Neue Wirtschafts-Identifikationsnummer wird ausgerollt
Ab November 2025 teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) allen Unternehmen und Soloselbständigen in Deutschland stufenweise eine eindeutige Wirtschaftsidentifikationsnummer zu. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Das BZSt weist jedoch darauf hin, dass es im Monat November 2024 zu einer längeren Bearbeitungszeit bei der Vergabe der Umsatzsteueridentnummer kommen kann.
Die Wirtschaftsidentifikationsnummer (W-IdNr.) wird allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen. Ziel ist es, die Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander zu vereinfachen. Sie stellt einen wichtigen Schritt zur weiteren Digitalisierung von Verwaltungsverfahren dar.
Die W-IdNr. setzt sich aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern zusammen, wird jedoch zusätzlich um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt. In ihrem Aufbau entspricht sie mithin der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), wobei sie diese nicht ersetzt.
Die W-IdNr. bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen und ändert sich nicht. Dies gilt auch zum Beispiel bei Adress- oder Namensänderungen. Die Identifikationsnummer (IdNr.), Steuernummer und USt-IdNr. bleiben neben der W-IdNr. bestehen.
Roll-out
Zuständig für die Vergabe und Verwaltung der W-IdNr. ist das BZSt. Die Vergabe durch das BZSt erfolgt gestuft.
Stufe 1
Gegenüber Unternehmen, denen bereits vor der Einführung der W-IdNr. eine USt-IdNr. vergeben wurde, erfolgt keine gesonderte Mitteilung der W-IdNr. Falls die Unternehmen bereits eine USt-IdNr. erhalten haben, werden sie ab einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt durch eine auch im Bundessteuerblatt veröffentlichte öffentliche Mitteilung darüber informiert, dass die USt-IdNr. zugleich als W-IdNr. zu verwenden ist.
Stufe 2
Unternehmen, die bislang noch keine USt-IdNr. besitzen, jedoch umsatzsteuerlich erfasst oder als Kleinunternehmer registriert sind, wird die W-IdNr. voraussichtlich ab November 2024 im Wege einer elektronischen Mitteilung zugewiesen. Erforderlich ist, dass die Unternehmen über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen. Haben Unternehmen ihrem steuerlichen Berater eine Bekanntgabevollmacht erteilt, erfolgt die Mitteilung an diesen.
Stufe 3
Bei allen anderen wirtschaftlich Tätigen erfolgt die elektronische Zuteilung der W-IdNr. voraussichtlich ab dem 3. Quartal 2025 und soll im Jahr 2026 abgeschlossen werden.
Auswirkungen auf Umsatzsteuer-Binnenmarkt-Kontrollverfahren
Für den Vergabeprozess der W-IdNr. werden neben den Steuerkonten der Finanzämter die beim BZSt zur USt-IdNr. gespeicherten Unternehmensdaten zur Verfügung gestellt. Aus technischen Gründen können Unternehmensdaten für einen kurzen Zeitraum nicht aktualisiert werden. Dies hat Auswirkungen auf die Vergabe der USt-IdNr. Es kann daher im Monat November 2024 zu einer längeren Bearbeitungszeit bei der Vergabe der USt-IdNr. kommen, insbesondere bei Anträgen auf Vergabe der USt-IdNr. für Organgesellschaften. Das BZSt empfiehlt daher, soweit möglich, Anträge auf Vergabe der USt-IdNr. frühzeitig zu stellen.
Das BZSt hat ein umfangreiches Informationsangebot auf seiner Webseite eingestellt.
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