Flüchtlinge aus der Ukraine
Weg in den deutschen Arbeitsmarkt ermöglichen
Das Wichtigste in Kürze:
9. März 2022 | Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist in Kraft getreten. |
24. März 2022 | Bis zu diesem Stichtag ist die o.g. Verordnung rückwirkend anwendbar. |
31. August 2022 | Frist zur Antragsstellung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Sie ermöglicht die legale und unbürokratische Einreise und den Aufenthalt ukrainischer Staatsangehöriger sowie anderer Drittstaatsangehöriger im Zusammenhang mit der kriegerischen Auseinandersetzung. |
Generell dürfen Ukrainer mit einem biometrischen Reisepass für einen kurzzeitigen Aufenthalt (max. 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) ohne Visum nach Deutschland reisen. Nach einem Erlass des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 24. Februar 2022 kann der visumsfreie Aufenthalt für Staatsangehörige der Ukraine um weitere 90 Tage gemäß § 40 AufenthV bei der örtlichen Ausländerbehörde verlängert werden. Diese Verlängerungsmöglichkeit gilt auch für ukrainische Staatsangehörige, die sich visumsfrei oder mit Besuchsvisum aus privaten Gründen (z. B. Familienbesuchen) bereits in Deutschland befinden.
FAQ zur Integration in den deutschen Arbeitsmarkt
Ja, Betroffene können für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG eine selbstständige oder abhängige Erwerbstätigkeit ausüben. Dies ist im Aufenthaltstitel mit den Worten „Erwerbstätigkeit erlaubt“ vermerkt.
Für die visumsfreie Einreise gilt grundsätzlich ein Arbeitsverbot. Mit Beantragung eines Aufenthaltstitels auf vorübergehenden Schutz wird dieses Verbot aufgehoben. Die Ausländerbehörde stellt dann zunächst eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ebenfalls mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ aus. Damit können Antragsteller und Arbeitgeber diese Erlaubnis nachweisen.
Aufenthaltserlaubnis § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) | Bereits mit Antragsstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG halten sich ukrainische |
Registrierung beim Einwohnermeldeamt | Sobald eine Unterkunft gefunden wurde, müssen sich die Geflüchteten innerhalb von zwei Wochen bei der Folgende Dokumente sind dazu erforderlich:
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Einkommenssteuerpflicht | Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind im Regelfall unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Dies gilt auch für Personen, die als Flüchtlinge oder Asylsuchende in das Bundesgebiet einreisen und zunächst z.B. in Erstaufnahmeeinrichtungen, Turnhallen oder Wohncontainern untergebracht sind. |
steuerlichen Identifika- tionsnummer (IdNr.) | Insofern wird der Vergabeprozess der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.)automatisch ausgelöst, sobald die Person in das Melderegister aufgenommen wurde. Aufgrund der Angaben vergibt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine IdNr und übersendet diese an die übermittelte Adresse. |
Eröffnung eines Kontos | Für die Integration von Geflüchteten aus der Ukraine in unser Wirtschaftsgeschehen ist ein Bankkonto von grundlegender Bedeutung. Die Eröffnung eines Basiskontos ist möglich. Die Eröffnung des Girokontos erfolgt ohne Schufa-Abfrage und kann auch bei schlechter Bonität eröffnet werden. Es ermöglicht so die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr (Lohn/Gehalt, Miete etc.) und wird meist auf Guthabenbasis geführt. |
Gesundheitsleistungen | Flüchtlinge werden nicht automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Es besteht ein Anspruch auf Gesundheitsleistungen (§§ 4, 6 AsylbLG). Demnach wird die notwendige gesundheitliche Versorgung gewährleistet. NEU: Geflüchtete aus der Ukraine sollen bereits ab 1. Juni 2022 staatliche Grundsicherung erhalten. Darauf haben sich Bund und Länder am 7. April 2022 verständigt. Grundsicherung bedeutet nun, dass der Bund die entstehenden Kosten trägt: So sieht es § 46 – Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) vor. Neben besseren Gesundheitsleistungen profitieren die Kriegsflüchtlinge auch von mehr Unterstützung, wenn sie sich auf dem Arbeitsmarkt integrieren wollen. |
Krankenversicherung | Nehmen Ukrainer in Deutschland eine Beschäftigung auf, ist eine sofortige Krankenversicherung möglich. Der Arbeitnehmer |
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen wird § 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) zu Grunde gelegt. Dieses Gesetz bietet die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit von ausländischen Bildungsabschlüssen festzustellen. Jede Person, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat, kann einen Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung stellen.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen reglementierten und nicht-reglementierten Berufen.
Reglementierte Berufe
Das sind akademischen Heilberufe, Gesundheitsfachberufe, Lehrer/-innen, Erzieher/-innen sowie bestimmte Handwerks- und Meisterberufe. Hier ist für die Berufsausübung in Deutschland eine Berufsanerkennung und ggf. Nachqualifizierung erforderlich.
Nicht-reglementierte Berufe
Die IHK-Berufe gehören zu den nicht-reglementierten Berufen. Geflüchtete mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG benötigen keine Anerkennung ihres ausländischen Berufsabschlusses, um in diesen Berufen in Deutschland zu arbeiten. Eine Berufsanerkennung kann jedoch für den Nachweis von Fähigkeiten und Kenntnissen sowie zur Eingruppierung nach einem Tarifvertrag sinnvoll sein.
Kostenfreie Beratung der IHK Südthüringen
Auf Wunsch bietet Ihnen die IHK Südthüringen eine unverbindliche und kostenfreie Beratung dazu an. Hierbei wird:
- geprüft, ob das Anerkennungsverfahren voraussichtlich möglich ist,
- der richtige deutsche Berufsabschluss bestimmt, mit dem der Vergleich vorgenommen werden soll und
- geprüft, ob die Unterlagen der Antragssteller vollständig sind.
Die letztendliche Antragstellung sowie die Gleichwertigkeitsprüfung sowie die Erstellung des Bescheides über die Anerkennung erfolgt über die IHK Foreign Skills Approval (IHK-FOSA). Möchten Sie als Unternehmen eine Fachkraft aus dem Ausland einstellen, haben Sie somit die Möglichkeit die Qualifikation des Bewerbers entsprechend einordnenzu können.
Aufenthaltspapiere prüfen | Der Arbeitgeber muss vor Beschäftigung die Aufenthaltspapiere prüfen. Auf dem Aufenthaltstitel (bzw. der Fiktionsbescheinigung) muss der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ enthalten sein. |
Kopien aufbewahren und Ablaufdatum prüfen | Für die Dauer der Beschäftigung muss der Arbeitgeber eine Kopie in elektronischer oder schriftlicher Form aufbewahren. Auf den Ablauf des Aufenthaltstitels ist zu achten: Der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG werden für zwei Jahre ausgestellt. Gegebenenfalls kann man den Mitarbeiter rechtzeitig darauf hinweisen, eine Verlängerung zu beantragen. |
Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Erwerbstätigkeit | Eine Erwerbstätigkeit muss von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Das Bundesinnenministerium hat den Ländern dringend empfohlen, bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland können zudem Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten. Exaktere Informationen dazu liefern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das Land Thüringen. |
Beratung für Unternehmen | Das Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge bietet Betrieben Beratung unter anderem bezüglich rechtlicher Themen |
Bereits vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besteht Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zuständig ist die örtlich zuständige Leistungsbehörde (z. B. Landratsamt des Wohnorts).
Statt der Leistungen nach AsylbLG gibt es auch die Möglichkeit, innerhalb der ersten drei Monate des Aufenthalts Überbrückungs- und Härtefallleistungen nach dem SGB XII zu erhalten (danach die regulären Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII). Diese müssen beim örtlichen Sozialamt beantragt werden.
Ja, die Teilnahme an den Angeboten zur Integrations- und Sprachförderung ist laut Bundesregierung ausdrücklich erwünscht.
Sie ist auf Antrag bei der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (siehe BAMF-NAvI) oder bei den Trägern der Integrationskurse kostenfrei möglich. Auch die Bundesagentur für Arbeit bietet eine Suche für Integrationskurse an.
Die Betroffenen können Leistungen der Beratung und Vermittlung durch die Arbeitsagenturen erhalten. Möglich sind ausbildungsvorbereitende Maßnahmen (z. B. Einstiegsqualifizierungen), Eingliederungszuschüsse oder Förderungen der beruflichen Qualifizierung. Wichtige Details dazu finden Sie in einem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit (pdf).
Zudem steht die Bundesagentur für Arbeitung als Ansprechpartner für die Jobvermittlung zur Verfügung. Ein Angebot, das sich speziell an diese Gruppe richtet, finden Sie unter www.arbeitsagentur.de/ukraine.
Arbeitgeber können z. B. in den folgenden Portalen ihre Stellenangebote veröffentlichen:
+49 3681 362-210
+49 3681 362-668