Gefahrgut
Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Eisenbahn, Binnenschiff umfasst oder im Rahmen dieser Tätigkeit verpackt, belädt, befüllt oder entlädt, muss einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte (Sicherheitsberater) bestellen (ADR, Abschnitt 1.8.3). In Deutschland gilt dies auch für Beförderungen gefährlicher Güter im Seeverkehr (Gefahrgutbeauftragten-Verordnung, GbV).
Befreiungen von der Pflicht zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,
- deren Tätigkeiten sich auf die Beförderungen gefährlicher Güter beziehen, deren Freistellung von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) geregelt ist oder sich auf Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6. ADR festgelegten Mengen liegen, oder die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4. und 3.5. ADR/RIDADN/IMDG-Code durchführen,
- die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt,
- denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind oder
- die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktiver Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3. ADR.
Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Gefahrgutbeauftragte, die von einem Unternehmen bestellt werden, müssen die von der Industrie- und Handelskammer anerkannten Schulungen absolviert und die Prüfung vor der IHK bestanden haben. Für die (schriftliche) Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten kann eine interne (Mitarbeiter des Unternehmens) oder externe Lösung gefunden werden. Ist kein Gefahrgutbeauftragter bestellt, so muss der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes den Anforderungen des Gefahrgutbeauftragten genügen.
Schulung von Gefahrgutbeauftragten
Der vorgeschriebene Umfang der Schulungen beträgt 30 Unterrichtseinheiten für einen Verkehrsträger. Bei Schulungen für weitere Verkehrsträger kommen jeweils 10 Unterrichtseinheiten hinzu. Über die Teilnahme an der Schulung wird vom Lehrgangsveranstalter eine Lehrgangsbestätigung ausgestellt.
Die Prüfung für Gefahrgutbeauftragte erfolgt vor der IHK Erfurt. Zu den erforderlichen Antragsmodalitäten sowie zu Information für die fachliche Vorbereitung der Prüfung für Gefahrgutbeauftrage berät Sie die IHK Erfurt.
Weitere Informationen
Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden. Geregelt wird der Gefahrguttransport durch die Gefahrgutverordnung Straße/ Eisenbahn/ Binnenschiff (GGVSEB) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
Zum 1. Januar 2013 wurde die bisherige orangefarbene Bescheinigung durch eine sogenannte "ADR-Card" ersetzt. Die neue Karte enthält neben den persönlichen Daten des Fahrers und der Angabe der Gefahrgutklassen, die von ihm befördert werden dürfen, auch ein Lichtbild des Inhabers. Hierfür muss spätestens zur jeweiligen Prüfung (Basiskurs, Aufbaukurse, Auffrischung) ein Foto in Passbildqualität vorgelegt werden. Die Neuregelung gilt für Fahrer, die ihre Prüfung nach dem 1. Januar 2013 ablegen. Für Fahrer mit einer alten Bescheinigung ändert sich zunächst nichts. Bereits von der IHK ausgestellte ADR-Bescheinigungen in Papierform dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiter verwendet werden.
Gefahrgutfahrerschulung
Kraftfahrer, die Gefahrgut in kennzeichnungspflichtiger Menge befördern, sind bei einem von der IHK anerkannten Veranstalter zu schulen und müssen im Anschluss daran eine Prüfung vor der IHK ablegen. Nach spätestens 5 Jahren ist dieses Wissen im Rahmen einer Fortbildungsschulung mit anschließender Prüfung aufzufrischen.
Beförderung gefährlicher Güter – Stück- und Schüttgut
Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken oder loser Schüttung in kennzeichnungspflichtiger Menge benötigt man einen Gefahrgutschein (ADR-Bescheinigung). Dies gilt für alle betroffenen Fahrzeuge, unabhängig vom Gewicht. Der Basiskurs ist die Grundvoraussetzung um weitere Aufbaukurse (Tank, Explosivstoffe, radioaktive Stoffe) absolvieren zu können
Beförderung gefährlicher Güter – Tank
Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1m³ befördert werden, Führer von Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1m³ und Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3m³ auf einer Beförderungseinheit befördert werden, müssen zusätzlich am Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks teilgenommen und die zugehörige Prüfung bestanden haben.
Beförderung gefährlicher Güter – Klasse 1
Bei Transporten von gefährlichen Gütern der Klasse 1 in kennzeichnungspflichtiger Menge benötigt man unabhängig vom Fahrzeuggewicht zusätzlich zum Basiskurs den Aufbaukurs Sprengstoffe / explosive Stoffe.
Beförderung gefährlicher Güter – Klasse 7
Bei Transporten von gefährlichen Gütern der Klasse 7 in kennzeichnungspflichtiger Menge benötigt man unabhängig vom Fahrzeuggewicht zusätzlich zum Basiskurs den Aufbaukurs radioaktive Stoffe.
Schulungssystem
Basiskurs | 19 Unterrichtseinheiten (UE) | 45 Min. Prüfung |
Aufbaukurs Tank | 13 UE | 45 Min. Prüfung |
Aufbaukurs Klasse 1 | 8 UE | 30 Min. Prüfung |
Aufbaukurs Klasse 7 | 8 UE | 30 Min. Prüfung |
Auffrischungsschulung | 12 UE | 30 Min. Prüfung |
Ersatzausstellung
Im Falle des Verlustes der ADR-Schulungsbescheinigung kann bei der zuständigen IHK, bei der die Prüfung abgelegt wurde, gebührenpflichtig eine Ersatzbescheinigung beantragt werden (formloser schriftlicher Antrag). Ab 01.01.2013 ist auch für die Ersatzausstellung ein Lichtbild in Passbildqualität erforderlich.
Downloads
Satzung Gefahrgutfahrerausbildung.pdf
Schulungsveranstalter Südthüringen.pdf
Schulungen für Gefahrgutfahrer zum Erwerb, zur Erweiterung sowie zur Verlängerung der ADR-Schulungsbescheinigung unterliegen bestimmten Qualitätskriterien. Die Schulungsveranstalter müssen in der Lage sein, die Schulungen ordnungsgemäß durchzuführen. Das heißt, es müssen insbesondere fachlich und pädagogisch qualifiziertes Lehrpersonal, notwendige geeignete Räume für den Unterricht und das erforderliche Ausbildungsmaterial vorhanden sein. Die Anerkennung und Überwachung von Schulungen und Schulungsanbietern obliegt den Industrie- und Handelskammern. Die Einzelheiten der Anerkennung sind durch Satzung geregelt. Antragsformulare für die Anerkennung von Schulungsanbietern sowie die Anmeldung von Lehrgängen/Prüfungen können den „Downloads“ entnommen werden.
Lehrpläne
Schulungsveranstalter müssen der IHK Lehrpläne vorlegen, die den Anforderungen der als Verwaltungsvorschrift erlassenen Kurspläne entsprechen. Die aktuelle Verwaltungsvorschrift Gefahrgutfahrer sowie die gültigen Kurspläne finden Sie unter „Downloads“.
Lehrkräfte
Lehrkräfte für die Schulung von Gefahrgutfahrern müssen fachlich und pädagogisch qualifiziert sein. Fachlich qualifiziert ist, wer über allgemeine Kenntnisse der Zusammenhänge der Gefahrgutvorschriften sowie die zur Vermittlung des Lehrstoffs in ihrem Themensektor notwendigen besonderen Kenntnisse verfügt. Pädagogisch qualifiziert ist, wer zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse befähigt ist. Das Antragsformular für die Anerkennung von Lehrkräften steht unter „Downloads“ zur Verfügung.
Der Veranstalter hat der IHK durch Vorlage aussagefähiger Unterlagen nachzuweisen, dass seine Lehrkräfte über die entsprechende Qualifikation verfügen.
Nachweis der besonderen Kenntnisse für die Aufbaukurse Klasse 1 und Klasse 7:
Schulung Aufbaukurs Klasse 1 (AK1)
Gefahrgutfahrerschulung mit Prüfung Basiskurs + Aufbaukurs Tank + Aufbaukurs Klasse 1 (Gültige ADR-Bescheinigung sowie
Gültige Sprengstoffbefähigung nach § 20 Sprengstoffgesetz ausgestellt durch befähigte Behörde
Schulung Aufbaukurs Klasse 7 (AK7)
Gefahrgutfahrerschulung mit Prüfung Basiskurs + Aufbaukurs Tank + Aufbaukurs Klasse 7 (Gültige ADR-Bescheinigung) sowie
Nachweis der Kenntnisse für die Beförderungen radioaktiver Stoffe gem. § 4 Atomgesetz (AtG) und § 16 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) (z. B. Schulung bzw. Bestellung als Strahlenschutzbeauftragter)
Schulungsstätte
Der Veranstalter muss über geeignete Räume und erforderliche Übungsplätze verfügen. Diese müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die Lehrgänge sachgerecht, ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne Störung der Teilnehmer durchgeführt werden können. Das Antragsformular für die Zulassung von Schulungsstätten steht unter „Downloads“ zur Verfügung
Mindestanforderungen des Unterrichtsraumes:
Arbeitsfläche je Teilnehmer: 1 qm
Arbeitsfläche für Lehrkraft und Platzbedarf für Lehrmaterial: 8 qm
Gesamtlehrraum: 25 qm
Raumhöhe: 2,4 m
Die Teilnehmer müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.
Die IHK bestimmt, wie viele Teilnehmer im Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen (max. 25 Teilnehmer).
Weitere Informationen
Anmeldungsformular Lehrgang-Prüfung.pdf
GGf-Schulungsveranstalter-Antrag_Modifikation Lehrkraft.pdf
GGf-Schulungsveranstalter-Antrag_Modifikation Schulungsstätte.pdf
GGf-Schulungsveranstalter-Antrag_Anlage Lehrkraft.pdf
GGf-Schulungsveranstalter-Antrag.pdf
Satzung Gefahrgutfahrerausbildung.pdf
Verwaltungsvorschrift Kurspläne.pdf
Kurspläne
Kursplan Auffrischungsschulung_2017.pdf
Kursplan Aufbaukurs Tank_2017.pdf
Alle zwei Jahre müssen sich Unternehmen im Umgang mit gefährlichen Gütern auf Neuerungen im Gefahrgutrecht einstellen.
Im Rahmen des 11. Thüringer Gefahrgutforums boten die Thüringer Industrie- und Handelskammern gemeinsam mit dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 1. Juni 2017 im Haus der Wirtschaft in Suhl die Möglichkeit, sich kostenfrei über die wichtigsten Änderungen der Gefahrgutvorschriften 2017 zu informieren. Die gemeinsame Veranstaltung richtete sich an Unternehmen die Gefahrstoffe versenden, transportieren und empfangen sowie Institutionen, die besondere Verantwortung für die Sicherheit im Gefahrguttransport tragen. So bot das gut besuchte Forum den Teilnehmern auch die Gelegenheit zum Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit Kollegen und Experten.
Mit dem Gefahrgutforum wurden auch die neuen Broschüren „Gefahrgutbeförderung in Thüringen 2017“ mit interessanten Fachartikeln sowie einer umfassenden Übersicht zu Ansprechpartnern von Behörden, Institutionen und Schulungsstätten druckfrisch veröffentlicht. Die Broschüre ist über die Rubrik Downloads sowie als Printversion in der Geschäftsstelle der IHK Südthüringen verfügbar.
Am 1. Juli 2017 sind die Änderungen des Gefahrgutrechts (ADR 2017) verbindlich anzuwenden. Im Zuge der Änderungen des ADR musste auch die nationalen Rechtsgrundlagen und Richtlinien, die GGVSEB und die RSEB, angepasst werden. Einen umfassenden Überblick zu den wichtigsten Änderungen im Gefahrgutrecht bot Jörg Holzhäuser in seinem Vortrag.
Anschließend wurde der Fokus auf die praktische Umsetzung der Gefahrgutvorschriften gerichtet. Jürgen Beck von der SCHENKER Deutschland AG sowie der Leiter der SCHENKER-Niederlassung in Arnstadt beschrieben das Gefahrgutmanagement in einem der größten Logistikunternehmen. Dabei wurde auch Kritik am immer komplexeren und unübersichtlichen Regelwerk im Gefahrgutrecht laut, das in der Praxis umgesetzt werden muss.
Den Abschluss des Forums bildete der Vortrag von Ingo Nippe, Mitarbeiter der Kontrollgruppe der Thüringer Autobahnpolizei.

+49 3681 362-132
Downloads
- Schulungsveranstalter Südthüringen.pdf
- Fragenkatalog Gefahrgutbeauftragte 2017.pdf
- Satzung Gefahrgutfahrerausbildung.pdf
- Anmeldungsformular Lehrgang-Prüfung.pdf
- GGf-Schulungsveranstalter-Antrag_Modifikation Lehrkraft.pdf
- GGf-Schulungsveranstalter-Antrag_Modifikation Schulungsstätte.pdf
- GGf-Schulungsveranstalter-Antrag_Anlage Lehrkraft.pdf
- GGf-Schulungsveranstalter-Antrag.pdf
- Satzung Gefahrgutfahrerausbildung.pdf
- Verwaltungsvorschrift Kurspläne.pdf