Kündigungsfristen
Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung sind grundsätzlich entsprechende Fristen einzuhalten. Diese können sich aus Gesetz, aus Tarifvertrag oder aus dem individuellen Arbeitsvertrag ergeben.
Daher ist zunächst zu klären, ob auf das Arbeitsverhältnis, welches gekündigt werden soll, ein Tarifvertrag Anwendung findet, eventuell auch über eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Bei einem Tarifvertrag der nicht für allgemeinverbindlich erklärt ist, gelten die tariflichen Normen nur zwingend für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien bzw. bei einzelvertraglicher Vereinbarung. Muss die Geltung eines Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis angenommen werden, sind dessen Kündigungsfristen dann vorrangig zu beachten. Nur wenn im Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Kündigungsfrist vereinbart ist, gilt diese.
Wird im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist genannt oder wird auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach dessen § 622 BGB beträgt die gesetzliche Grundkündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese Frist gilt im Übrigen immer, wenn der Arbeitnehmer kündigt.
Lediglich während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
Kündigt der Arbeitgeber, kommt es ansonsten zusätzlich auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Allerdings müssen Sie bei der Berechnung der Kündigungsfrist entgegen § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB die gesamte Beschäftigungsdauer berücksichtigen, also auch Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Mitarbeiters (EuGH, Urteil vom 19.01.2010, Az.: C-555/07).
Die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitgeber in der Übersicht:
Dauer des Arbeitsverhältnisses | Kündigungsfrist |
während einer vereinbarten Probezeit | 2 Wochen |
weniger als 2 Jahre (Regelfrist) | 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende |
mindestens 2 Jahre | 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats |
mindestens 5 Jahre | 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
mindestens 8 Jahre | 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
mindestens 10 Jahre | 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
mindestens 12 Jahre | 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
mindestens 15 Jahre | 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
mindestens 20 Jahre | 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
Eine Abweichung von den gesetzlichen Fristen ist durch Tarifvertrag, aber auch eingeschränkt durch Einzelvertrag möglich. Bei einer vertraglichen Verlängerung der Kündigungsfrist darf diese für den Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber. Die Möglichkeit einer einzelvertraglichen Verkürzung der gesetzlichen Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats ist jedoch nur dann gegeben, wenn es sich lediglich um eine bis zu dreimonatige Aushilfstätigkeit handelt oder in dem Betrieb nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
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