Patent- und Markenlizenzverträge
Bei dem Lizenzvertragsrecht handelt es sich um ein sehr spezielles Gebiet, welches gesetzlich kaum geregelt ist. Daher kommt es in gesteigertem Maße auf eine überlegte und wirtschaftlich „passende“ Vertragsgestaltung an.
Hierzu ein Beispielfall:
Die südthüringische A-GmbH hat ein besonderes Spannfutter entwickelt und dieses zum Patent angemeldet. Wegen der guten Auftragslage verfügt die A-GmbH kurz- und mittelfristig nicht über eigene Kapazitäten, dieses Spannfutter selbst herzustellen, möchte sich dies aber für eventuelle auftragsschwache Zeiten in Reserve halten. Andererseits soll die Erfindung nicht brach liegen, so dass zunächst eine Lizenzierung an ein anderes Unternehmen erfolgen soll. Um die Verwertung der Erfindung unter Kontrolle zu halten, will die A-GmbH ausschließlich an einen Lizenznehmer lizenzieren. Die A-GmbH findet im Internet einen geeignet erscheinenden Musterlizenzvertrag und schließt diesen mit der B-GmbH ab mit der Formulierung: „Die A-GmbH erteilt der B-GmbH die ausschließliche Lizenz …“.
Alsbald treten Differenzen auf.
Die A-GmbH möchte nun das Spannfutter neben der B-GmbH auch selbst herstellen und vertreiben; die B-GmbH will der A-GmbH dies untersagen. Kann Sie das? (Frage a)
Ferner erteilt die B-GmbH eine Unterlizenz an die C-GmbH, zu der die A-GmbH ohnehin ein gespanntes Verhältnis hat. Die A-GmbH will die Produktion durch die C-GmbH verhindern. Hat Sie damit Erfolg? (Frage b)
Zudem fließen die Lizenzeinnahmen nur spärlich, weil die B-GmbH das Spannfutter lediglich in geringem Umfang herstellt. Die B-GmbH meint, sie sei lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Lizenz zu nutzen. Trifft das zu? (Frage c)
Die Lösungen der Fragen ergeben sich insbesondere aus den unterschiedlichen Arten von Lizenzen.
+49 3681 362-321