"KI-Halluzinationen" von BGH-Entscheidungen in anwaltlichem Schriftsatz

Es gehört zu den Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit, weder Fundstellen im Volltext zu erfinden noch von einem Chatbot vorgeschlagene Textquellen ungeprüft in einen Schriftsatz zu übernehmen. Dies entschied das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. am 25.09.2025, Az. 2-13 S 56/24.

Sachverhalt:

Schüler und Studenten nutzen zum Leidwesen der Lehrerschaft zur Erstellung von Hausarbeiten mittlerweile ziemlich regelmäßig Generative Künstliche Intelligenz (GenKI). Dass ein Rechtsanwalt die gleiche "Arbeitserleichterung" für seine Gerichtskorrespondenz verwendet, mag zwar inzwischen auch schon häufiger vorkommen. Dass er dabei erwischt wird, ist bislang allerdings selten.

Im zugrunde liegenden Verfahren handelte es sich um einen gewöhnlichen Streitwertbeschluss in einem WEG-Verfahren. Problematisch war allein ein Schriftsatz des Klägervertreters, der für seine abweichende Rechtsauffassung drei ausführliche, mit Anführungszeichen als wörtlich wiedergegebene Zitate aus angeblichen BGH-Entscheidungen anführte. Dabei handelte es sich allerdings um sog. "KI-Halluzinationen". Weder die angegebenen Fundstellen, noch die Daten oder Aktenzeichen waren existent.

Der Beklagte hatte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem er die Berufung zurückgenommen hatte.

Gründe:

Soweit der Klägervertreter für seine abweichende Rechtsauffassung drei ausführliche, mit Anführungszeichen als wörtlich wiedergegebene Zitate gekennzeichnete BGH-Entscheidungen anführt, handelt es sich insoweit - wie er einräumen musste - um komplette Fälschungen. Weder die angegebenen Fundstellen noch die Daten oder Aktenzeichen sind existent. Die angegebenen ZB-Aktenzeichen (für Beschwerdeverfahren beim BGH) wären, was bei näherer Analyse hätte auffallen müssen, Streitwertentscheidungen zudem fremd, da der BGH bekanntermaßen für Streitwertbeschwerden nicht zuständig ist.

Insoweit ist zu hoffen, dass die Fälschungen nicht vom Klägervertreter selbst vorgenommen wurden, sondern von einem Chatbot "halluziniert" wurden. Ein Rechtfertigungsversuch des Klägervertreters in einem späteren Schriftsatz ist jedoch "unverständlich".

Es gehört zu den Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit, dass ein vortragender Anwalt weder Fundstellen im Volltext erfindet noch von einem Chatbot vorgeschlagene Textquellen ungeprüft in einen Schriftsatz übernimmt. Die Unzuverlässigkeit juristischer Aussagen derartiger Systeme muss einem Rechtsanwalt bekannt sein. Die Rechtspflege leidet schweren Schaden, wenn der Rechtsanwalt bei den zitierten Entscheidungen nicht bei der Wahrheit bleibt und das Gericht derartigen Ausführungen nicht vertrauen kann.

Holger Fischer
Referent Recht

Telefon +49 3681 362-114

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