Marke
Die Marke ist ein Sammelbegriff für die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen. Sie ist definiert als ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Kennzeichen dieser Art können grundsätzlich nicht nur Worte, Buchstaben, Zahlen und Abbildungen, sondern auch Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und sonstige Aufmachungen geschützt werden (vgl. § 3 MarkenG).
Beispiele:
- Wörter: Tempo, Uhu
- Personennamen: Boris Becker, Henkel
- Bilder: Firmenlogos
- Buchstabenkombinationen: AEG, GTI
- Buchstaben, sofern sie bildlich ausgestaltet sind
- Zahlenkombinationen: 4711
- Zahlen, sofern sie gestalterische Eigenart aufweisen
- Hörzeichen: Erkennungsmelodie der Tagesschau
- dreidimensionale Form: Dreiecksform von Toblerone
- Farbzusammenstellung
Die Marke ermöglicht die Übermittlung von Werbebotschaften des Unternehmens an seine potentiellen Kunden. Gut einprägsame und kreative Marken sind besonders geeignet, das Interesse des Kunden auf die unter dieser Marke angebotenen Waren und Dienstleistungen zu lenken. Mit Hilfe der Marke ist der Kunde bei einem Wiederholungskauf in der Lage, die betreffende Ware wiederzuerkennen. Es werden daher durch die Marke stabile Marktbeziehungen gefördert, die erheblich zur Gewinnung eines festen Kundenstamms beitragen.
Die Bezeichnung Marke wurde erst 1995 mit dem Inkrafttreten des MarkenG eingeführt. Vorher war der Begriff für dieses Schutzzeichen Warenzeichen bzw. Dienstleistungsmarke.
Der Markenschutz entsteht nach § 4 MarkenG durch Eintragung des Zeichens in das Markenregister (EINGETRAGENE MARKE/REGISTERMARKE) oder durch Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, sofern das Zeichen als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat (BENUTZUNGSMARKE) oder durch notorische Bekanntheit der Marke (NOTORITÄTSMARKE).
Die Markenanmeldung erfolgt beim Deutschen Patentamt mittels eines Formulars. Dieses ist beim Deutschen Patentamt erhältlich oder kann aus dem Internet heruntergeladen werden http://www.dpma.de Hier erhalten Sie auch weitere Merkblätter, Formulare, wichtige Tipps und Hinweise.
Die Anmeldung muss folgende Angaben beinhalten:
- Angabe zur Identität des Anmelders
- Wiedergabe der Marke (konkrete Darstellung von Inhalt und Form der Marke)
- Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.
Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass sie einer Klasse zugeordnet werden können. Die Klasseneinteilung entspricht der Internationalen Klassifikation nach dem Nizzaer Abkommen vom 15. Juni 1957. Dieses ist als Anlage zu § 15 MarkenG veröffentlicht worden. Soweit es möglich ist, sollen bei der Aufstellung des Verzeichnisses die Begriffe der Klasseneinteilung verwendet werden. Zur Unterstützung hat das Deutsche Patentamt eine Empfehlungsliste herausgegeben, um gewisse allgemeine Begriffe näher zu bestimmen.
Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitranges einer Marke ist der Anmeldetag. Es gilt derjenige Tag als Anmeldetag, an dem die Unterlagen vollständig eingegangen sind (§ 33, § 34 MarkenG). Sind die Anmeldeunterlagen nicht vollständig eingegangen, wird dem Anmelder ein Schreiben zugesandt und eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, die fehlenden Unterlagen einzureichen. In diesem Fall gilt als Anmeldetag der, an dem die fehlenden Unterlagen beim Patentamt eintreffen. Wird die Frist nicht eingehalten, wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Der Anmeldetag verschiebt sich auch, wenn noch "absolute Schutzhindernisse" bestanden, aber nach gewisser Prüfung oder Zeit verfallen sind. Die Anmeldung der Marke kann bis zur endgültigen Eintragung ins Markenregister jederzeit zurückgenommen, beschränkt, berichtigt oder geteilt werden.
Mit der Anmeldung entsteht, sowie ein Anmeldetag feststeht, ein Anspruch auf Eintragung, wenn alle Anmeldeerfordernisse erfüllt sind und absolute Eintragungshindernisse nicht bestehen (§ 33 II MarkenG).
Die absoluten Schutzhindernisse, die eine Eintragung der Marke vereiteln, sind in § 37 MarkenG geregelt. Ein absolutes Schutzhindernis ist zu bejahen, wenn die Marke nicht geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen für die sie eingetragen werden soll, von den Marken anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Eintragung einer Marke ist ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Menge der Waren oder Dienstleistungen benutzt wird.
Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Marken können
- natürliche Personen,
- juristische Personen oder
- Personengesellschaften sein, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 7 MarkenG).
Für die Anmeldung und Eintragung einer Marke in das Markenregister ist eine Gebühr nach dem Patentgebührengesetz zu entrichten. Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach den in der Anmeldung benannten Waren-/Dienstleistungsklassen. Bei einer Anmeldung der Marke in bis zu drei Klassen (§ 32 IV MarkenG) ist eine Gebühr in Höhe von 300,- EUR zu entrichten. Wenn die einzutragende Marke in mehr Klassen aufgeteilt werden kann, dann entfällt für jede weitere Klasse eine Gebühr in Höhe von 100,- EUR.
Die Verlängerung der Schutzdauer bei Marken einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen ( § 47 III MarkenG) beträgt 750,- EUR.
Weitere Gebühren finden Sie im Kostenmerkblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Es ist grundsätzlich möglich, alle eine Marke betreffenden Angelegenheiten vor dem Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht selbst zu erledigen, sofern man einen Geschäftssitz oder eine Niederlassung im Inland hat oder im Inland wohnt.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so muss sich auch ein deutscher Staatsangehöriger von einem im Inland zugelassenen Patent- oder Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 96 I MarkenG).
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 I MarkenG) und endet 10 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.
Eine Verlängerung der Schutzdauer ist um jeweils zehn Jahre möglich.
Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken können innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung, Widerspruch einlegen (§ 42 MarkenG). Dem Widerspruch ist stattzugeben - was die Löschung der jüngeren Marke zur Folge hat - wenn Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Widerspruchsmarke besteht und aufgrund dessen Verwechslungsgefahr besteht (§ 9 I Nr. 2 MarkenG).
Das Patent- und Markenamt nimmt vor der Eintragung keine Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende ältere Rechte vor!
Der Inhaber der Marke kann jederzeit auf das Schutzrecht verzichten (§ 48 MarkenG).
Ferner kann es zu einer Löschung der Marke wegen Verfalls oder Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse kommen. Verfall liegt vor, wenn der Inhaber innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 5 Jahren die Marke nicht benutzt hat.
Mit der Eintragung der Marke erlangt der Anmelder bzw. Inhaber ein ausschließliches Recht (§ 14 MarkenG). Es bietet dem Inhaber die Möglichkeit im Falle einer Verletzung des Schutzrechts Schadensersatzansprüche oder Unterlassung geltend zu machen.
Die Beratungstermine der IHK Südthüringen erfahren Sie auf unserer Internetseite und in der Kammerzeitschrift "Südthüringische Wirtschaft".
+49 3681 362-321