Aktuelles
Hier finden Sie Neuigkeiten aus der Verkehrsbranche.
Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen in Deutschland mit bestimmten Fahrzeugen (siehe nachfolgende Ausführungen) ist grundsätzlich eine Gebühr (Maut) zu entrichten.
Neue Mautpflichtgrenze ab 01.07.2024
Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht vor, dass ab 1. Juli 2024 auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden, mautpflichtig werden.
Bis einschließlich 30.06.2024 gilt die Mautpflicht grundsätzlich erst beim Einsatz von Kraftfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, deren technisch zulässige Gesamtmasse mindestens 7,5 Tonnen beträgt. Im Fall von Fahrzeugkombinationen besteht eine Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination im Rahmen des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) wird aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet.
Gesetzliche Ausnahmen von der Mautpflicht
§ 1 II BFStrMG sieht aktuell neun, ab dem 01.07.2024 zehn Ausnahmefälle von der Mautpflicht vor [zu den Ausnahmen wird auf die ausführlichen Erläuterungen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) verwiesen].
Ab dem 01.07.2024 wird mit § 1 II S. 1 Nr. 10 BFStrMG – unter den dort genannten Voraussetzungen – eine weitere Ausnahme für Handwerker eingeführt (siehe nachfolgenden gesonderten Punkt)
Ab dem 01.07.2024 geltende Ausnahme von der Mautpflichtpflicht für Handwerker
In der ab 01.07.2024 geltenden Fassung des BFStrMG ergibt sich aus den Rechtsvorschriften zur sog. Handwerker-Ausnahme (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BFStrMG) und dem generellen Anwendungsbereich des BFStrMG und der Definition des Fahrzeugbegriffs (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BFStrMautG) künftig folgender Regelungszusammenhang (siehe Art. 2 Nr. 1 lit. b) bb) des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023, BGBl. I Nr. 315):
Für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die
1. für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2. deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen und deren technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) weniger als 7,5 Tonnen beträgt [Anm.: die „Technisch zul. Gesamtmasse in kg“ ergibt sich aus Feld F.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I]
ist die Maut ab 01.07.2024 nicht zu entrichten, wenn diese
- zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer ...
- … zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt,
oder
- … zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt,
benutzt werden.
Um die Regelungen zur Kohlenstoffdioxid-Differenzierung für schwere Nutzfahrzeuge anwenden zu können, wird im Falle von Fahrzeugkombinationen allein die technisch zulässige Gesamtmasse des Motorfahrzeugs, also des Fahrzeugs, das mit einem Motor ausgestattet ist und den Anhänger zieht, für die Bestimmung der Mautpflicht als solche ausschlaggebend sein (Begr. Zu Art. 2 Nr. 1 lit. a, BR-Drucks. 270/23, S. 51).
Auf wen ist die Handwerker-Ausnahmeregelung anwendbar?
Der Gesetzgeber selbst hat in der Begründung zur Einführung der neuen Maut-Ausnahmeregelung aufgeführt, dass folgende Voraussetzungen vorliegen müssten, um sich auf die Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) berufen zu können (vgl. BR-Drucks. 270/23, S. 52 sowie BT-Drucks. 20/8092, S. 51):
„Der Fahrer muss einen handwerklichen Beruf im Sinne der Anlage A zu § 1 Absatz 2 und Anlage B zu § 18 Absatz 2 der Handwerksordnung oder einen mit dem Handwerk im Sinne der Handwerksordnung vergleichbaren Beruf ausüben. Er muss zudem grundsätzlich über den Transport hinausgehend mit der Be- oder Verarbeitung oder der Verwendung der beförderten Gegenstände befasst sein. Die Ausnahme findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Fahrer um einen Berufskraftfahrer in Berufsausübung handelt.
Bei den handwerklich hergestellten Gütern darf sich die Herstellung nicht durch einen hohen Einsatz von Maschinen oder standardisierte Produktionsabläufe kennzeichnen. Im Gegensatz zur serienmäßigen Massenfertigung zeichnet sich die handwerkliche Herstellung zudem allgemein durch begrenzte Stückzahlen und – gegenüber einer industriellen Fertigung – häufigeren Produktabweichungen aus. Zur weiteren Abgrenzung zwischen handwerklicher Herstellung und industrieller Herstellung wird insbesondere auf den “Leitfaden Abgrenzung Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen“ des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) und des Deutschen Handwerkkammertags (DHKT) verwiesen.
Handelt es sich um eine Auslieferungsfahrt, darf die Beförderung nicht gewerblich erfolgen, das heißt, es darf sich nicht um einen gewerbsmäßigen Transport durch ein Verkehrsunternehmen handeln und der Transport darf nicht für Dritte gegen Entgelt erfolgen.“ [Anm. IHK: Letzteres wäre dann “gewerblicher (i.d.R. erlaubnis-/lizenzpflichtiger) Güterkraftverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)].
Welche Betriebe nach Rechtsauslegung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) unter die Ausnahmeregelung fallen, ist aus einer schriftlichen Antwort des Parlamentarischen Staatsekretärs Oliver Luksic vom 16.04.2024 auf eine Anfrage des Abgeordneten Henning Rehbaum (CDU/CSU) ersichtlich (siehe: BT-Drucks. 20/11102, S. 73; Hervorhebung in Fettdruck durch den Verfasser) :
„Die Handwerksordnung (HwO) legt in den Anlagen A und B fest, welche Gewerbe als Handwerke oder als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht jährlich im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers ein „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“ und ordnet diese Ausbildungsberufe bestimmten Kategorien zu; eine Kategorie davon ist das Handwerk. Diese beiden offiziellen Dokumente legt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr der Entscheidung über die Mautbefreiung zugrunde.“
Welche Betriebe nach Rechtsauslegung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) unter die Ausnahmeregelung fallen, ist aus einer schriftlichen Antwort des Parlamentarischen Staatsekretärs Oliver Luksic vom 16.04.2024 auf eine Anfrage des Abgeordneten Henning Rehbaum (CDU/CSU) ersichtlich (siehe: BT-Drucks. 20/11102, S. 73; Hervorhebung in Fettdruck durch den Verfasser) :
„Die Handwerksordnung (HwO) legt in den Anlagen A und B fest, welche Gewerbe als Handwerke oder als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht jährlich im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers ein „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“ und ordnet diese Ausbildungsberufe bestimmten Kategorien zu; eine Kategorie davon ist das Handwerk. Diese beiden offiziellen Dokumente legt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr der Entscheidung über die Mautbefreiung zugrunde.“
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat auf seiner Homepage eine
„Liste aller handwerklicher Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 BFStrMG) (Stand: Mai 2024)“,
veröffentlicht, die nach Auffassung des BALM die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllen.
Das BALM betont auf seiner Homepage sowie in dem Dokument dabei, dass die Aufzählung – nach seiner Auffassung – “... abschließend (sei) und dem Rechtsanwender als Hilfestellung bei der Auslegung der Ausnahmevorschrift nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BFStrMG ..“ diene (siehe Homepage des BALM, Hervorhebung in Fett durch Verfasser).
Kritik an der (restriktiven) Auslegung der Ausnahmeregelung
Kritisiert wird, ob die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs “mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs” juristisch korrekt – sprich zu restriktiv – ausgelegt wird. Diverse Anfragen Betroffener an die Politik auf Bundes- und Landesebene belegen, dass es Betriebe geben kann, die nach derzeitiger Auslegung die Mautbefreiungsregelung nicht in Anspruch nehmen könnten, obwohl diese – nach eigener Auffassung – einen “mit dem Handwerk vergleichbaren Beruf” ausüben.
Die IHK-Organisation hat sich ebenfalls über die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) mit dem BMDV in Verbindung gesetzt. Eine Rückmeldung liegt derzeit (Stand: 12.06.2024) noch nicht vor.
Wie kann eine weitere Vorgehensweise aussehen?
Der Termin 01.07.2024 rückt näher!
- Sofern die die Handwerker-Ausnahmeregelung anwendbar ist:
→ Handwerksfahrzeuge beim Mautbetreiber Toll Collect melden [Meldeportal Toll Collect]. Die Meldung allein führt noch nicht dazu, dass man “mautbefreit” ist. Beachten Sie: Das Bundesfernstraßenmautgesetz sieht bei der Handwerkerausnahme keine generelle, sondern eine fahrtbezogene Mautbefreiung vor. Fahrten, die die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen, sind mautpflichtig.
- Im Falle der Mautpflicht:
→ Unternehmen können für die Buchung und Bezahlung dieser Fahrten die Toll Collect-App oder die Toll Collect-Website nutzen oder das Fahrzeug mit einem Fahrzeuggerät [der sog. On-Board-Unit (OBU)] von Toll Collect oder von einem EETS-Anbieter ausstatten.
Der Mautbetreiber Toll Collect gibt auf seiner Homepage einen Überblick zur OBU sowie zu den Servicepartnern, die diese einbauen. Weitere Infos finden Sie hier.
Ansprechpartner
Toll Collect (Service-Hotline des Mautbetreibers)
Anrufe aus Deutschland:
Tel. 0800 222 26 28 *
Anrufe aus dem Ausland:
Tel. 00800 0 222 26 28 *
*kostenfrei, Mobilfunkpreise können abweichen
Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) (Kontrollbehörde)
Tel. 0221 5776-0
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) bezuschusst Unternehmen bei dem Aufbau von Schnellladeinfrastruktur für Pkw und Lkw. Gefördert werden gewerblich genutzte Schnellladepunkte mit einer Ladeleistung von mindestens 50 kW sowie der dafür notwendige Netzanschluss. Profitieren können Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie Flottenanwender (wie z.B. Transport- und Logistikunternehmen, Paketdienste, Mietwagen- und Carsharing-Anbieter sowie Pflegedienste). Anträge können seit 18. September 2023 über den Projektträger Jülich gestellt werden.
Zeitraubende Gänge auf die Zulassungsbehörden der Landratsämter sind angesichts der vielfältigen bürokratischen Belastungen eine ungeliebte Zusatzbeschäftigung. Nicht zuletzt durch die Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes (OZG) werden viele Verwaltungsvorgänge nunmehr Schritt für Schritt digitalisiert. Zum 1. September 2023 ist die Stufe 4 der internetbasierten Fahrzeugzulassung („i-Kfz“) in Kraft getreten. Damit soll es nun erstmals auch juristischen Personen möglich sein, die Kfz-An-, -Ab- oder -Ummeldung vollständig online ohne Behördengang vornehmen zu können.
Neben der damit verbundenen Zeitersparnis werden in diesem Zuge weitere Verbesserungen in das Fahrzeugzulassungswesen implementiert. So kann über den in diesem Vorgang als Nachweis erhaltenen digitalen Zulassungsbescheid ein Fahrzeug sofort für bis zu zehn Tage im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Spätestens dann müssen die Plaketten (Siegel des Zulassungsbezirks / Landkreises sowie die Plakette zur Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung) auf den Kennzeichen angebracht werden, die zusammen mit den weiteren Zulassungsdokumenten per Post zugeschickt werden.
Es ist nicht zulässig, das Fahrzeug gänzlich ohne Kennzeichen zu betreiben. Diese müssen bereits angebracht sein und mit den im Online-Zulassungsvorgang angegebenen übereinstimmen. Rechtsgrundlage ist die angepasste Fahrzeugzulassungsverordnung. Juristische Personen mit mehr als 500 Zulassungsvorgängen pro Jahr (z.B. Autohäuser oder Flottenbetreiber) haben zusätzlich die Möglichkeit, sich über eine Großkundenschnittstelle direkt beim Kraftfahrt-Bundesamt zu registrieren, um die Vielzahl an Vorgängen effizienter zu bewältigen.
Für die Identifizierung juristischer Personen wird ein Unternehmenskonto mit ELSTER-Zertifikat benötigt.
Mit der Verabschiedung des EU-Mobilitätspakets I im Juli 2020 wurden zahlreiche das Verkehrsgewerbe betreffende rechtliche Änderungen beschlossen. Diese traten und treten nach unterschiedlichen Übergangsfristen in Kraft. Ab dem 21. Mai 2022 unterliegen Unternehmen, die grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführen, bereits dann der Genehmigungspflicht (Gemeinschafts-/EU-Lizenz), wenn sie dafür Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 2,5 t zulässiger Gesamtmasse (zGM) einsetzen (bisherige Gewichtsgrenze bei 3,5 t zGM). Diese Neuregelung betrifft ausdrücklich nur diejenigen Unternehmen, die im Rahmen einer EU-Lizenz grenzüberschreitende Transporte durchführen bzw. durchführen können. Inhaber nationaler Erlaubnisse für den Güterkraftverkehr sind nicht betroffen.
Marktzugang für Unternehmen im Güterverkehr
Die Herabsetzung der Gewichtsgrenze fußt auf der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Diese regelt den Marktzugang für die Güterverkehrsunternehmen innerhalb der EU und ist unmittelbar geltendes Recht in allen EU-/EWR-Mitglied-/Vertragstaaten. Neben dem grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr unterliegen damit ab dem 21. Mai 2022 auch Kabotageverkehre der Genehmigungspflicht, wenn Fahrzeuge einschließlich Anhänger mit mehr als 2,5 t zGM eingesetzt werden. Die Anpassung dieser Regelung wurde mit der Intention vorgenommen, die Wettbewerbsbedingungen im internationalen Güterkraftverkehr gerechter zu gestalten und auch leichte Nutzfahrzeuge, die einen bedeutenden Anteil am Verkehrsaufkommen ausmachen, in den Regelungsbereich einzubeziehen.
Berufszugang zum gewerblichen Güterkraftverkehr
Die Novelle des EU-Rechts schließt auch den Rechtsbereich des Berufszugangs zum gewerblichen Güterkraftverkehr ein. Das heißt, dass auch Unternehmen, die ausschließlich Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Gewichtsbereich über 2,5 bis max. 3,5 t einsetzen (insbesondere typische Kleintransporter mit einer zGM bis 3,49 t), die einschlägigen nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgegebenen Berufszugangsvoraussetzungen erfüllen müssen. Hierzu gehören die Nachweise der fachlichen Eignung, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Zuverlässigkeit. Die persönlichen Eigenschaften müssen entweder beim Unternehmer selbst oder einer anderen geeigneten fachkundigen Person im Unternehmen (Verkehrsleiter) vorliegen. Alternativ muss ein externer Verkehrsleiter bestellt werden. Des Weiteren müssen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Niederlassung nach EU-Verordnung erfüllt werden.
Finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen
Eine abweichende Regelung ist durch Verkehrsunternehmen zu beachten, die sowohl Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zGM als auch solche im Bereich über 2,5 bis max. 3,5 t zGM betreiben (gemischter Fuhrpark). Sie müssen für die Fahrzeuge in der geringeren Gewichtsklasse bereits ab dem Stichtag 21. Februar 2022 die finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen können. Diese beläuft sich auf 900 Euro für jedes entsprechende Fahrzeug. Beim ausschließlichen Einsatz von Kfz über 2,5 bis max. 3,5 t zGM gilt der o.g. Stichtag 21. Mai 2022. Hier beträgt die nachzuweisende finanzielle Leistungsfähigkeit 1.800 Euro für das erste und 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug.
Für wen gelten die Neuregelungen?
Abschließend sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Neuregelungen hinsichtlich der Tonnage-Grenze ausschließlich für diejenigen Unternehmen gelten, die zum grenzüberschreitenden und Kabotageverkehr in der gewerblichen Güterbeförderung befähigt sind (i.d.R. mittels EU-Lizenz). Inhaber rein nationaler Genehmigungen, die nur innerhalb Deutschlands verkehren, sind nicht betroffen.
Sollte Ihr Unternehmen von den geänderten Regelungen betroffen oder Sie sich diesbezüglich unsicher sein, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, dass die Qualifikation einer Person zum Verkehrsleiter zur Erfüllung der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich macht, um die notwendige IHK-Prüfung erfolgreich abzulegen. Ggf. kommt auch ein alternativer Nachweis der Fachkunde in Betracht, z.B. über einen als gleichwertig anerkannten Abschluss. Wir beraten Sie hierzu gern.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Oktober 2020 hatte für Aufsehen gesorgt. Hiernach hätten die in den Wegekostengutachten für die Erhebung der deutschen Lkw-Maut anteilig enthaltenen Kosten für verkehrspolizeiliche Aufgaben nicht auf die Nutzer umgelegt werden dürfen. Wie auch durch die IHK Südthüringen an ihre Mitgliedsunternehmen kommuniziert wurde, galt es, schnell zu handeln und eine Rückerstattung der überzahlten Mautanteile über das zuständige BAG noch im Dezember 2020 geltend zu machen. Aufgrund der gesetzlichen Verjährungsfrist konnte ein Anspruch noch lediglich drei Jahre rückwirkend bis ins Jahr 2017 erhoben werden. Während der Umgang mit diesen Ansprüchen nach wie vor von den Ergebnissen anhängiger Verfahren vor mehreren Oberverwaltungsgerichten abhängt, befand sich der Gesetzgeber in Zugzwang, eine Neukalkulation der Wegekostenrechnung für das Bundesfernstraßennetz in Anpassung an die europäischen Vorgaben zu veranlassen.
Angepasste Mautsätze und Mautrückerstattung
Seit dem 1. Oktober 2021 gelten nunmehr angepasste Mautsätze.
Weiterhin wurde für die betroffenen Unternehmen das Verfahren zur anteiligen Mautrückerstattung für den Zeitraum vom 28. Oktober 2020 (Tag der Verkündung des EuGH-Urteils) bis zum 30. September 2021 (Tag vor Inkrafttreten der neuen Mautsätze) auf den Weg gebracht.
Anträge auf eine anteilige Rückerstattung der auf diesen Zeitraum entfallenden Mautzahlungen können seit dem 3. November 2021 über das Online-Portal des BAG gestellt werden. Eine Antragstellung auf anderem Wege, z. B. per E-Mail oder Einschreiben, ist nicht möglich. Mautzahler sind angehalten, Anträge erst bei Vorliegen der vollständigen Mautaufstellungen (der Toll Collect GmbH bzw. von Anbietern des Europäischen elektronischen Mautdienstes) zur Nachweisführung zu stellen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des BAG.
Die beim BAG eingegangenen Erstattungsanträge für länger zurückliegende Zeiträume wurden bisweilen ruhend gestellt, um die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte zu den verschiedenen Wegekostengutachten abzuwarten. Zu gegebener Zeit werden sich hieraus weitere Schritte ergeben. Die grundsätzliche Anspruchsberechtigung der Antragsteller bleibt hiervon unberührt und erleidet keine Verjährung.
Mit der Novelle der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) vom 9. Dezember 2020 wurden neue Möglichkeiten der Anrechnung spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen auf die Grundqualifikation und Weiterbildung der Berufskraftfahrer geschaffen.
Unternehmen können Kosten sparen
Da diese Möglichkeiten in der Praxis bislang noch nicht flächendeckend bekannt sind, regt die IHK Südthüringen an, individuell von ihnen Gebrauch zu machen. Für das Fahrpersonal ergeben sich Einsparpotentiale beim Schulungsaufwand und damit letztendlich Kosteneinsparungen in den Unternehmen. Anrechenbar sind erfolgreich abgeschlossene Schulungen für Gefahrgutfahrer sowie über den Schutz von Tieren beim Transport.
Was kann angerechnet werden?
Aus- und Weiterbildungen für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße gemäß ADR sowie über Schutzvorkehrungen bei Tiertransporten können angrechnet werden. Folgende Kriterien sind dabei zu beachten:
- Anzahl Unterrichtseinheiten: jeweils in einem Umfang von sieben Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten – insgesamt also bis zu 14 Unterrichtseinheiten
- Anrechnung ist einmal innerhalb des vorgeschriebenen fünfjährigen Weiterbildungsrhythmus möglich
- Anrechnung der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 Abs. 5 BKrFQV)
- Anrechnung der Weiterbildung (§ 4 Abs. 4 BKrFQV) – Hier kann ein Modul mit sieben Unterrichtsstunden der insgesamt fünf Module abgegolten werden, sofern die Person eine erfolgreich abgeschlossene anrechenbare Schulung nachweisen kann.
Für die überwiegende Zahl der Fälle ist von einer Anrechnung über die Gefahrgutfahrerschulung auszugehen. Hierbei ist zu beachten, dass diese gemäß Anlage 1 BKrFQV dem Kenntnisbereich 3 (Nr. 3.7) zuzuordnen ist. Je nach Ausgestaltung der Module muss gewährleistet werden, dass mit den dann noch zu belegenden vier Modulen alle restlichen Kenntnisbereiche abgedeckt werden.
Hier gelangen Sie zur Rechtsgrundlage BKrFQV.
Nach einem jüngst rechtskräftig gewordenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde die Höhe der Lkw-Maut auf Bundesfernstraßen in Deutschland auf falscher Grundlage berechnet. Betroffene Unternehmen der Güterverkehrsbranche haben deshalb die Möglichkeit, sich den überzahlten Anteil der Maut der Jahre 2017-2020 auf Antrag rückerstatten zu lassen. Je nach Fahrzeugflotte können mehrere Tausend Euro an Mauterstattung für ein Unternehmen zusammenkommen. Schnelles Handeln ist erforderlich - Anträge müssen bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden, um auch den Erstattungsanspruch für das Jahr 2017 zu sichern, für das sonst die Verjährung eintreten würde.
Der Erstattungsanspruch geht zurück auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Oktober 2020 (Az. C-321/19), nach dem anteilig in die Mauthöhe einbezogene Kosten für verkehrspolizeiliche Aufgaben der Länder nicht dem eigentlichen Infrastrukturerhalt zugerechnet werden können. Es handele sich hierbei um eine rein hoheitliche Aufgabe des Staates, so die EU-Richter. Diese könne nicht als laufender Kostenpunkt wie beispielsweise Unterhaltungsmaßnahmen durch die Autobahnmeistereien geltend gemacht werden. Gemessen an den in der Maut steckenden Kostenanteilen ergibt sich ein Rückerstattungsanspruch von ca. 3% der getätigten Mautzahlungen. Am Beispiel eines Sattelzuges über 18 t zulässiges Gesamtgewicht (zGG) und mindestens vier Achsen mit der Abgasnorm Euro 6 (3% Rückerstattung auf 18,7 ct Maut pro km) errechnet sich bei einer durchschnittlichen Fahrleistung von jährlich 47.000 km im mautpflichtigen Streckennetz Deutschlands ein Erstattungsanspruch von ca. 265 Euro pro Jahr und Fahrzeug (1.060 Euro auf vier Jahre).
Wenn auch Ihr Unternehmen aufgrund getätigter Mautzahlungen betroffen ist, möchten wir Sie hiermit ermutigen, die Erstattungsmöglichkeiten entsprechend ihrer individuellen Situation für sich zu bewerten und von der Möglichkeit der anteiligen Mautrückerstattung über das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) Gebrauch zu machen. Anträge sind bis spätestens zum 31. Dezember 2020 formlos in Papierform (am besten per Einschreiben) oder als Fax (E-Mail genügt nicht) an das Bundesamt für Güterverkehr, Postfach 190180, 50498 Köln (Fax 0221 5776-1777) zu richten. Für später eingehende Anträge entfällt der Rückerstattungsanspruch auf die Mautzahlungen im Jahr 2017 aufgrund der Verjährungsfrist.
Der Antrag ist auf deutsch zu stellen, soll einen Ansprechpartner des Unternehmens mit E-Mail-Adresse (für Eingangsbestätigung / Rückantwort) enthalten und muss mit Datum und Unterschrift versehen werden. Eine Mautaufstellung und die Kennzeichen der genutzten Fahrzeuge können bereits beigefügt werden. Dies ist nach Auskunft des BAG im ersten Schritt zur Wahrung der Frist jedoch nicht zwingend erforderlich. Für den ersten Schritt wäre es bereits zweckdienlich, eine Aufstellung der Kennzeichen und genutzten Fahrzeuge für den erstattungsfähigen Zeitraum zusammenzustellen und die Benutzer-/Registriernummer zur Mauterhebung durch Toll Collect anzugeben, da das BAG auf die Daten prinzipiell auch Zugriff hat. Erstattungsfähig sind die überzahlten Mautbeträge der Jahre 2017 - 2020.
Ein kurzer Mustertext bzw. Anregung für ein Anschreiben an das BAG könnte wie folgt aussehen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezug nehmend auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Oktober 2020 (Az. C-321/19) sehen auch wir als Güterkraftverkehr betreibendes Unternehmen uns als von den Folgen des Urteils betroffen an. Auch wir haben während des Zeitraums 2017 - 2020 mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen das deutsche Fernstraßennetz genutzt und entsprechende Mautabgaben entrichtet. Aus diesem Grund beantragen wir hiermit die Rückerstattung der überzahlten Mautbeträge.
Eine Aufstellung der genutzten Fahrzeuge mit den jeweiligen amtlichen Kennzeichen sowie die Benutzernummer von Toll Collect unseres Unternehmens entnehmen Sie bitte der Anlage (ggf. weitere Anlagen mit Nachweisen über die Mautzahlungen beifügen). Wir bitten um kurze Eingangsbestätigung per E-Mail an xx@xx.de. Sollten weitere Nachweise zur Bearbeitung des Vorgangs erforderlich sein, bitten wir um entsprechende Mitteilung.
Mit freundlichen Grüßen
Etwa drei Jahre dauerten die Verhandlungen zum nun verabschiedeten EU-Mobilitätspaket I. Am 31. Juli 2020 ist es im EU-Amtsblatt verkündet worden. Hierdurch treten etliche Neuerungen in den Bereichen Marktzugang, Entsendung sowie der Sozialvorschriften im Straßenverkehr in Kraft. Während die meisten Änderungen erst nach Übergangsfristen von 18 bis 21 Monaten wirksam werden, müssen im Bereich der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Fahrtenschreiber einige Regelungen bereits 20 Tage nach Veröffentlichung der Richtlinien beachtet werden.
Beim Mobilitätspaket I handelt es sich nicht um gänzlich neue Verordnungen, sondern um Anpassungen bestehender Regelwerke, mit denen die EU das Ziel verfolgt, die Arbeitsbedingungen für das Fahrpersonal zu verbessern und die Wettbewerbsbedingungen im grenzüberschreitenden Verkehr gerechter zu gestalten. Da je nach Beförderungszweck auch leichte Nutzfahrzeuge, die bislang nicht von den Regelungen für den Zugang zum gewerblichen Güterverkehr erfasst sind, einen bedeutenden Anteil am Verkehrsaufkommen ausmachen, wird mit der Novelle der Verordnung (EG) 1071/2009 die bisherige Gewichtsgrenze von 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht (zGG) auf 2,5 t zGG abgesenkt. Bei rein innerstaatlichen Verkehren (behördliche Genehmigung nicht über EU-Lizenz, sondern über nationale Erlaubnis) bleibt die bisherige Gewichtsgrenze bestehen. Diese grundsätzliche Neuregelung muss nach einer Übergangsphase ab dem 21. Mai 2022 von den Mitgliedstaaten verpflichtend umgesetzt werden.
Das zGG der eingesetzten Fahrzeuge hat auch Auswirkungen auf die nachzuweisende finanzielle Leistungsfähigkeit. Diese beträgt für die weiteren Fahrzeuge lediglich 900 Euro bei Kfz über 2,5 bis max. 3,5 t zGG. Werden von einem Unternehmen ausschließlich Fahrzeuge in diesem Gewichtsbereich eingesetzt, beläuft sich der Betrag für das erste Fahrzeug auf 1.800 Euro.
Die Erforderlichkeit eines Verkehrsleiters im Unternehmen geht mit den geänderten Gewichtsgrenzen für den Marktzugang einher. Bei der Beurteilung seiner persönlichen Zuverlässigkeit werden fortan auch etwaige Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften, Entsenderegeln oder Kabotage in die Bewertung durch die Behörde einbezogen. Sollte ihm seine Zuverlässigkeit in Folge schwerer Verstöße abgesprochen werden, kann er sie frühestens ein Jahr nach dem Datum der Aberkennung zurückerlangen. Voraussetzung ist eine mindestens dreimonatige Weiterbildung oder das erneute Bestehen der Fachkundeprüfung. Bis dahin dürfen in keinen EU-Mitgliedstaaten Güterkraftverkehrsgeschäfte geleitet werden.
Wochenruhezeiten (WRZ), die länger als 45 Stunden andauern, dürfen nicht im Fahrzeug verbracht werden. Der Arbeitgeber muss hierfür wörtlich eine „geeignete geschlechtergerechte Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen“ organisieren und bezahlen. Dies ist nicht erforderlich, wenn der Fahrer diese Ruhezeit nach Rückkehr an seinen Wohnsitz oder seine reguläre Betriebsstätte verbringt. Diese Rückkehr muss jedem Fahrer mindestens einmal in einem Vier-Wochen-Zeitraum ermöglicht werden. Für die eingesetzten Fahrzeuge gilt ferner, dass sie mindestens einmal pro Acht-Wochen-Zeitraum in den Niederlassungsmitgliedstaat zurückkehren müssen.
Weiterhin wurden mehrere Sonderregelungen bei den Lenk- und Ruhezeiten erlassen. So ist es Fahrern im grenzüberschreitenden Güterverkehr möglich, zwei verkürzte WRZ hintereinander einzulegen, wenn in dem zu Grunde gelegten Vier-Wochen-Zeitraum die beiden anderen WRZ regelmäßige sind. Die beiden verkürzten WRZ müssen dabei im „Ausland“ verbracht werden, d.h. weder im Niederlassungsmitgliedstaat des Unternehmens noch im Wohnsitzstaat des Fahrers. Wurden zwei reduzierte WRZ hintereinander eingelegt, ist dem Fahrer vor der darauffolgenden WRZ ein besonderer Ausgleich zu gewähren. Für diesen muss der Fahrer jedoch an seinen Wohnsitz oder zur Niederlassung zurückkehren. An weiteren Sonderregeln für sämtliches Fahrpersonal wurde u.a. die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen die regulär zulässigen Lenkzeiten in einem gewissen Rahmen zu überschreiten, wenn dies dazu dient, den Wohnsitz oder die Niederlassung zu erreichen, wo anschließend eine WRZ eingelegt wird. Die Auslegung dieser Regelungen im Detail ist nach dem Dafürhalten von Experten aktuell noch mit Unsicherheiten behaftet.
Die ebenfalls von der EU vorgegebenen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Niederlassung bzw. den Betriebssitz wurden dahingehend erweitert, dass nun eine Registrierung in der Verkehrsunternehmensdatei des jeweiligen Mitgliedstaates nachzuweisen ist. Weiterhin muss die Zahl der dort registrierten Fahrzeuge sowie des Fahrpersonals mit dem Umfang der über diesen Unternehmensstandort abgewickelten Transporte in einem plausiblen Zusammenhang stehen.
Bei der Kabotage kommt als Neuerung hinzu, dass im Anschluss an die zulässige Zahl der Beförderungen innerhalb eines Mitgliedsstaates eine viertägige Karenzzeit einzuhalten ist, bevor erneut Kabotagebeförderungen im selben Mitgliedstaat durchgeführt werden dürfen. Die Neufassung der Verordnung (EG) 1072/2009 formuliert außerdem den Anspruch an die Mitgliedstaaten, mindestens zweimal jährlich groß angelegte Kontrollen zur Einhaltung der Kabotagebestimmungen durchzuführen. Gerade in diesem Bereich wurde in der Vergangenheit eine unzureichende Kontrollpraxis bemängelt.
Ab Sommer 2023 sind alle neu zugelassenen Fahrzeuge mit der aktuellen Version 2 der 2. Generation intelligenter digitaler Fahrtenschreiber (FS) auszustatten. Diese Version soll zusätzliche Wegepunkte auf der Route aufzeichnen können, so etwa Grenzübertritte sowie Be- und Entladeorte. Außerdem soll nach Fahrzeugen des Güter- und des Personenverkehrs differenziert werden. Bis Ende 2024 ist die Umrüstung aller noch im Einsatz befindlichen analogen FS sowie digitaler FS, die vor dem 15. Juni 2019 eingebaut worden sind, vorzunehmen. Neuere Geräte müssen bis Sommer 2025 gegen die aktuelle Version ausgetauscht werden – immer vorausgesetzt, für das Fahrzeug besteht Aufzeichnungspflicht und es wird im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt. Ab Juli 2026 besteht eine entsprechende Fahrtenschreiberpflicht auch für Kfz über 2,5 bis zu 3,5 t zGG, die im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr im Einsatz sind. Bei Grenzübertritten ist weiterhin bei erster Haltemöglichkeit im Einreiseland das entsprechende Länderkennzeichen im digitalen FS zu setzen bzw. im analogen FS einzutragen. Beim analogen FS ist diese Vorgabe zwingend ab Ende August 2020 einzuhalten, beim digitalen FS ist sie ab Anfang 2022 verbindlich.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/67/EU über die Entsendung von Kraftfahrern erstreckt sich auf alle Fahrer, die Angestellte von in der EU niedergelassenen Unternehmen sind, bei der Durchführung von Kabotagefahrten und grenzüberschreitenden Fahrten ohne Bezug zum Niederlassungsstaat (nicht-bilaterale Fahrten), jedoch nicht auf bilaterale Fahrten (mit Bezug zum Niederlassungsstaat). Mit dem Ziel der einfacheren Erfüllung melderechtlicher Vorgaben wird das Verfahren der Entsendemeldung in das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) der EU integriert. Das dafür notwendige Online-Formular soll spätestens in sechs Monaten bereitstehen und die öffentlich zugängliche IMI-Schnittstelle für die Nutzung durch die Unternehmen konfiguriert sein.
Die in diesem Artikel lediglich auszugsweise dargestellten Neuerungen sind teilweise komplex gestaltet und nach Einschätzung von Experten noch nicht in allen Belangen und je nach Fallkonstellation rechtlich eindeutig auszulegen. Hier bedarf es noch rechtlicher Klarstellungen seitens der Gesetzgebung. Bis Sommer 2022 soll die EU-Kommission außerdem eine Einschätzung erarbeiten, ob eine Flexibilisierung der Vorschriften für den grenzüberschreitenden Omnibus-Gelegenheitsverkehr erfolgen soll und wie diese aussehen kann. Unternehmen insbesondere der Reisebusbranche haben hier beispielsweise einen Bedarf an Flexibilisierung der Lenk- und Ruhezeiten für das Fahrpersonal im Gelegenheitsverkehr identifiziert.
Das Mobilitätspaket I beinhaltet im Einzelnen die Anpassung folgender EU-Verordnungen und Richtlinien:
- Verordnung (EU) 2020/1054 zur Änderung der VOen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014
- Verordnung (EU) 2020/1055 zur Änderung der VOen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012
- Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Ausgestaltung der Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG
Die Steigerung der Attraktivität des Ausbildungsberufs „Berufskraftfahrer/in“ benötigt angesichts des aktuellen Fachkräftemangels im Verkehrsgewerbe nachhaltige Impulse. Neben den vielseitigen fachlichen Inhalten der Ausbildung, die Berufseinsteiger ermutigen sollen, diesen Weg einzuschlagen, existieren gerade auch für Unternehmen finanzielle Anreize zur Ausbildung von Nachwuchskräften. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) kann pro betrieblichem Ausbildungsverhältnis pauschal 50.000 Euro als zuwendungsfähige Kosten anerkennen, wobei sich die Förderhöhe bei kleinen Unternehmen auf bis zu 70 Prozent dieses Betrages beläuft. Zu beachten ist unter anderem, dass der Ausbildungsvertrag erst nach Stellung des Antrags auf Förderung geschlossen werden darf.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, die Sie als Unternehmen erfüllen müssen, und Hinweise zur Antragstellung finden Sie auf der Webseite des BAG.
Das Bundesverkehrsministerium hat die Förderrichtlinie zur Förderung von energieeffizienten und/oder CO2-armen schweren Nutzfahrzeugen (EEN) veröffentlicht. Das Förderprogramm bezuschusst die Anschaffung von Lkw und Sattelzugmaschinen (mindestens 7,5 Tonnen) mit Erdgasantrieb (CNG), Flüssigantrieb (LNG) oder bestimmten Elektroantrieben (reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge), die für den Güterverkehr bestimmt sind.
Die Fahrzeuge müssen als serienmäßiges Neufahrzeug in einem EU-Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten werden. Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen.
Der Zuschuss ist abhängig von der Antriebsart und wird wie folgt festgelegt:
- Erdgasantrieb (CNG): 8.000 Euro
- Flüssigerdgasantrieb (LNG) 12.000 Euro
- Elektroantrieb bis einschließlich 12 Tonnen 12.000 Euro
- Elektroantrieb ab 12 Tonnen 40.000 Euro
Die Summe darf insgesamt 40 % der Investitionsmehrkosten nicht überschreiten. Auch Leasing- und Mietkaufverträge können bezuschusst werden.
Weitere Informationen finden Unternehmen auf der Webseite des Bundesamtes für Güterverkehr.
Im Rahmen der Kleinserien-Richtlinie sind Investitionen in E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung für den fahrradgebundenen Lastenverkehr seit dem 1. März 2018 mit bis zu 2.500 Euro förderfähig.
Lastenräder können im urbanen und suburbanen Lieferverkehr einen merklichen Beitrag zum Klimaschutz leisten - besonders auf der sog. „letzten Meile“. Zusätzlich bestehen weitere verkehrsgekoppelte Nachhaltigkeitsvorteile, wie z.B. Feinstaub- und Stickoxidminderungen sowie Reduzierung der Lärmemissionen. Im Rahmen der Kleinserien-Richtlinie des Bundesumweltministeriums sind Investitionen in E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung für den fahrradgebundenen Lastenverkehr mit bis zu 2.500 Euro förderfähig. Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz bietet in regelmäßigen Webinaren praxisgerechte Informationen für Unternehmen an.
Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat Arbeitshinweise zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 6 StVO und Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 StVO zur Durchführung von Langholztransporten (Stammholz, Schnittholz, Holzleimbinder) veröffentlicht. Ziel ist die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens bei der Erteilung von Ausnahmen und Erlaubnissen. Die Anwendungshinweise gelten zunächst nur für Thüringen.
1. Verzicht auf das Anhörungsverfahren
- Sofern ausschließlich eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich ist, kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn eine Transportlänge (einschl. Ladungsüberhang) von 25 m nicht überschritten wird.
Ist das Fahrzeug mit einem nach vorn überstehenden Ladekran ausgerüstet verlängert sich die Gesamtlänge um die überstehende Länge des Ladekrans, längstens jedoch bis auf 27 m.
2. Transporte mit Anhörverfahren
- Überschreiten die unter Nr. 1. genannten Transporte (Fahrzeug und Ladung) die Gesamtlängen bis 28 m (ohne Ladekran) bzw. bis 30 m (mit Ladekran) können streckenbezogene Ausnahmegenehmigungen nach Durchführung der Anhörverfahren erteilt werden.
3. Verfahren bei der Erteilung von Ausnahmen/Erlaubnissen nach Nr. 1. oder Nr. 2.
- Die Ausnahmegenehmigungen/Erlaubnisse sind auf folgende Fahrstrecken zu beschränken:
- Bei Stammholz vom Einschlagort (Wald) zum Holzbearbeitungsbetrieb (Sägewerk), zur Verladestation (Bahn, Schiff) oder zum Holzlagerplatz (Nass- und Trockenlager),
- Bei Schnittholz vom Holzbearbeitungsbetrieb (Sägewerk) zum Empfänger,
- Bei Holzleimbindern vom Hersteller zur Baustelle.
Die maximale Beförderungsstrecke beträgt hierbei 200 km.
- Ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich, muss zuvor die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO hinsichtlich des Kurvenlaufverhaltens und der überstrichenen Ringflächen eingehalten werden.
- Die Ladung darf nicht mehr als 5 m nach hinten oder nicht mehr als 6 m über die letzte Achse hinausragen.
Die Senatsverwaltung Berlin hat die Ausnahmegenehmigung vom Feiertagsfahrverbot für LKW über 7,5 t und für Anhänger hinter LKW am 31. Oktober der Jahre 2016 sowie 2018 bis 2020 für Fahrten von und nach Berlin erteilt. Damit können am Reformationstag für den Berlinverkehr die Autobahnstrecken der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen genutzt werden.
Seit dem 1. Juli 2016 sind auch deutsche Transportunternehmen, die ihre Arbeitnehmer (d. h. auch Fahrer) nach Frankreich entsenden, dazu verpflichtet, diese vor Beginn der Fahrten anzumelden und einen Repräsentanten zu benennen.
Der Repräsentant stellt die Verbindung zwischen der Arbeitsinspektion, dem Service der Polizei und Gendarmerie sowie den Zoll- und Steuerbehörden her. Er lagert die Dokumente, die zur Disposition der Arbeitsinspektion stehen müssen.
Die französischen Vorschriften gelten auch für Fahrpersonal, dass für bilaterale Verkehre mit Frankreich und für Kabotageverkehre in Frankreich eingesetzt wird. Bus- und Transportunternehmen müssen für jeden nach Frankreich fahrenden Fahrer eine Entsendebescheinigung ausstellen. Fortan gelten für alle Fahrer, die auf französischem Staatsgebiet eingesetzt werden, für die einsetzenden Unternehmen folgende Vorschriften:
- Einhaltung des französischen Mindestlohns (SMIC)
- Erstellung einer Entsendebescheinigung (Attestation de détachement)
- Benennung eines Vertreters in Frankreich
Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer bietet auf Honorarbasis folgende Dienstleistungen an:
- Repräsentanz und Durchführung der Anmeldeformalitäten
- Repräsentanz ohne Durchführung der Anmeldeformalitäten
Ausnahmsweise wird die Repräsentanz auch übernommen, ohne die Entsendeerklärung zu erstellen. Für diesen Fall müsste jedoch jede Haftung seitens der Deutsch-Französischen Industrie- und Handelskammer betreffend der Richtigkeit und ordnungsgemäßen Abgabe der Entsendeerklärungen abgelehnt werden.
Ansprechpartner: Emmanuelle Defiez
Telefon: +33 140 583 545
E-Mail: edefiez@francoallemand.com
Die IHK Rhein-Neckar hat Informationen zur französischen Meldepflicht und die hierfür notwendigen Dokumente in einem Merkblatt zusammengefasst.
Informationen finden Sie auch auf der Seite des französischen Verkehrsministeriums (auch in deutscher Sprache).
Das BMVI hat seine geänderte Auffassung über die Anwendbarkeit des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) auf Leerfahrten mit Kraftfahrzeugen mitgeteilt. Danach fallen Leerfahrten mit Kraftfahrzeugen nicht mehr unter den Anwendungsbereich des BKrFQG.
Das BMVI begründet seine geänderte Auffassung damit, dass aus einem schriftlichen Vermerk der EU-Kommission (KOM) zur Anwendung der Ausnahmeregelungen der Richtlinie 2003/59/EG hervorgehe, dass das Fahren unbeladener Fahrzeuge ohne Güter oder Fahrgäste per Definition nicht unter die Richtlinie falle. Die KOM begründe ihre Ansicht mit Art. 1. Danach finde die Richtlinie auf Fahrer Anwendung, die auf öffentlichen Verkehrswegen Beförderungen durchführen. Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Beförderungen handelt, oder die auf Straßen durchgeführt werden, die nicht öffentlich sind, fallen daher nicht unter die Richtlinie. Daher habe der ehemalige Bundesverkehrsminister Dobrindt entschieden, dass Fahrten der Autovermieter, Kraftfahrzeughersteller und -händler, Werkstattbetreiben, Hol- und Bringdiensten im speziellen sowie allgemein gewerbliche Leerfahrten nicht mehr unter das BKrFQG fallen. In der Folge entfallen der Erwerb der Grundqualifikation sowie der Nachweis der Teilnahme an 35 Stunden Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren.
Das BMVI hat aus aktuellem Anlass nachstehende Auskunft im Zusammenhang mit der Verhängung von Strafgeldern wegen Unterstützung illegaler Einwanderung bei der Einreise nach Großbritannien erteilt: Die Botschaft London hat aufgrund der Verhängung von Geldstrafen gegen deutsche Fahrer/Unternehmen bei den britischen Behörden (Civil Penalty Unit) um Auskünfte zur aktuellen Verfahrensweise gebeten.
Sind die bekannten Leitlinien noch aktuell?
Die auf der Webseite eingestellten Leitlinien “Wie man eine Strafe vermeidet” („How to avoid a penalty“) sind weiterhin gültig und werden angewandt. Die Leitlinien basieren auf dem Praxisleitfaden des britischen Innenministeriums zur verborgenen Einreise, der ebenfalls auf der Webseite eingestellt ist. Ihre Einhaltung wird bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Strafe verhängt wird, berücksichtigt. Ggf. ist der Titel („Wie man eine Strafe vermeidet“) irreführend, da es sich (aus rechtlicher Sicht) um Ermessensrichtlinien handelt und das Befolgen nicht in jedem Fall bedeutet, dass überhaupt keine Strafe verhängt wird.
Gibt es Handlungsrichtlinien bzgl. der Vermeidung von Strafen für Transporte mit Überbreite?
Besondere Handlungsrichtlinien für Transporte mit Überbreite existieren nicht. Kann ein Fahrzeug aufgrund seiner Überbreite nicht mit Vorhängeschlössern oder Tilt-Kabeln gesichert werden, führt allein das Fehlen dieser Sicherungssysteme nicht zu einer Strafe. Allerdings sollte in diesen Fällen die manuelle Kontrolle der Ladung und des Laderaums besonders sorgfältig erfolgen. Auch ist der Nachweis erforderlich, dass schriftliche Instruktionen in Bezug auf die Sicherheit des Fahrzeuges sowie eine Checkliste vorliegen und dass eine Fahrerschulung sowie -überprüfung („Monitoring“) stattgefunden haben.
Zur Fahrerschulung: Fahrer sollten alle 6 Monate nachweislich darin eingewiesen werden, wie verborgene Immigration vermieden und ein Fahrzeug gesichert und überprüft werden kann. Der Nachweis kann durch eine mit Datum und Unterschrift des Arbeitgebers sowie des Fahrers versehene Bescheinigung geführt werden.
Zur Fahrerüberprüfung („Monitoring“): Der Arbeitgeber sollte die Checklisten nach jeder Fahrt sammeln und 6-12 Monate aufheben, um festzustellen, ob sich der Fahrer an die Instruktionen des Sicherns und Überprüfens des Fahrzeugs hält.
Die als sog. „Handwerkerregelung“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 b Fahrpersonalverordnung) bestehende Ausnahme von der Tachographenpflicht war nach einem EU-Beschluss im Jahr 2015 dahingehend abgeändert worden, dass die Nahzone von 50 km auf einen Umkreis von 100 km um den Standort des Unternehmens angehoben wurde. Innerhalb der Nahzone sind Fahrer bei Fahrten mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von max. 7,5 t zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die sie zur Ausübung ihres Berufes benötigen, von den Bestimmungen der Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen. Ein Kontrollgerät im Fahrzeug muss somit nicht betrieben werden.
Nach Angaben des Bundesamtes für Güterverkehr sind die Begriffe Material und Ausrüstung dabei weit auszulegen. In Betracht kommt bspw. eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör. Ebenfalls erfasst sind der An- und Abtransport sowie Transporte im Rahmen des Fertigungsprozesses von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Auch Aus- und Anlieferungsfahrten sind von der Ausnahmeregelung umfasst, wenn das Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Gleiches gilt für den Abtransport von Abfallprodukten wie Bauschutt und Aushub.
Ausnahmen der Fahrpersonalverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 b im Überblick:
- Zulässiges Gesamtgewicht (zGG) über 2,8 t bis einschl. 3,5 t:
- Fahrer von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit mehr als 2,8 t zGG aber nicht mehr als 3,5 t zGG sind – unabhängig von der Entfernung bis zum Betriebssitz – von den Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen. In diesen Fällen muss kein Kontrollgerät eingebaut werden bzw. ein vorhandenes Kontrollgerät muss nicht betrieben werden.
- Zulässige Gesamtgewicht über 3,5 t bis einschl. 7,5 t
- Fahrer von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit mehr als 3,5 t zGG aber nicht mehr als 7,5 t zGG sind von den Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen, wenn diese in der Nahzone eingesetzt werden. Wird die Nahzone verlassen, muss ein Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut sein und betrieben werden.
- Zulässige Gesamtgewicht über 7,5 t:
- Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit mehr als 7,5 t zGG sind von den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006 nicht ausgenommen. Dies bedeutet, dass ein Kontrollgerät einzubauen und zu betreiben ist.
Die aktive Steuerung von Preisrisiken beim Einkauf von Dieselkraftstoff wird immer mehr zu einem entscheidenden Erfolgsfaktor: Vorausschauendes Agieren und konsequente Preissicherung ersetzen bloßes Reagieren in einem volatilen Markt. Je größer der Anteil von Rohstoffen an der Wertschöpfungskette ist, desto stärker wirken sich Schwankungen der Rohstoffpreise auf den geschäftlichen Erfolg aus. Auch Transport- und Handelsunternehmen müssen im internationalen Wettbewerb schärfer denn je kalkulieren. Unsichere Faktoren wie schwankende Dieselkraftstoffpreise können dabei gravierende Folgen haben und aus einem lukrativen Auftrag schnell ein Verlustgeschäft machen.
Eine aktive Steuerung von Zins- und Währungsrisiken ist längst gängige Praxis. Die anwendbaren Instrumente beim Rohstoff Dieselkraftstoff sind dieselben – nur die Schwankungsbreite und direkte Betroffenheit der Unternehmen sind ungleich höher. So ermittelte die Commerzbank, dass der Dieselkraftstoffpreis als einer der Kostenfaktoren für transportintensive Branchen zwischen Februar 2014 und Januar 2015 um 20,7 Prozent schwankte. Zum Vergleich: Im selben Zeitraum schwankte der Euro-Dollar-Wechselkurs lediglich um 7,4 Prozent. Das veranschaulicht, dass die starken Preisveränderungen bei Dieselkraftstoff seriösen Kalkulationen rasch die Grundlage entziehen. Ein systematisches und aktives Risikomanagement im Rohstoffbereich gewinnt immer mehr an Bedeutung und schafft belastbare Kalkulationsgrößen.
Für jedes Unternehmen lässt sich nach den jeweils individuellen Anforderungsprofilen eine passgenaue Sicherungsstrategie entwickeln. Hierzu gibt es eine breite Palette an maßgeschneiderten Lösungen, die sich unternehmensspezifisch auf das entsprechende Grundgeschäft, die eigene Marktmeinung und die individuellen Anforderungen an die Sicherung abstimmen lassen.
Die finanzielle Sicherung führt zu einer Trennung von Preis und Warenstrom. Damit gewinnt das Unternehmen die Flexibilität, beide Elemente unabhängig voneinander zu steuern. Die Preisabsicherung bei günstigen Marktpreisen kann z. B. einen kapitalbindenden Lageraufbau ersetzen. Die Kalkulationsgrundlage wird damit gesichert. Darüber hinaus entfallen die Kosten der Lagerhaltung und Finanzierung des Dieselkraftstoffes. Im Sinne der Kunden- und Lieferantenpflege kann durch den Einsatz von Finanzinstrumenten auf Klauseln der Preisüberwälzung verzichtet und der Faktor Dieselkraftstoffpreis fixiert werden. Dies schützt die Geschäftspartner vor ungünstigen, nicht durchreichbaren Preisentwicklungen und erhöht die Transparenz für alle Beteiligten.
Abstimmung zwischen BMVI und Bundesverband Lohnunternehmen e.V. zur Genehmigung nach GüKG.
Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist gewerblicher Güterverkehr die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kfz mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Die Ausnahmen für die Landwirtschaft sind in § 2 GüKG festgelegt:
- Für eigene Zwecke: Der Landwirt bzw. der Mitarbeiter transportiert ausschließlich die eigenen land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Erzeugnisse oder Bedarfsgüter des landwirtschaftlichen Betriebes.
- Nachbarschaftshilfe: Gegenseitige Hilfeleistung ist befreit, aber dafür darf kein Geld bezahlt werden.
- Im Rahmen eines Maschinenring e. V. oder vergleichbaren Zusammenschlusses: Ein Landwirt ist Mitglied eines Maschinenrings e. V. und befördert unter Vermittlung dieses Maschinenrings für einen anderen Landwirt, der ebenfalls Mitglied des Maschinenrings ist, dessen lof Erzeugnisse oder Bedarfsgüter. Die Beförderungen sind bis zu einem Umkreis von 75 km um den Betriebssitz vom GüKG befreit, wenn die Transporte mit Kfz steuerbefreiten Zugmaschinen und Anhängern (keine Sattelzugmaschinen oder LKW) durchgeführt werden.
Das heißt, Gütertransporte für Dritte unterliegen dem GüKG. Diese Rechtslage war in der gemeinsamen Besprechung zwischen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Bundesverband Lohnunternehmen e.V. und Landwirtschaftskammer Niedersachsen klargestellt worden.
+49 3681 362-132