Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt - was Unternehmen jetzt tun müssen

Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt! Der Bundesrat hat den Entwurf des Vermittlungsausschusses zum Hinweisgeberschutzgesetz am 12. Mai 2023 verabschiedet. Dieser tritt nach seiner Bekanntmachung am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt, am 2. Juli 2023 in Kraft. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz wird die Whistleblower-Richtlinie der EU (2019/1937) umgesetzt. Mit dem Gesetz soll die Durchsetzung europäischen und deutschen Rechts verbessert werden. Mitarbeiter, die auf Missstände in ihrem Unternehmen oder Behörden aufmerksam machen, sollen besser geschützt werden.

Arbeitgeber mit mehr als 50 Mitarbeitern werden nun unter Ablauf der vorgesehenen Fristen verpflichtet, interne Meldestellen für Hinweise einzurichten. Bei 50 bis 249 Beschäftigten haben sie dafür bis zum 17. Dezember 2023 Zeit. Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen die Regelungen bis zum 2. Juli 2023 umsetzen. Anders als zunächst vom Gesetzgeber vorgesehen, müssen die Meldestellen keine anonymen Meldungen annehmen. Arbeitgeber dürfen Hinweisgeber nicht in ihrer beruflichen Tätigkeit benachteiligen. Das Gesetz sieht bei Repressalien eine Vermutungsregelung vor, sodass der Arbeitgeber in der Beweispflicht ist, dass der Arbeitnehmer nicht benachteiligt wurde.

Zudem drohen dem Arbeitgeber empfindliche Bußgelder, wenn Meldestellen nicht eingerichtet werden, die Kommunikation behindert oder die Vertraulichkeit nicht gewahrt wird. Die Höhe des Bußgelds kann bis zu 50.000 Euro betragen und gegebenenfalls gegenüber Unternehmen bis zum Zehnfachen dieses Betrages erhöht werden. Allerdings greift die Bußgeldvorschrift erst zum 1. Dezember 2023. Solange wird also kein Bußgeld wegen fehlender Einrichtung oder fehlendem Betrieb einer Meldestelle verhängt.

Die Industrie- und Handelskammer Südthüringen (IHK) sieht in dem von der Bundesregierung verabschiedeten Hinweisgeberschutzgesetz zusätzliche Belastungen der Unternehmen, da der Gesetzgeber sehr konkrete Anforderungen an die Meldestelle der Unternehmen und den Schutz der Hinweisgeber stellt. Notwendige gesetzliche Änderungen dürfen nicht zu einer unnötigen Aufblähung von Vorschriften und Verboten führen.

Zum Thema Hinweisgeberschutzgesetz hat die IHK Südthüringen am 28. Juni 2023 ein Webinar angeboten. Aufgrund der hohen Nachfrage wird es einen weiteren Termin geben.

Holger Fischer
Holger Fischer
Referent Recht

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