Aktuelles aus der Verkehrsbranche
Hier finden Sie Neuigkeiten und Meldungen zu weiterhin relevanten Themen aus den Bereichen Verkehr und Mobilität.
Der Bundestag hat am 4. Dezember 2025 das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen, welches am 22. Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Damit wird die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge um fünf Jahre verlängert. Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, bleiben damit für bis zu zehn Jahre steuerfrei, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Wer ein neues Elektrofahrzeug erst zum Ende der Frist zulässt, genießt demnach nur noch eine fünfjährige Kfz-Steuerfreiheit. Ohne den Bundestagsbeschluss wäre die bisherige Steuerbefreiung zum Ende des Jahres 2025 ausgelaufen.
Für die Einstufung als Elektrofahrzeug wird auf die Definition in § 9 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes verwiesen. Demnach sind alle rein elektrischen Fahrzeugtypen erfasst. Dies schließt neben Personenkraftwagen auch Nutzfahrzeuge wie Lastkraftwagen und Busse ein.
Beschluss und Verfahren sind im Detail auf der Dokumentationsplattform des Deutschen Bundestages einsehbar.
Am 1. Dezember 2025 wurde durch das “Vierte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften” die bestehende Mautbefreiung für lokal emissionsfreie Lkw über den 31. Dezember 2025 hinaus bis zum 30. Juni 2031 verlängert.
Damit wird der volle Geltungszeitraum der europäischen “Eurovignetten-Richtlinie” genutzt. Im Jahr 2024 entfielen 3,9 % der neu zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge in der EU auf lokal emissionsfreie Fahrzeuge. Mit der Verlängerung der Mautbefreiung will das Bundesministerium für Verkehr den Markthochlauf lokal emissionsfreier Lkw, die mit alternativen Antrieben betrieben werden, weiter unterstützen. Lkw bis 4,25 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse sind unbefristet von der Lkw-Maut ausgenommen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der für die Mauterhebung in Deutschland zuständigen Toll Collect GmbH.
Bislang existieren in Deutschland zwei grundlegende Varianten zur Entrichtung der Maut auf mautpflichtigen Strecken mit mautpflichtigen Fahrzeugen. Neben einem im Fahrzeug verbauten Gerät, der On-Board Unit, die von Vielnutzern wie Fuhrunternehmen mit Lkw im Fernverkehr eingesetzt wird, gibt es speziell für Gelegenheitsnutzer mit nur sporadisch mautpflichtigen Fahrten die Möglichkeit der manuellen Einbuchung via Internet oder App. Ab Anfang 2026 wird die Mautbuchung um eine weitere teilautomatische Einbuchungsoption erweitert, die neue „TollNow“-App der Toll Collect GmbH.
Bei diesem Verfahren wird die gefahrene Strecke während der Fahrt auf Basis der Positionsdaten eines mobilen Endgeräts, etwa eines Smartphones, erfasst und gebucht. Die App muss dafür auf einem vom Fahrer mitgeführten Gerät installiert sein. Ein nachträgliches Umbuchen, z.B. beim Umfahren kurzfristiger Streckensperrungen, ist nicht mehr erforderlich. Dies musste bisher im manuellen Verfahren nachträglich vorgenommen werden, um eine ordnungsgemäße Abrechnung der Mautgebühren zu gewährleisten.
Ab Mitte Januar 2026 wird die „TollNow“-App zunächst für das iOS-Betriebssystem verfügbar sein.
Die Buchung über die „TollNow“-App ist nicht als Alternative zum klassischen Fahrzeuggerät gedacht. Sie soll das manuelle Einbuchungsverfahren weiterentwickeln und nutzerfreundlicher gestalten. Sie richtet sich insbesondere an Gelegenheitsnutzer, die auf den Einbau eines Fahrzeuggeräts verzichten möchten. Die “TollNow”-App leistet somit einen Beitrag zur Digitalisierung und Vereinfachung bürokratischer Prozesse im Bereich der Mauterhebung und bietet Nutzern eine flexible und zugleich komfortable Handhabung.
Informationen zur Lkw-Maut finden Sie darüber hinaus auf der Webseite der Toll Collect GmbH.
Die Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten mittels digitaler Fahrtenschreiber / Tachographen ist seit vielen Jahren ein gängiger Bestandteil der Abläufe im Verkehrsgewerbe. Die hierfür in den Fahrzeugen verbauten digitalen Kontrollgeräte unterliegen der fortlaufenden technischen Entwicklung. Je nach Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs sind daher unterschiedliche technische Versionen von Fahrtenschreibern im Einsatz. Um insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der EU eine Vereinheitlichung dieser wichtigen Kontrollinstrumente zu erzielen, sehen die einschlägigen EU-Verordnungen bestimmte Umrüstpflichten vor. Über die derzeit geltenden Fristen zur Umrüstung möchten wir Sie als Verkehrsunternehmer in diesem Beitrag informieren. Darüber hinaus steht in Thüringen seit wenigen Monaten ein neues digitales Antragsverfahren für Werkstatt- und Unternehmenskarten für digitale Fahrtenschreiber zur Verfügung, das wir Ihnen kurz vorstellen möchten.
Umrüstpflichten beachten und frühzeitig notwendige Werkstatttermine einplanen
Grundsätzlich müssen zunächst folgende Arten von im Einsatz befindlichen Fahrtenschreibern / Tachographen unterschieden werden (so werden sie zumeist in den Publikationen benannt):
- Analoge Fahrtenschreiber
- Digitale Fahrtenschreiber
- Intelligente Fahrtenschreiber der 1. Generation
- Intelligente Fahrtenschreiber der 2. Generation
Die Betrachtung fällt bislang lediglich auf Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) über 3,5 t. Analoge Fahrtenschreiber können nur noch in Fahrzeugen vorhanden sein, die vor dem 1. Mai 2006 erstmals zugelassen wurden. Seit dem 1. Mai 2006 bis einschließlich 14. Juni 2019 wurden digitale Fahrtenschreiber verbaut, anschließend bis zum 20. August 2023 Intelligente Fahrtenschreiber der 1. Generation und seitdem nur noch Intelligente Fahrtenschreiber der 2. Generation.
Fahrzeuge mit analogen oder digitalen Fahrtenschreibern, die im grenzüberschreitenden Verkehr bzw. im Kabotageverkehr eingesetzt werden (wichtiges Merkmal!), durften diese nur noch bis zum 31. Dezember 2024 einsetzen und mussten bis dahin auf Intelligente Fahrtenschreiber der 2. Generation umrüsten. Bei entsprechenden Fahrzeugen, die einen intelligenten Fahrtenschreiber der 1. Generation einsetzen, läuft die Frist der Umrüstung bis zum 18. August 2025. Ab dem 1. Juli 2026 müssen Intelligente Fahrtenschreiber der 2. Generation zudem in Fahrzeugen mit mehr als 2,5 t zGG eingebaut sein, wenn diese im grenzüberschreitenden Verkehr bzw. im Kabotageverkehr eingesetzt werden. Sollten Umrüstungen der digitalen Kontrollgeräte in den von Ihnen eingesetzten Fahrzeugen erforderlich sein, empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig um einen Termin bei einer zugelassenen Werkstatt Ihres Vertrauens zu bemühen, da es unmittelbar vor den Stichtagen zu einer verstärkten Nachfrage bei den Werkstätten kommen könnte.
Weiterführende Informationen finden Sie in den Hinweisen zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (siehe Kapitel 4.1 Einbaupflicht für den Fahrtenschreiber).
Antragsverfahren für Werkstatt- und Unternehmenskarten in Thüringen ab sofort digital verfügbar
Für die Einrichtung und Nutzung von Fahrtenschreibern werden neben den Fahrerkarten des Fahrpersonals auch die bekannten Werkstatt- und Unternehmenskarten benötigt. Im Zuge der weiteren Digitalisierung von Verwaltungsdienstleistungen (Stichwort: Onlinezugangsgesetz) hat der Freistaat Thüringen vor wenigen Monaten ein neues digitales Antragsverfahren auf den Weg gebracht. Hierüber sollen Werkstatt- und Unternehmenskarten nutzerfreundlicher und schneller beantragt werden können. Die für diesen Prozess zuständige Behörde ist in Thüringen das Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), das auch die Einhaltung von Arbeits- und Sozialvorschriften im Freistaat überwacht.
Nachstehend finden Sie dazu ein Informationsblatt des TLV zum Download. Zum digitalen Antragsportal gelangen Sie über die nachfolgend verlinkte Webseite des TLV.
Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen in Deutschland mit bestimmten Fahrzeugen (siehe nachfolgende Ausführungen) ist grundsätzlich eine Gebühr (Maut) zu entrichten.
Neue Mautpflichtgrenze ab 01.07.2024
Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht vor, dass ab 1. Juli 2024 auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden, mautpflichtig werden.
Bis einschließlich 30.06.2024 gilt die Mautpflicht grundsätzlich erst beim Einsatz von Kraftfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, deren technisch zulässige Gesamtmasse mindestens 7,5 Tonnen beträgt. Im Fall von Fahrzeugkombinationen besteht eine Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination im Rahmen des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) wird aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet.
Gesetzliche Ausnahmen von der Mautpflicht
§ 1 II BFStrMG sieht aktuell neun, ab dem 01.07.2024 zehn Ausnahmefälle von der Mautpflicht vor [zu den Ausnahmen wird auf die ausführlichen Erläuterungen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) verwiesen].
Ab dem 01.07.2024 wird mit § 1 II S. 1 Nr. 10 BFStrMG – unter den dort genannten Voraussetzungen – eine weitere Ausnahme für Handwerker eingeführt (siehe nachfolgenden gesonderten Punkt)
Ab dem 01.07.2024 geltende Ausnahme von der Mautpflichtpflicht für Handwerker
In der ab 01.07.2024 geltenden Fassung des BFStrMG ergibt sich aus den Rechtsvorschriften zur sog. Handwerker-Ausnahme (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BFStrMG) und dem generellen Anwendungsbereich des BFStrMG und der Definition des Fahrzeugbegriffs (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BFStrMautG) künftig folgender Regelungszusammenhang (siehe Art. 2 Nr. 1 lit. b) bb) des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023, BGBl. I Nr. 315):
Für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die
1. für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2. deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen und deren technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) weniger als 7,5 Tonnen beträgt [Anm.: die „Technisch zul. Gesamtmasse in kg“ ergibt sich aus Feld F.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I]
ist die Maut ab 01.07.2024 nicht zu entrichten, wenn diese
- zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer ...
- … zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt,
oder
- … zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt,
benutzt werden.
Um die Regelungen zur Kohlenstoffdioxid-Differenzierung für schwere Nutzfahrzeuge anwenden zu können, wird im Falle von Fahrzeugkombinationen allein die technisch zulässige Gesamtmasse des Motorfahrzeugs, also des Fahrzeugs, das mit einem Motor ausgestattet ist und den Anhänger zieht, für die Bestimmung der Mautpflicht als solche ausschlaggebend sein (Begr. Zu Art. 2 Nr. 1 lit. a, BR-Drucks. 270/23, S. 51).
Auf wen ist die Handwerker-Ausnahmeregelung anwendbar?
Der Gesetzgeber selbst hat in der Begründung zur Einführung der neuen Maut-Ausnahmeregelung aufgeführt, dass folgende Voraussetzungen vorliegen müssten, um sich auf die Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) berufen zu können (vgl. BR-Drucks. 270/23, S. 52 sowie BT-Drucks. 20/8092, S. 51):
„Der Fahrer muss einen handwerklichen Beruf im Sinne der Anlage A zu § 1 Absatz 2 und Anlage B zu § 18 Absatz 2 der Handwerksordnung oder einen mit dem Handwerk im Sinne der Handwerksordnung vergleichbaren Beruf ausüben. Er muss zudem grundsätzlich über den Transport hinausgehend mit der Be- oder Verarbeitung oder der Verwendung der beförderten Gegenstände befasst sein. Die Ausnahme findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Fahrer um einen Berufskraftfahrer in Berufsausübung handelt.
Bei den handwerklich hergestellten Gütern darf sich die Herstellung nicht durch einen hohen Einsatz von Maschinen oder standardisierte Produktionsabläufe kennzeichnen. Im Gegensatz zur serienmäßigen Massenfertigung zeichnet sich die handwerkliche Herstellung zudem allgemein durch begrenzte Stückzahlen und – gegenüber einer industriellen Fertigung – häufigeren Produktabweichungen aus. Zur weiteren Abgrenzung zwischen handwerklicher Herstellung und industrieller Herstellung wird insbesondere auf den “Leitfaden Abgrenzung Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen“ des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) und des Deutschen Handwerkkammertags (DHKT) verwiesen.
Handelt es sich um eine Auslieferungsfahrt, darf die Beförderung nicht gewerblich erfolgen, das heißt, es darf sich nicht um einen gewerbsmäßigen Transport durch ein Verkehrsunternehmen handeln und der Transport darf nicht für Dritte gegen Entgelt erfolgen.“ [Anm. IHK: Letzteres wäre dann “gewerblicher (i.d.R. erlaubnis-/lizenzpflichtiger) Güterkraftverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)].
Welche Betriebe nach Rechtsauslegung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) unter die Ausnahmeregelung fallen, ist aus einer schriftlichen Antwort des Parlamentarischen Staatsekretärs Oliver Luksic vom 16.04.2024 auf eine Anfrage des Abgeordneten Henning Rehbaum (CDU/CSU) ersichtlich (siehe: BT-Drucks. 20/11102, S. 73; Hervorhebung in Fettdruck durch den Verfasser) :
„Die Handwerksordnung (HwO) legt in den Anlagen A und B fest, welche Gewerbe als Handwerke oder als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht jährlich im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers ein „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“ und ordnet diese Ausbildungsberufe bestimmten Kategorien zu; eine Kategorie davon ist das Handwerk. Diese beiden offiziellen Dokumente legt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr der Entscheidung über die Mautbefreiung zugrunde.“
Welche Betriebe nach Rechtsauslegung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) unter die Ausnahmeregelung fallen, ist aus einer schriftlichen Antwort des Parlamentarischen Staatsekretärs Oliver Luksic vom 16.04.2024 auf eine Anfrage des Abgeordneten Henning Rehbaum (CDU/CSU) ersichtlich (siehe: BT-Drucks. 20/11102, S. 73; Hervorhebung in Fettdruck durch den Verfasser) :
„Die Handwerksordnung (HwO) legt in den Anlagen A und B fest, welche Gewerbe als Handwerke oder als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht jährlich im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers ein „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“ und ordnet diese Ausbildungsberufe bestimmten Kategorien zu; eine Kategorie davon ist das Handwerk. Diese beiden offiziellen Dokumente legt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr der Entscheidung über die Mautbefreiung zugrunde.“
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat auf seiner Homepage eine
„Liste aller handwerklicher Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 BFStrMG) (Stand: Mai 2024)“,
veröffentlicht, die nach Auffassung des BALM die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllen.
Das BALM betont auf seiner Homepage sowie in dem Dokument dabei, dass die Aufzählung – nach seiner Auffassung – “... abschließend (sei) und dem Rechtsanwender als Hilfestellung bei der Auslegung der Ausnahmevorschrift nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BFStrMG ..“ diene (siehe Homepage des BALM, Hervorhebung in Fett durch Verfasser).
Kritik an der (restriktiven) Auslegung der Ausnahmeregelung
Kritisiert wird, ob die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs “mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs” juristisch korrekt – sprich zu restriktiv – ausgelegt wird. Diverse Anfragen Betroffener an die Politik auf Bundes- und Landesebene belegen, dass es Betriebe geben kann, die nach derzeitiger Auslegung die Mautbefreiungsregelung nicht in Anspruch nehmen könnten, obwohl diese – nach eigener Auffassung – einen “mit dem Handwerk vergleichbaren Beruf” ausüben.
Die IHK-Organisation hat sich ebenfalls über die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) mit dem BMDV in Verbindung gesetzt. Eine Rückmeldung liegt derzeit (Stand: 12.06.2024) noch nicht vor.
Wie kann eine weitere Vorgehensweise aussehen?
Der Termin 01.07.2024 rückt näher!
- Sofern die die Handwerker-Ausnahmeregelung anwendbar ist:
→ Handwerksfahrzeuge beim Mautbetreiber Toll Collect melden [Meldeportal Toll Collect]. Die Meldung allein führt noch nicht dazu, dass man “mautbefreit” ist. Beachten Sie: Das Bundesfernstraßenmautgesetz sieht bei der Handwerkerausnahme keine generelle, sondern eine fahrtbezogene Mautbefreiung vor. Fahrten, die die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen, sind mautpflichtig.
- Im Falle der Mautpflicht:
→ Unternehmen können für die Buchung und Bezahlung dieser Fahrten die Toll Collect-App oder die Toll Collect-Website nutzen oder das Fahrzeug mit einem Fahrzeuggerät [der sog. On-Board-Unit (OBU)] von Toll Collect oder von einem EETS-Anbieter ausstatten.
Der Mautbetreiber Toll Collect gibt auf seiner Homepage einen Überblick zur OBU sowie zu den Servicepartnern, die diese einbauen. Weitere Infos finden Sie hier.
Ansprechpartner
Toll Collect (Service-Hotline des Mautbetreibers)
Anrufe aus Deutschland:
Tel. 0800 222 26 28 *
Anrufe aus dem Ausland:
Tel. 00800 0 222 26 28 *
*kostenfrei, Mobilfunkpreise können abweichen
Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) (Kontrollbehörde)
Tel. 0221 5776-0
Zeitraubende Gänge auf die Zulassungsbehörden der Landratsämter sind angesichts der vielfältigen bürokratischen Belastungen eine ungeliebte Zusatzbeschäftigung. Nicht zuletzt durch die Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes (OZG) werden viele Verwaltungsvorgänge nunmehr Schritt für Schritt digitalisiert. Zum 1. September 2023 ist die Stufe 4 der internetbasierten Fahrzeugzulassung („i-Kfz“) in Kraft getreten. Damit soll es nun erstmals auch juristischen Personen möglich sein, die Kfz-An-, -Ab- oder -Ummeldung vollständig online ohne Behördengang vornehmen zu können.
Neben der damit verbundenen Zeitersparnis werden in diesem Zuge weitere Verbesserungen in das Fahrzeugzulassungswesen implementiert. So kann über den in diesem Vorgang als Nachweis erhaltenen digitalen Zulassungsbescheid ein Fahrzeug sofort für bis zu zehn Tage im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Spätestens dann müssen die Plaketten (Siegel des Zulassungsbezirks / Landkreises sowie die Plakette zur Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung) auf den Kennzeichen angebracht werden, die zusammen mit den weiteren Zulassungsdokumenten per Post zugeschickt werden.
Es ist nicht zulässig, das Fahrzeug gänzlich ohne Kennzeichen zu betreiben. Diese müssen bereits angebracht sein und mit den im Online-Zulassungsvorgang angegebenen übereinstimmen. Rechtsgrundlage ist die angepasste Fahrzeugzulassungsverordnung. Juristische Personen mit mehr als 500 Zulassungsvorgängen pro Jahr (z.B. Autohäuser oder Flottenbetreiber) haben zusätzlich die Möglichkeit, sich über eine Großkundenschnittstelle direkt beim Kraftfahrt-Bundesamt zu registrieren, um die Vielzahl an Vorgängen effizienter zu bewältigen.
Für die Identifizierung juristischer Personen wird ein Unternehmenskonto mit ELSTER-Zertifikat benötigt.
Mit der Verabschiedung des EU-Mobilitätspakets I im Juli 2020 wurden zahlreiche das Verkehrsgewerbe betreffende rechtliche Änderungen beschlossen. Diese traten nach unterschiedlichen Übergangsfristen in Kraft. Seit dem 21. Mai 2022 unterliegen Unternehmen, die grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführen, bereits dann der Genehmigungspflicht (Gemeinschafts-/EU-Lizenz), wenn sie dafür Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 2,5 t zulässiger Gesamtmasse (zGM) einsetzen (bisherige Gewichtsgrenze bei 3,5 t zGM). Diese Neuregelung betrifft ausdrücklich nur diejenigen Unternehmen, die im Rahmen einer EU-Lizenz grenzüberschreitende Transporte durchführen bzw. durchführen können. Inhaber nationaler Erlaubnisse für den Güterkraftverkehr sind nicht betroffen.
Marktzugang für Unternehmen im Güterverkehr
Die Herabsetzung der Gewichtsgrenze fußt auf der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Diese regelt den Marktzugang für die Güterverkehrsunternehmen innerhalb der EU und ist unmittelbar geltendes Recht in allen EU-/EWR-Mitglied-/Vertragstaaten. Neben dem grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr unterliegen damit seit dem 21. Mai 2022 auch Kabotageverkehre der Genehmigungspflicht, wenn Fahrzeuge einschließlich Anhänger mit mehr als 2,5 t zGM eingesetzt werden. Die Anpassung dieser Regelung wurde mit der Intention vorgenommen, die Wettbewerbsbedingungen im internationalen Güterkraftverkehr gerechter zu gestalten und auch leichte Nutzfahrzeuge, die einen bedeutenden Anteil am Verkehrsaufkommen ausmachen, in den Regelungsbereich einzubeziehen.
Berufszugang zum gewerblichen Güterkraftverkehr
Die Novelle des EU-Rechts schließt auch den Rechtsbereich des Berufszugangs zum gewerblichen Güterkraftverkehr ein. Das heißt, dass auch Unternehmen, die ausschließlich Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Gewichtsbereich über 2,5 bis max. 3,5 t einsetzen (insbesondere typische Kleintransporter mit einer zGM bis 3,49 t), die einschlägigen nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgegebenen Berufszugangsvoraussetzungen erfüllen müssen. Hierzu gehören die Nachweise der fachlichen Eignung, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Zuverlässigkeit. Die persönlichen Eigenschaften müssen entweder beim Unternehmer selbst oder einer anderen geeigneten fachkundigen Person im Unternehmen (Verkehrsleiter) vorliegen. Alternativ muss ein externer Verkehrsleiter bestellt werden. Des Weiteren müssen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Niederlassung nach EU-Verordnung erfüllt werden.
Finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen
Eine abweichende Regelung ist durch Verkehrsunternehmen zu beachten, die sowohl Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zGM als auch solche im Bereich über 2,5 bis max. 3,5 t zGM betreiben (gemischter Fuhrpark). Sie müssen für die Fahrzeuge in der geringeren Gewichtsklasse bereits seit dem Stichtag 21. Februar 2022 die finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen können. Diese beläuft sich auf 900 Euro für jedes entsprechende Fahrzeug. Beim ausschließlichen Einsatz von Kfz über 2,5 bis max. 3,5 t zGM gilt der o.g. Stichtag 21. Mai 2022. Hier beträgt die nachzuweisende finanzielle Leistungsfähigkeit 1.800 Euro für das erste und 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug.
Für wen gelten die Neuregelungen?
Abschließend sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Neuregelungen hinsichtlich der Tonnage-Grenze ausschließlich für diejenigen Unternehmen gelten, die zum grenzüberschreitenden und Kabotageverkehr in der gewerblichen Güterbeförderung befähigt sind (i.d.R. mittels EU-Lizenz). Inhaber rein nationaler Genehmigungen, die nur innerhalb Deutschlands verkehren, sind nicht betroffen.
Sollte Ihr Unternehmen von den geänderten Regelungen betroffen oder Sie sich diesbezüglich unsicher sein, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, dass die Qualifikation einer Person zum Verkehrsleiter zur Erfüllung der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich macht, um die notwendige IHK-Prüfung erfolgreich abzulegen. Ggf. kommt auch ein alternativer Nachweis der Fachkunde in Betracht, z.B. über einen als gleichwertig anerkannten Abschluss. Wir beraten Sie hierzu gern.
Mit der Novelle der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) vom 9. Dezember 2020 wurden neue Möglichkeiten der Anrechnung spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen auf die Grundqualifikation und Weiterbildung der Berufskraftfahrer geschaffen.
Unternehmen können Kosten sparen
Da diese Möglichkeiten in der Praxis bislang noch nicht flächendeckend bekannt sind, regt die IHK Südthüringen an, individuell von ihnen Gebrauch zu machen. Für das Fahrpersonal ergeben sich Einsparpotentiale beim Schulungsaufwand und damit letztendlich Kosteneinsparungen in den Unternehmen. Anrechenbar sind erfolgreich abgeschlossene Schulungen für Gefahrgutfahrer sowie Schulungen über den Schutz von Tieren beim Transport.
Was kann angerechnet werden?
Aus- und Weiterbildungen für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße gemäß ADR sowie über Schutzvorkehrungen bei Tiertransporten können angrechnet werden. Folgende Kriterien sind dabei zu beachten:
- Anzahl Unterrichtseinheiten: jeweils in einem Umfang von sieben Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten – insgesamt also bis zu 14 Unterrichtseinheiten
- Anrechnung ist einmal innerhalb des vorgeschriebenen fünfjährigen Weiterbildungsrhythmus möglich
- Anrechnung der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 Abs. 5 BKrFQV)
- Anrechnung der Weiterbildung (§ 4 Abs. 4 BKrFQV) – Hier kann ein Modul mit sieben Unterrichtsstunden der insgesamt fünf Module abgegolten werden, sofern die Person eine erfolgreich abgeschlossene anrechenbare Schulung nachweisen kann.
Für die überwiegende Zahl der Fälle ist von einer Anrechnung über die Gefahrgutfahrerschulung auszugehen. Hierbei ist zu beachten, dass diese gemäß Anlage 1 BKrFQV dem Kenntnisbereich 3 (Nr. 3.7) zuzuordnen ist. Je nach Ausgestaltung der Module muss gewährleistet werden, dass mit den dann noch zu belegenden vier Modulen alle restlichen Kenntnisbereiche abgedeckt werden.
Hier gelangen Sie zur Rechtsgrundlage BKrFQV.
Die Steigerung der Attraktivität des Ausbildungsberufs „Berufskraftfahrer/in“ benötigt angesichts des aktuellen Fachkräftemangels im Verkehrsgewerbe nachhaltige Impulse. Neben den vielseitigen fachlichen Inhalten der Ausbildung, die Berufseinsteiger ermutigen sollen, diesen Weg einzuschlagen, existieren gerade auch für Unternehmen finanzielle Anreize zur Ausbildung von Nachwuchskräften. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) kann pro betrieblichem Ausbildungsverhältnis (dreijährige duale Ausbildung zum Berufskraftfahrer) pauschal 50.000 Euro als zuwendungsfähige Kosten anerkennen, wobei sich die Förderhöhe bei kleinen Unternehmen auf bis zu 70 Prozent dieses Betrages beläuft. Zu beachten ist unter anderem, dass der Ausbildungsvertrag erst nach Stellung des Antrags auf Förderung geschlossen werden darf.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, die Sie als Unternehmen erfüllen müssen, und Hinweise zur Antragstellung finden Sie auf der Webseite des BALM.
Das Bundesverkehrsministerium hat seine geänderte Auffassung über die Anwendbarkeit des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) auf Leerfahrten mit Kraftfahrzeugen mitgeteilt. Danach fallen Leerfahrten mit Kraftfahrzeugen nicht unter den Anwendungsbereich des BKrFQG.
Das Ministerium begründet seine Auffassung damit, dass aus einem schriftlichen Vermerk der EU-Kommission (KOM) zur Anwendung der Ausnahmeregelungen der Richtlinie 2003/59/EG hervorgehe, dass das Fahren unbeladener Fahrzeuge ohne Güter oder Fahrgäste per Definition nicht unter die Richtlinie falle. Die KOM begründe ihre Ansicht mit Art. 1. Danach finde die Richtlinie auf Fahrer Anwendung, die auf öffentlichen Verkehrswegen Beförderungen durchführen. Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Beförderungen handelt, oder die auf Straßen durchgeführt werden, die nicht öffentlich sind, fallen daher nicht unter die Richtlinie. Daher hatte der ehemalige Bundesverkehrsminister Dobrindt entschieden, dass insbesondere Fahrten von Autovermietern, Kraftfahrzeugherstellern und -händlern, von Werkstattbetrieben, Hol- und Bringdiensten sowie allgemein gewerbliche Leerfahrten nicht unter das BKrFQG fallen. In der Folge entfallen der Erwerb der Grundqualifikation sowie der Nachweis der Teilnahme an 35 Stunden Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren.
Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist gewerblicher Güterverkehr die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kfz mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Die Ausnahmen für die Landwirtschaft sind in § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG festgelegt:
- Für eigene Zwecke: Der Landwirt bzw. der Mitarbeiter transportiert ausschließlich die eigenen land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Erzeugnisse oder Bedarfsgüter des landwirtschaftlichen Betriebes.
- Nachbarschaftshilfe: Gegenseitige Hilfeleistung ist befreit, wenn sie unentgeltlich erfolgt.
- Im Rahmen eines Maschinenring e. V. oder vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses: Ein Landwirt ist Mitglied eines Maschinenrings e. V. und befördert unter Vermittlung dieses Maschinenrings für einen anderen Landwirt, der ebenfalls Mitglied des Maschinenrings ist, dessen lof Erzeugnisse oder Bedarfsgüter. Die Beförderungen sind bis zu einem Umkreis von 75 km Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters (Betriebssitz) im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom Geltungsbereich des GüKG befreit, wenn die Transporte mit Kfz-steuerbefreiten Zugmaschinen und Anhängern (keine Sattelzugmaschinen oder Lkw) durchgeführt werden.
Das heißt, Gütertransporte für Dritte unterliegen dem GüKG. Diese Rechtslage war in einer gemeinsamen Besprechung zwischen dem damaligen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (jetzt Bundesministerium für Verkehr - BMV), dem damaligen Bundesamt für Güterverkehr (jetzt Bundesamt für Logistik und Mobilität - BALM), dem Bundesverband Lohnunternehmen e.V. und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen klargestellt worden.
+49 3681 362-132