Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach § 34 f GewO

Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34 f der Gewerbeordnung (GewO). Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler nach § 11 a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme. Für eine Berufsausübung sind ferner Wohlverhaltenspflichten in Anlehnung an das Wertpapierhandelsgesetz zu beachten. Einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 f GewO können natürliche oder juristische Personen beim zuständigen Gewerbeamt stellen. Nähere Angaben zur Erlaunbis- und Registrierungspflicht finden Sie in unserem Merkblatt.

Arbeitnehmer von Finanzanlagenvermittlern, die in der Finanzanlagenvermittlung und -beratung eingesetzt werden, müssen ebenfalls in das Finanzanlagenvermittlerregister eingetragen werden. Eine Besonderheit dabei ist, dass dieser Registrierungsantrag für Mitarbeiter immer bei der zuständigen IHK gestellt werden muss.

Cindy Funk
Cindy Funk
Sachbearbeiterin Recht

Telefon +49 3681 362-202

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