Beschäftigung nicht als „Fortsetzung“ des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15 Absatz 6 TzBfG. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses setze eine Tätigkeit, eine Weiterarbeit, durch den Arbeitnehmer voraus. Dieses Kriterium war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

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