Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach § 34 f GewO
Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34 f der Gewerbeordnung (GewO). Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler nach § 11 a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme. Für eine Berufsausübung sind ferner Wohlverhaltenspflichten in Anlehnung an das Wertpapierhandelsgesetz zu beachten. Einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 f GewO können natürliche oder juristische Personen beim zuständigen Gewerbeamt stellen. Nähere Angaben zur Erlaunbis- und Registrierungspflicht finden Sie in unserem Merkblatt.
Arbeitnehmer von Finanzanlagenvermittlern, die in der Finanzanlagenvermittlung und -beratung eingesetzt werden, müssen ebenfalls in das Finanzanlagenvermittlerregister eingetragen werden. Eine Besonderheit dabei ist, dass dieser Registrierungsantrag für Mitarbeiter immer bei der zuständigen IHK gestellt werden muss.
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