Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach § 34 i GewO
Wer bisher als Selbstständiger gewerbsmäßig grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen vermitteln wollte, musste das Gewerbe nach § 14 GewO anmelden und sowohl eine Erlaubnis für Darlehensvermittler nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO als auch eine Erlaubnis für Immobilienmakler nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO beantragen. Dabei wurden allein die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Vermittlers geprüft.
Nähere Angaben zur Erlaunbis- und Registrierungspflicht finden Sie in unserem Merkblatt.
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