Ausbildungsnachweis
Führen des Berichtsheftes
Im Berufsbildungsgesetz (§ 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG) ist vorgeschrieben, dass Auszubildende einen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) führen müssen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. Der Ausbildende beziehungsweise Ausbilder hat den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
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