Wettbewerbswidrige Verkaufsaktion

Seit der Novelle des Wettbewerbsrechts ist Werbung für Verkaufsaktionen, z. B. Sonderverkäufen, Räumungsverkäufen u. ä. weitgehend zulässig, es sei denn, ihre Bedingungen sind intransparent oder sie ist irreführend. Die Wettbewerbszentrale kann in unserem Auftrag den zahlreichen Beschwerden zu solchen Veranstaltungen daher nur nachgehen, wenn durch folgende Maßnahmen gewährleistet wird, dass ein Verstoß nachgewiesen werden kann.

1. Sicherung der Werbung
 

  • Werbung im Original aufbewahren
  • kein Herausschneiden oder Herausreißen aus Zeitungen oder Zeitschriften
  • zu Werbebeilagen, Werbeflyern oder Werbekarten das Erscheinungsdatum notieren (Datum der Zeitung oder des Einwurfs in den Briefkasten)
  • Fotografie von Plakat oder Schaufensterwerbung mit Zeit- und Ortsangabe
  • ggf. auch Berichterstattung, die im Zusammenhang mit Verkaufsaktion steht, sichern


Die Unterlagen können zunächst per Fax oder in Kopie bei der zuständigen IHK eingereicht werden. Die Originale sind zur Verfügung zu halten oder per Post an die IHK zu senden, da sie in einem möglichen Rechtsstreit vorzulegen sind.


2. Überprüfung der Werbeaussage


Überprüfungen vor Ort sollten, wenn möglich, mit zwei Personen durchgeführt werden! Hierbei kann nach Möglichkeit ein Mitarbeiter der IHK Sie unterstützen.

Die Überprüfung muss sich darauf richten, ob die Angaben in der Werbung eingehalten werden, insbesondere:
 

  • Werden die beworbenen Preisreduzierungen oder Rabattsätze eingehalten?
  • Muss ein Mindestumsatz erreicht werden, um den Rabatt oder den sonstigen Vorteil zu erhalten?
  • Werden Einschränkungen bei dem Personenkreis gemacht, der die beworbenen Vorteile in Anspruch nehmen kann.
  • Werden die Preisreduzierungen tatsächlich auf die in der Werbung angegebenen Warengruppen gewährt?
  • Werden tatsächlich bestimmte Produkte von der Reduzierung ausgenommen, ohne dass in der Werbung darauf hingewiesen wird
  • Wird die Verkaufsaktion in dem Zeitraum durchgeführt, der in der Werbung genannt ist?
  • Wird die Verkaufsaktion über das in der Werbung angegebene zeitliche Ende hinaus durchgeführt?


Der festgestellte Sachverhalt ist zu Beweiszwecken in einer eidesstattlichen Versicherung festzuhalten und kann an die IHK zur Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes gegeben werden. Sie können natürlich auch selbst über Ihren Rechtsanwalt oder Verband tätig werden.

Sabrina Gropp
Referatsleiterin Recht

Telefon +49 3681 362-321

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