Anforderungen an die Kassenführung

Im Rahmen von Betriebsprüfungen legen die Finanzbehörden häufig ihren Fokus auf Registrierkassen und überprüfen sehr genau die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, insbesondere in bargeldintensiven Betrieben wie Gaststätten und Einzelhandel. Leider schließen häufig Kassenprüfungen mit Beanstandungen ab. Das führt in der Regel zu Hinzuschätzungen. Sie können eine Höhe von 10 Prozent des Jahresumsatzes plus Sicherheitszuschlag erreichen. Im schlimmsten Fall kann es zur Einleitung eines Strafverfahrens kommen.

Seit die Finanzverwaltungen Manipulationen an elektronischen Registrierkassen aufgedeckt haben, stehen Forderungen nach technischen Manipulationsschutzmaßnahmen im Raum. In den vergangenen zehn Jahren wurden daher die Anforderungen an elektronische Registrierkassen erheblich verschärft.

Was gilt nun im Einzelnen?


Jeder Buchführungspflichtige muss Bücher und Aufzeichnungen gem. §§ 140 - 148 AO, § 238 ff. HGB führen, welche auch die tägliche Aufzeichnung der Kasseneinnahmen und -ausgaben (Kassenbuch) umfassen. Es besteht eine Einzelaufzeichnungspflicht. Buchführungspflichtig sind insbesondere alle Kaufleute beziehungsweise Gewerbetreibende mit einem Jahresgewinn von mehr als 60.000 Euro beziehungsweise mehr als 600.000 Euro Umsatz.

Nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung, sog. § 4 Abs. 3 - Rechner, ermitteln, sind nicht zur Kassenbuchführung verpflichtet. Erforderlich ist aber auch hier eine Einzelaufzeichnung, die in der geordneten Ablage von Belegen bestehen kann. Führen Einnahmen-Überschussrechner allerdings auf freiwilliger Basis ein Kassenbuch, so muss auch dieses in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Die gesetzlichen Regelungen sehen nach wie vor keine Festlegung hinsichtlich eines bestimmten Kassentyps vor. Eine Registrierkassenpflicht gibt es nach aktueller Rechtslage nicht. Der Steuerpflichtige kann sich frei entscheiden, ob er eine offene Ladenkasse oder eine Registrier- beziehungsweise PC-Kasse verwenden möchte. Wichtig ist, dass alle Einnahmen und Ausgaben vollständig und detailliert aufgezeichnet werden.

Offene Ladenkasse

Die offene Ladenkasse funktioniert ohne technische Unterstützung und wird deshalb auch Schubladenkasse genannt. Diese ist häufig bei Kleinstbetrieben oder Marktbeschickern anzutreffen. Da durch die Nichterfassung von Einnahmen ein besonderes Betrugsrisiko gegeben ist, sollten die Nutzer besonderes Augenmerk auf einen fortlaufend nummerierten, täglichen Kassenbericht legen. Dabei müssen die Tageseinnahmen durch Rückrechnung (retrograd) aus dem gezählten Kassenbestand richtig und nachvollziehbar ermittelt werden können (Kassensturzfähigkeit). Es empfiehlt sich überdies, die Unterzeichnung mit Datum und Uhrzeit (nach Geschäftsschluss) vorzunehmen. Das so ermittelte Tagesergebnis sollte in einem Kassenbuch vermerkt werden.

Beispiel eines Kassenberichtes

Tagesendbestand (Endbestand zum Geschäftsschluss)

./. Anfangsbestand (Kassenbestand am Ende des Vortages)
= Zwischensumme (Saldo aus Tageseinnahmen und Tagesausgaben)
+ Kassenausgaben des Tages
+ Geldtransit auf das betriebliche Konto oder weitere Kassen
+ Privatentnahmen
./. Privateinlagen
./. Sonstige Tageseinnahmen
____________________________________
= Summe der Kasseneinnahmen

Bei Bareinnahmen und -ausgaben gilt grundsätzlich die Einzelaufzeichnungspflicht, die nunmehr gesetzlich fixiert ist. Da sich diese jedoch „im Rahmen des Zumutbaren“ bewegen muss, kann hierauf insbesondere bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verzichtet werden.

Registrier- beziehungsweise PC-Kassen

Hinsichtlich des Einsatzes elektronischer Registrierkassen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die besonderen Anforderungen und Aufbewahrungsmodalitäten detailliert festgelegt.

Anforderungen

Seit 2017 müssen die eingesetzten elektronischen Kassensysteme alle Einzeldaten unveränderbar und maschinell auswertbar speichern. In 2020 sind in § 146a AO normierte Ordnungsvorschriften in Kraft getreten. Es wird verlangt, dass die von den Kassen vorgenommenen Aufzeichnungen zum Nachweis der Unveränderbarkeit der generierten Daten ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (tSE) zu schützen sind. Ende 2019 hatte sich jedoch herausgestellt, dass der ursprünglich gesetzte Stichtag nicht eingehalten werden konnte. Zu spät hatte der Zertifizierungsprozess von tSE durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik begonnen.

Daher veröffentlichte das Bundesfinanzministerium am 6. November 2019 einen Nichtbeanstandungserlass, der den Unternehmen Zeit bis 30. September 2020 einräumte. Dessen ungeachtet sah der Bund daher Grund für eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung. Infolge der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze wäre es jedoch vielen Unternehmen schwergefallen, nun auch noch den Einbau der tSE in ihre Kassensysteme zu realisieren. Mit Ausnahme von Bremen haben alle Bundesländer mit landesweiten Erlassen die Frist zur Aufrüstung von elektronischen Kassen(systemen) bis 31. März 2021 verlängert und dies nach einer neuerlichen Intervention des Bundes noch einmal bestätigt.

Voraussetzung für eine Fristverlängerung ist jedoch, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen sind. Die Landesregelungen weichen teilweise voneinander ab, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine entsprechende Meldung durch das Unternehmen gegenüber dem Finanzamt erforderlich ist. Unternehmen sollten daher die genauen Voraussetzungen ihres Bundeslandes prüfen. Für Thüringen wurde festgelegt, dass dem Finanzamt angezeigt wird, dass der Steuerpflichtige entweder die erforderliche Anzahl an tSE bis spätestens zum 30. September 2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich bestellt oder den fristgerechten Einbau der tSE verbindlich beauftragt oder den Einbau einer cloud-basierten tSE vorgesehen hat. Ein Musterformular zur Anzeige ans Thüringer Finanzamt finden Sie als Download zu dieser Seite. Erscheinen die genannten Fristen für Ihr Unternehmen als unzumutbar, weil z. B. zum Jahresende eine Betriebsaufgabe geplant ist. muss ein ausführlich begründeter Antrag gem. § 148 Abgabenordnung beim Betriebsstättenfinanzamt gestellt werden.

Inzwischen können mehrere Hersteller zertifizierte tSE anbieten. Im Cloud-Bereich wird außerdem erwartet, dass die zertifizierte Cloud-tSE in einer besonders geschützten „Anwenderumgebung“ betrieben wird. Wie diese konkret ausgestaltet sein muss, sollten Unternehmen dringend mit ihrem Cloud-tSE-Hersteller abklären. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob zum Betrieb dieser Cloud-TSE noch weitergehende Maßnahmen im Unternehmen selbst (z.B. Aufrüstung der Kassenhardware mit TPM 2.0-Modulen) erforderlich sind.

Sollten Unternehmen nicht in der Lage sein, bis Ablauf der von den Landesfinanzverwaltungen (Ausnahme: Bremen) gesetzten Nichtbeanstandungsfrist 31. März 2021

  • eine zertifizierte Cloud-TSE zu implementieren und
  • die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Anwenderumgebung umzusetzen, 

sollte dringend mit dem steuerlichen Berater über eine Antragstellung nach § 148 AO beraten werden.

Hierfür haben wir eine „Praxishilfe für Unternehmen“ (9 Seiten) mit weiteren Erläuterungen und Musterformulierungen erarbeitet. 

Sobald im Unternehmen Kassen mit einer tSE eingesetzt werden, müsste nach Wortlaut des Gesetzes eigentlich das Finanzamt gem. § 146a Abs. 4 AO mittels eines "amtlichen Vordrucks" informiert werden über Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen, Art der tSE und des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, Seriennummer, Datum der Anschaffung und Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems. Allerdings gibt es diesen Vordruck auch neun Monate nach dem eigentlichen Inkrafttreten der Regelungen nicht.

Auf Anfrage teilte die Thüringer Finanzverwaltung mit, dass es stattdessen eine elektronische Mitteilungsmöglichkeit geben werde. Auch diese wurde jedoch bisher nicht programmiert. "Daher ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit von der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes des elektronischen Mitteilungsverfahrens wird zu gegebener Zeit im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden", heißt es in einem Schreiben des Thüringer Finanzministeriums vom 04.09.2020, das der IHK Südthüringen vorliegt. Die IHK Südthüringen wird über ihren Newsletter darüber informieren, wann das elektronische Mitteilungsverfahren eingesetzt werden kann.

Belegausgabepflicht an jeden Kunden

Seit dem 1.Januar 2020 gilt: Jeder, der aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems
erfasst, hat dem Kunden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall einen Beleg auszustellen.
Dieser Beleg kann in Papierform oder auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Der Beleg hat die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben im Sinne des § 146a AO i.V.m. § 6 KassenSichV zwingend zu enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns
  3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  4. die Transaktionsnummer
  5. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
  6. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Soweit das Kassensystem noch nicht mit einer tSE aufgerüstet werden konnte, wird es nicht beanstandet, wenn der Vorgangsbeginn und die Seriennummer der tSE noch nicht auf dem Beleg aufgedruckt werden.

Aufbewahrungsmodalitäten

Unterlagen im Sinne des § 147 Abs. 1 AO sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren, sofern sie mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind. Dieses betrifft Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter und Wegstreckenzähler. Die Aufbewahrungsdauer beträgt regelmäßig zehn Jahre, wobei eine Verlängerung insbesondere durch eine Betriebsprüfung eintreten kann.

Grundsätzlich sind alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der elektronisch erzeugten Rechnungen im Sinne von § 14 Umsatzsteuergesetz unveränderbar und vollständig aufzubewahren.

Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass alle Verkaufsvorgänge dokumentiert werden, wenn Warenverkäufe mit Hilfe eines modernen PC-Kassensystems erfasst werden. Dazu gehören: Datum, Zeit, Bediener/Verkäufer, Artikelbezeichnung, Anzahl und Einzelpreis sowie Gesamtpreis. Die Vorlage eines Tagesendsummenbons (sogenannter Z-Bon) ist nicht ausreichend. Da die Erfassung von tatsächlichen Geschäftsvorfällen vollständig erfolgen muss, sind Buchungsabbrüche nicht zulässig. Außerdem müssen alle Umsätze von Trainingsbedienern (Stichwort: Trainee-Taste) auf dem Tagesendsummen-Bon ausgewiesen werden. Gleiches gilt für die vollständige Nachvollziehbarkeit von Storno-Buchungen. Für Buchungen gilt der Grundsatz der Unveränderbarkeit, das heißt zwischenzeitlich erfolgte Änderungen müssen protokolliert werden und der ursprüngliche Inhalt muss erkennbar bleiben. Dieses gilt unter Umständen auch für Änderungen in Vorsystemen (Warenwirtschaft etc.) und im Stammdatensystem.

Vorzuhalten ist auch eine Verfahrensdokumentation, die neben einer allgemeinen Beschreibung der eingesetzten Kasse (Bedienungs- und Programmieranleitungen) auch eine technische Systemdokumentation sowie eine Dokumentation über Betriebszeiten und Anwender (Nutzungsprotokolle, Datenänderungen etc.) enthält.

Wenn formelle oder sachliche Mängel vorliegen, die so wesentlich sind, dass von ordnungsmäßiger Buchführung nicht mehr gesprochen werden kann, darf die Finanzverwaltung die Buchführung verwerfen, das heißt ihre Anerkennung versagen. Ob ein derart schwerwiegender Mangel tatsächlich gegeben ist, beurteilt sich danach, ob trotz des Mangels die Nachprüfung der Bilanz innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist.

Das Vorliegen formeller Mängel in der Kassenführung reicht hierzu in der Regel nicht aus, dennoch geben diese einem Betriebsprüfer Anlass für weitergehende Prüfungen, um die Beweiskraft der Buchführung zu erschüttern. Liegt jedoch ein materieller Mangel vor – beispielsweise unvollständiges Verbuchen von Einnahmen – besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Ordnungsmäßigkeit der Kasse zu verwerfen. Dies eröffnet den Weg zu Sicherheitszuschlägen und Hinzuschätzungen (ggf. Vollschätzung) nach § 162 AO.

Verzichten Unternehmen auf die Einführung der in 2020 in Kraft getretenen Neuerungen (Belegausgabepflicht, tSE), sind Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro möglich (§ 379 AO).

Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Löschen von Daten oder bei Manipulationen in der Programmierung von Kassensystemen durch Kassenhersteller, Kassenaufsteller, Unternehmen im IT-Bereich oder andere Dritte liegt ein Straftatbestand vor, der eine Strafbarkeit nach § 274 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) oder § 370 AO (Steuerhinterziehung/Beihilfe zur Steuerhinterziehung) für Steuerpflichtige und den IT-Kassendienstleister nach sich ziehen kann.

Dr. Jan Pieter Schulz
Dr. Jan Pieter, Schulz
Referent Volkswirtschaft

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