Handel mit besonderen Auflagen

Freiverkäufliche Arzneimittel

Arzneimittel dürfen im Einzelhandel grundsätzlich nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden und sind in der Regel erkennbar durch die Aufdrucke „apothekenpflichtig“ oder „verschreibungspflichtig“.

Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln (Drogerie, Teeladen, Zoogeschäft, Erotik-Shop) bedarf es, lt. § 50 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln, eines Sachkundenachweises. Wer keine Sachkenntnis vorweisen kann, muss lt. Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts, eine Sachkenntnisprüfung vor einer Industrie- und Handelskammer ablegen.

Die Sachkundeprüfung wird in Thüringen durch die IHK Erfurt und die IHK Ostthüringen zu Gera angeboten. Teilnehmer mit Wohnsitz im Bezirk der IHK Südthüringen werden auf Anfrage an eine der beiden anderen Kammern freigestellt.

Munition und Waffen

In der Bundesrepublik Deutschland besteht für den Handel mit Schusswaffen und Munition keine allgemeine Gewerbefreiheit. Das Waffengesetz sieht für den Handel mit Schusswaffen und Munition eine verwaltungsrechtliche Erlaubnis vor. Eine Grundlage hierfür ist ein Fachkundenachweis durch eine bestandene Fachkundeprüfung vor einer Industrie- und Handelskammer. Die Fachkundeprüfung Waffenhandel wird von der IHK Südthüringen angeboten.

Pflanzenschutzmittel

 Sachkenntnis

Wer im Einzelhandel oder im Versandhandel Pflanzenschutzmittel abgibt, muss die nötigen Sachkenntnisse haben und diese der zuständigen Behörde bei Kontrollen nachweisen.

Kennzeichnung, Zulassung und Registrierung

Nach europäischer Biozid-Richtlinie und die Biozidprodukt-Verordnung dürfen Biozidprodukte nur bereitgestellt oder abgegeben werden, wenn die Wirkstoffe bei der EU notifiziert und die Produkte zugelassen, anerkannt oder registriert worden sind. Die Verordnung erfasst auch mit Biozidprodukten behandelte Ware. Hier müssen Inverkehrbringer bis zu bestimmten Übergangsfristen sicherstellen, dass die eingesetzten Biozide zugelassen und die Ware gekennzeichnet wurde.

Informationspflicht

Bei Pflanzenschutzmitteln ist die Selbstbedienung im Laden verboten. Jeder Kunde ist beim Kauf über die richtige Anwendung des Pflanzenschutzmittels einzeln zu unterrichten, insbesondere über Anwendungsverbote und -beschränkungen. Zudem müssen Verbrauchern auf Anfrage innerhalb von 45 Tage Informationen zu den Bioziden bereitgestellt werden.

Zuständigkeit

Auskunft und Beratung zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln, zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Sachkundeprüfung „Pflanzenschutzmittel“ erhalten Sie beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum bzw. den zuständigen Landwirtschaftsämtern.

Thomas Leser
Thomas Leser
Referent Regionalplanung, Handel & Verkehr

Telefon +49 3681 362-132

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