Güterkraftverkehr

Für die gewerbliche Beförderung von Gütern mit Kfz, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschl. des Anhängers) 3,5 Tonnen übersteigt, wird eine Erlaubnis benötigt.

Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben will, benötigt dazu neben der Gewerbeanmeldung eine Erlaubnis oder eine Gemeinschaftslizenz der zuständigen Verkehrsbehörde, wenn er zumindest ein Fahrzeug mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einsetzt. Dies gilt auch für Gespanne, deren Zugfahrzeug bis zu 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht aufweist, das Gespann jedoch diese Grenze überschreitet.

Während die Erlaubnis für den Güterkraftverkehr ausschließlich zu innerstaatlichen Beförderungen berechtigt, autorisiert die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz. Die Gemeinschaftslizenz kann ebenfalls für innerdeutsche Beförderungen eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in den vorgenannten EU-Staaten (so genannte Kabotagebeförderungen) mit Ausnahme der Schweiz.

Die Erlaubnis/Lizenz wird erteilt wenn:

  • das Unternehmen und dessen Verkehrsleiter zuverlässig sind,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist,
  • der Unternehmer oder dessen Verkehrsleiter fachlich geeignet ist.

Sollten Sie als Unternehmer nicht selbst über die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens verfügen und dafür auf eine(n) Verkehrsleiter(in) zurückgreifen wollen, beachten Sie bitte das Merkblatt „Verkehrsleiter“.

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

Der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit wird anhand des Führungszeugnisses sowie einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ermittelt. Die Zuverlässigkeit darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in den Bereichen Handelsrecht, Insolvenzrecht, Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche, Straßenverkehr, Berufshaftpflicht, Menschen- oder Drogenhandel. Es darf weiterhin in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften verhängt worden sein.

Von schon bisher selbständigen, gewerbetreibenden Unternehmern sind darüber hinaus noch sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorzulegen. Dies sind z.B.

  • Bescheinigungen des Finanzamtes sowie der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit.
  • Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkassen (AOK oder Ersatzkassen) über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • Bescheinigung der betrieblich zuständigen Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens notwendigen finanziellen Mittel verfügbar sind. Dies prüft die Verkehrsbehörde anhand einer aktuellen Vermögensübersicht. Von schon bisher buchführungspflichtigen Unternehmern ist der letzte Jahresabschluss vorzulegen. In jedem Fall müssen die gemachten Angaben immer von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüft und beglaubigt sein. Um als finanziell leistungsfähig anerkannt zu werden, müssen die Eigenmittel und Betriebsmittel bzw. das Eigenkapital zuzüglich der Reserven mindestens 9.000,- EURO für das erste Fahrzeug und 5.000,- EURO für jedes weitere Fahrzeug betragen.

Nachweis der fachlichen Eignung

Die fachliche Eignung besitzt derjenige, der über die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten gem. Anhang I VO (EG) 1071/2009 verfügt. Der Nachweis erfolgt durch

  • eine Fachkundeprüfung vor der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen IHK,
  • anerkannte Abschlussprüfungen, die vor dem 4. Dezember 2011 abgelegt bzw. die Ausbildung dazu begonnen wurde,
  • eine mindestens zehnjährige ununterbrochene leitende Tätigkeit in Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs vor dem 4. Dezember 2009.

Der Güterverkehr innerhalb des CEMT-Raumes ist durch ein System von Genehmigungen geregelt. CEMT ist die Abkürzung für die Europäische Verkehrsministerkonferenz.

CEMT-Genehmigungen berechtigen zu Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der Europäischen Union und Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäische Staaten. In Österreich, Italien, Griechenland und der Russischen Föderation gilt allerdings nur eine beschränkte Anzahl der CEMT-Genehmigungen.

Die Genehmigung berechtigt weder zu Binnenverkehr in einem CEMT-Mitgliedstaat noch zu Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat der CEMT und einem Nicht-Mitgliedstaat.

Die CEMT-Genehmigung kann als Jahres- oder Kurzzeitgenehmigung bzw. für den Umzugsverkehr als CEMT-Umzugsgenehmigung erteilt werden. CEMT-Jahresgenehmigungen werden in Deutschland in der Regel nur noch erteilt, wenn Fahrzeuge eingesetzt werden, die mindestens dem „EURO IV sicher“ Standard der CEMT entsprechen.

Weitere Informationen erteilt das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) als zuständige Behörde (Postfach 19 01 80, 50498 Köln, Telefon 0221 5776-0, Fax 0221 5776-1777, poststelle@bag.bund.de).

In der Bundesrepublik Deutschland gilt wie in vielen anderen europäischen Staaten seit 1956 ein generelles Sonn- und Feiertagsfahrverbot gem. § 30 StVO für schwere Nutzfahrzeuge. Für solche Fahrzeuge regelt die Ferienreiseverordnung (FerReiseV) zudem ein Fahrverbot während der Monate Juli und August auf bestimmten Autobahnen und stark befahrenen Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften.

Bei gewerblichen und privaten Güterbeförderungen für Lkw über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zGG) und Lkw mit Anhänger (ab 2,8 t zGG des Zugfahrzeugs) gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot von 0 Uhr bis 22 Uhr sowie zusätzlich an allen Samstagen vom 01. Juli bis 31. August von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf bestimmten Autobahnen und stark befahrenen Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften.

ACHTUNG: Als Lkw werden nach der Rechtsprechung Fahrzeuge verstanden, die nach ihrer Einrichtung und Bauart zur Beförderung von Gütern, die nicht der Funktion des Fahrzeugs dienen, bestimmt sind. Die Gewichtsgrenze, ab der ein Fahrzeug im Sinne des § 30 Absatz 3 der StVO als Lkw gilt, liegt bei 2,8 t zGG. Folglich fallen Fahrzeuge über 2,8 t zGG, sofern sie einen Anhänger zur Güterbeförderung ziehen, unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot.

Nach einstimmigem Beschluss der Verkehrsminister vom 9. Oktober 2007 sind vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot grundsätzlich ausgenommen:

  • Allein fahrende Sattelzugmaschinen,
  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache des zGG beträgt,
  • Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- oder Fernsehübertragungsfahrzeuge),
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Bagger, Autokrane)
  • Einsatzfahrzeuge von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einem zGG bis zu 3,5t geführt werden.

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt weiterhin gem. § 30 Abs. 3 StVO nicht für

  • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  • die Beförderung von
    • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    • leichtverderblichem Obst und Gemüse,
    • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit der Beförderung leicht verderblicher oder frischer Lebensmittel stehen. Ein schriftlicher Nachweis (Lieferschein, Frachtbrief o. ä.) über die Bezeichnung des Gutes sollte mitgeführt werden.
    • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Weitere Ausnahmegenehmigungen werden nur auf Antrag erteilt:

Neben den Bestimmungen gem. § 30 Abs. 3 StVO können bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden auf Antrag Einzelfahr- oder Dauergenehmigungen für den Transport folgender Waren erteilt werden, bei denen grundsätzlich von einer Dringlichkeit im Sinne Ziffer 7 VwV zu § 46 StVO auszugehen ist.:

  • Lebende Tiere,
  • Schnittblumen und lebende Pflanzen,
  • frische, leicht verderbliche Lebensmittel, soweit sie nicht bereits generell freigestellt sind,
  • landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit, sofern sie nicht bereits freigestellt sind,
  • Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen,
  • Fahrten von Oldtimer-Lkw zu Messen, Ausstellungen, Märkten, Volksfesten, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen,
  • Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag,
  • Waren zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen, sofern nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist,
  • Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen,
  • Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Fahrten stehen.

Im Falle einer Dauerausnahmegenehmigung für Güter bzw. Transporte, die nicht grundsätzlich vom Fahrverbot umfasst werden, holt die Verkehrsbehörde eine Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeit und wirtschaftlichen Notwendigkeit bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein. Wichtig ist, dass allein wirtschaftliche Gründe die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung niemals rechtfertigen können.

Ausnahmegenehmigungen für andere Fahrten erfordern eine spezielle Dringlichkeitsprüfung. Diese kann nur dann erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Transports während der Verbotszeit besteht oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde. Zudem muss der Nachweis erbracht werden, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist.

Zuständigkeit

Zuständig sind nach §§ 46, 47 StVO die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder seine Zweigniederlassung hat. Bei grenzüberschreitenden Transporten sind Anträge an die für den Grenzübergang zuständige Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Die Ausnahmegenehmigungspraxis wird restriktiv gehandhabt.

Unternehmen, die Güterkraft- oder Werkverkehr betreiben und Halter eines schweren Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen sind, können eine Förderung sog. zuwendungsfähiger Kosten für betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin beantragen. Die notwendigen Informationen und Antragsunterlagen sind auf der Webseite des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) zugänglich. Auch eine elektronische Antragsstellung ist dort möglich.

Lang-Lkw im streckenbezogenen Regelbetrieb

Das Bundesverkehrsministerium hat am 27. Dezember 2016 eine Änderungsverordnung verkündet, wonach bestimmte Lang-Lkw-Typen seit dem 1. Januar 2017 im unbefristeten streckenbezogenen Regelbetrieb auf Basis des bestehenden Positivnetzes (Meldungen der geeigneten Straßen durch die Länder) fahren können. Das Positivnetz kann – wie in der Vergangenheit auch – vom BMVI aktualisiert und erweitert werden. In Thüringen umfasst das Positivnetz vor allem Teile des Autobahnnetzes und wenige Anschlusstrecken zu Autobahnnahen Industriegebieten.

Die Industrie- und Handelskammern haben den Feldversuch Lang-Lkw von Beginn an unterstützt, weil der Lang-Lkw den Unternehmen den wirtschaftlicheren Transport von Volumengütern ermöglicht. Angesichts der insgesamt positiven Ergebnisse – insbesondere hinsichtlich Kraftstoffverbrauch, Belastung der Infrastruktur, Verlagerungseffekten von der Schiene auf die Straße und Beeinflussung der Verkehrssicherheit – erscheint eine Entfristung der Ausnahme-Verordnung folgerichtig.

Eine Liste mit den neuen Strecken, den BASt-Bericht zum Lang-Lkw und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des BMVI.

Thüringer Verkehrsministerium veröffentlicht Kriterienkatalog zur Zulassung von Strecken

Anträge auf Zulassung neuer Strecken für Lang-Lkw sollen in Thüringen nach einheitlichen Kriterien bewertet werden. Das TMIL macht aber deutlich, dass kein Rechtsanspruch auf Aufnahme neuer Strecken besteht.

Mittels des Kriterienkatalogs des TMIL sollen die Anforderungsvoraussetzungen seitens der Fahrzeughalter und -führer sowie der Eignung der beantragten Zubringerstrecken nach einheitlichen Maßstäben geprüft und bewertet werden.

Für die Antragstellung können sich Unternehmen an die unteren Verkehrsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie ans das Referat Straßen- und Güterverkehr des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft wenden.

Fakten zum Lang-Lkw

Herkömmliche Lkw mit Anhänger dürfen eine Länge von bis zu 18,75 Metern haben. Lang-Lkw können eine Länge von bis zu 25,25 Metern haben. Die Gewichtsbeschränkungen für Lkw bleiben unverändert bestehen. Auch Lang-Lkw dürfen 40 Tonnen Gewicht, bzw. 44 Tonnen im Kombinierten Verkehr nicht überschreiten.

Wesentliche Ergebnisse des Berichts der Bundesanstalt für Straßenwesen sind:

  •   zwei Lang-Lkw-Fahrten ersetzen drei Fahrten mit herkömmlichen Lkw
  •   Effizienzgewinne und Kraftstoffersparnisse zwischen 15 % und 25 %
  •   kein erhöhter Erhaltungsaufwand für die Infrastruktur
  •   keine Verlagerungseffekte von der Schiene auf die Straße

Kriterienkatalog Anforderungsvoraussetzung

Thomas Leser
Thomas Leser
Referent Regionalplanung, Handel & Verkehr

Telefon +49 3681 362-132

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