Zahlungsverpflichtung nach Identitätsdiebstahl

Wer aufgrund einer manipulierten E-Mail den vereinbarten Kaufpreis auf das Konto von Betrügern überweist, ist gegenüber dem Verkäufer grundsätzlich weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verkäufer den Schaden durch ein eigenes pflichtwidriges Verhalten verursacht oder mitverursacht hat. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg am 17.04.2026, Az. 5 U 89/25.

Sachverhalt:

Der Beklagte kaufte bei dem klagenden Autohaus einen gebrauchten Pkw zum Preis von rd. 17.000 €. Einige Tage nach Vertragsschluss bat die Tochter des Käufers bei der Klägerin per E-Mail darum, ihr die Kontodaten des Autohauses mitzuteilen, damit der Beklagte den Kaufpreis überweisen könne. In diese Kommunikation wurde von unbekannten Dritten eingegriffen (sog. "Man-in-the-Middle-Angriff"). Die Dritten übersandten die E-Mail von einer nicht der Tochter des Beklagten gehörenden E-Mail-Adresse an die Klägerin, worauf diese antwortete. Die im pdf-Anhang der E-Mail der Klägerin genannte IBAN wurde von den Unbekannten abgeändert und ging so manipuliert bei der Tochter des Beklagten ein. Der Beklagte überwies den Kaufpreis letztlich auf das Konto der Unbekannten statt auf das Konto der Klägerin.

Das Fahrzeug wurde anschließend wie vereinbart von der Klägerin an den Beklagten übergeben. Erst später stellte sich heraus, dass der Kaufpreis nie bei der Klägerin angekommen war. Das Geld wurde von dem Konto der Unbekannten unmittelbar ins Ausland transferiert. Die Klägerin klagte auf erneute Zahlung des Kaufpreises. Das zuständige Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Gründe:

Das LG hat zu Recht entschieden, dass der Beklagte die 17.000 € noch einmal zahlen muss. Der Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem Kaufvertrag wurde durch die Zahlung an die Unbekannten nicht erfüllt. Dass der Beklagte gutgläubig auf die manipulierte Bankverbindung vertraut hatte, ändert daran nichts.

Der Auffassung des Beklagten, das Autohaus habe den Betrug durch unzureichende Sicherheitsmaßnahmen erst ermöglicht, weswegen das Zahlungsverlangen rechtsmissbräuchlich sei, ist das LG zu Recht nicht gefolgt. Die Ermittlungen hatten vielmehr ergeben, dass die unbekannten Täter die E-Mail während der Übertragung abgefangen und verändert hatten. Ein Angriff etwa auf die Computersysteme der Klägerin konnte nicht festgestellt werden. Besondere Sicherheitsverfahren für den E-Mail-Verkehr waren zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbart worden. Auch den vom Beklagten geltend gemachten Verstoß gegen die DSGVO hat das LG zu Recht verneint.

Zudem, so das LG richtigerweise, sei die Klägerin Autohaus nicht verpflichtet gewesen, vor der Fahrzeugübergabe den Zahlungseingang zu kontrollieren. Diese Kontrolle hätte vor allem dem eigenen Schutz des Verkäufers gedient. Dass dieser darauf verzichtet habe, begründe keine Haftung gegenüber dem Käufer. Der Kaufpreisanspruch des Verkäufers ist nicht erfüllt worden. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin scheidet bereits deswegen aus, weil die Tochter des Beklagten selbst den Übermittlungsweg per E-Mail gewählt hatte, als sie die Klägerin aufforderte, ihr die Kontodaten auf diesem Wege zukommen zu lassen. Der Beklagte muss daher nach alldem noch einmal zahlen.

Holger Fischer
Referent Recht

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