Umgang mit der Energiepreispauschale

Mit verschiedenen Instrumenten unternimmt die Bundesregierung den Versuch, den in Folge der Invasion Russlands in der Ukraine gestiegenen Lebenshaltungskosten der Bevölkerung zu begegnen. Ein Instrument bildet die Energiepreispauschale, ein Bestandteil des Steuerentlastungsgesetzes 2022, das im Mai 2022 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde. Hierbei wurden Hinweise der IHK-Organisation aufgegriffen, so dass das Verfahren weniger bürokratisch ausfällt, als zuvor geplant.

Die Energiepreispauschale beträgt 300 Euro brutto, d. h. der Auszahlungsbetrag wird durch den persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen und ggf. die Kirchensteuer gemindert. Anspruchsberechtigt sind Erwerbstätige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit. Der Anspruch auf Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022.

Energiepreispauschale für Unternehmer

Unternehmer erhalten die Energiepreispauschale, indem sie ihre Einkommensteuervorauszahlung zum 10. September 2022 um die Energiepreispauschale mindern. Betragen die für den 10. September 2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf 0 Euro. Wer 2022 keine Vorauszahlungen leisten muss oder wer Vorauszahlungen mit weniger als 300 Euro leistet, dem wird die Energiepreispauschale im Zuge der Einkommensteuererklärung 2022 auf die Steuer angerechnet. Für den Unternehmer stellt die Energiepreispauschale eine sonstige Einnahme dar, wobei die Freigrenze von 256 Euro nicht angewendet wird.

Energiepreispauschale für Arbeitnehmer

Im Fall der Auszahlung der Energiepreispauschale an Beschäftigte ist ihr Arbeitgeber die auszahlende Stelle. Der Gesetzgeber legt fest, dass Arbeitnehmer dann die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber erhalten, wenn sie am 1. September 2022

  1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  2. in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.

Die finanziellen Mittel für die Auszahlung der Energiepreispauschale entnimmt der Arbeitgeber aus dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für den Monat August 2022 und überweist lediglich den Differenzbetrag ans Finanzamt. Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt. Das Verfahren ähnelt dem der Erstattung der Vorsteuer. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Die Energiepreispauschale ist sozialversicherungsfrei.

Im Fall von Minijobbern muss sich der Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen, dass die Tätigkeit in seinem Betrieb das erste Dienstverhältnis bildet.

Ausnahmen

Arbeitgeber, die nicht zur Abgabe monatlicher Lohnsteueranmeldungen verpflichtet sind, sondern nur vierteljährlich Lohnsteueranmeldungen ans Finanzamt übermitteln müssen, dürfen die Auszahlung auf Oktober 2022 verschieben. Ist ein Arbeitgeber nur jährlich zur Übermittlung einer Lohnsteueranmeldung verpflichtet, kann er darauf verzichten, die Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer auszubezahlen. Diese erhalten die Energiepauschale nur dann, wenn sie eine Einkommensteuererklärung 2022 abgeben.

Offene Fragen

Folgende Fragen sind für die IHK-Organisation offen. Inzwischen stellt das BMF Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) bereit, die regelmäßig aktualisiert werden.

  • Der Arbeitgeber hat nur Informationen über den Wohnsitz des Arbeitnehmers, aber keine Information über seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Bei einem Wohnsitz im Ausland kann der Arbeitgeber folglich nicht wissen, ob der Arbeitnehmer beschränkt oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Zudem gibt es Fälle, in denen erst am Ende des Jahres final bekannt ist, ob der Arbeitnehmer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Wie ist mit diesen Fällen umzugehen?
  • Fließt die Energiepreispauschale in die Bruttolohnsummen für Gewerbe- und Körperschaftsteuerzerlegung ein?
  • Muss die Energiepreispauschale im Fall von Bescheinigungen, wie z. B. dem Wohngeld angegeben werden, da dieses nach dem steuerpflichtigen Entgelt berechnet wird?
  • Fließt die Energiepreispauschale in das „Berufsgenossenschafts-Brutto“ ein, d. h. ist sie für den Beitrag zur Berufsgenossenschaft heranzuziehen, da dieser aus dem steuerpflichtigen Entgelt berechnet wird?
  • Wird die Energiepreispauschale im Fall von beschäftigten Rentnern in die Hinzuverdienstgrenze eingerechnet?
Dr. Jan Pieter Schulz
Dr. Jan Pieter, Schulz
Referent Volkswirtschaft

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