Keine Hinweispflicht des Reisebüros auf Notwendigkeit eines Reisepasses für Auslandsreisen

Der Hinweis auf die Notwendigkeit des „Vorhandenseins“ eines gültigen Reisepasses ist nicht von Artikel 250 § 3 Nr. 6 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) umfasst, da es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt. Dies entschied das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 12.07.2023, Az. 171 C 3319/23.

Der Sachverhalt:

Der Kläger hatte bei dem beklagten Reiseunternehmen für 2.200 Euro eine einwöchige Pauschalreise für sich und eine Mitreisende im November 2022 nach Dubai gebucht. Mangels gültigen Reisepasses konnte der Kläger die Reise nicht antreten und forderte das Reiseunternehmen zur Rückzahlung des Reisepreises auf. Er sei durch das Reisebüro nicht explizit über Pass- und Visumserfordernisse oder Fristen zur Erlangung entsprechender Dokumente informiert worden.

Die Gründe:

Der begehrte Anspruch konnte durch den Kläger nicht begründet werden, da es bereits an einer Verletzung von Informationspflichten durch die Beklagte bzw. das vermittelnde Reisebüro fehlte. In Artikel 250 § 3 Nr. 6 EGBGB findet sich zwar die explizite Regelung einer vorvertraglichen Unterrichtungspflicht, wonach der Reiseveranstalter den Reisenden über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa informieren muss. Ist der Hinweis hinreichend und rechtzeitig gegeben, muss wiederum der Reisende entsprechend seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Dokumente vorhalten. Der Hinweis auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines gültigen Reisepasses ist allerdings nicht von Artikel 250 EGBGB umfasst, da es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt. Demnach sollen die den Reiseveranstalter treffenden Informationspflichten den Reisenden auf Umstände hinweisen, die ihm möglicherweise unbekannt sind, weil dieser mit der Reise gerade auch unbekanntes Terrain erkunden möchte. Der Reiseveranstalter hat die hierfür erforderliche Organisation übernommen und somit ein Informationsgefälle gegenüber dem Reisenden auszugleichen. Mit den reiserechtlichen Informationspflichten soll der Reisende deshalb vornehmlich über Umstände informiert werden, die ihm unbekannte Gegebenheiten am Reiseziel sowie den Transport dorthin betreffen und für das Gelingen der Reise erforderlich sind, wozu auch aufenthaltsrechtliche Bestimmungen gehören, ohne deren Beachtung der Reisende das Reiseziel nicht betreten darf. Die Gültigkeit betrifft insofern nationale Vorschriften, die der Reisende einzuhalten hat. Die Annahme einer solchen Selbstverständlichkeit muss daher erst recht für das Vorhandensein eines Reisepasses gelten. Der Umstand, dass ein Reisedokument benötigt wird, ist nicht allein reiseerfahrenen Touristen bekannt und für solche offenkundig. Schon die allgemeine Lebenserfahrung lässt durch den Begriff „Reise“-Pass darauf schließen, dass ein entsprechendes Dokument grundsätzlich für Reisen erforderlich ist. Auch inländische Bestimmungen, insbesondere die Passpflicht, zeugen davon, dass die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Reisepasses nicht erst aus den Erfordernissen des Reiselandes, hier den Vereinigten Arabischen Emiraten, ergibt, sondern vielmehr aus nationalen Bestimmungen.

Holger Fischer
Referent Recht

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