Verjährung zum Jahresende beachten

In den wenigen Wochen bis zum Jahresende sollten Gewerbetreibende ihre Forderungen rechtzeitig auf mögliche Verjährungstatbestände überprüfen. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. Diese ganz banal klingende Vorschrift des § 214 Absatz 1 BGB regelt die Folgen der Verjährung.

Der offene Rechnungsbetrag kann zwar vom Schuldner noch gefordert werden, ist jedoch die Verjährung bereits eingetreten, muss der Schuldner den noch offenen Betrag nicht mehr leisten. Obwohl der Anspruch fortbesteht, gibt es keine Möglichkeit mehr diesen gerichtlich durchzusetzen. Der Zeitpunkt an dem die Verjährung eintritt, kann gesetzlich oder vertraglich (z. B. Ausschlussfristen im Arbeitsrecht) bestimmt sein.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und endet drei Jahre später am 31.12., 24:00 Uhr. Zum 31.12.2023 verjähren somit Ansprüche, die im Jahr 2020 entstanden sind. Die Verjährung kann durch ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klageerhebung verhindert werden. Bloßer Schriftverkehr mit dem Schuldner reicht nicht aus. Unternehmen sollten somit rechtzeitig Forderungen prüfen, die im Jahr 2020 entstanden sind, aber noch nicht beglichen wurden.

Holger Fischer
Referent Recht

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