Allgemeine Informationen und Formulare

Sollten Sie Ihr Zeugnis verloren haben, stellen wir Ihnen gern gegen eine Gebühr von 12,00 € eine Zweitschrift aus. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir erst nach Zahlungseingang Ihre Zweitschrift an Sie versenden können. Selbstverständlich können Sie Ihre Zweitschrift auch in unserem Haus abholen und bar begleichen. Hier bitten wir um vorherige telefonische Terminvereinbarung.

Antrag auf Zweitausstellung eines Zeugnisses

 

 

Auszubildende, die die Aufnahme der Berufsschulnote auf ihr IHK-Zeugnis wünschen, können hier den entsprechenden Antrag herunterladen. Der Antrag ist mit den Angaben des Auszubildenden zu versehen und an die entsprechende Berufsschule, mit der Bitte um Eintragung und Autorisierung, weiterzuleiten. Es ist auch möglich, einen solchen Antrag klassenweise zu stellen.

Anschließend senden Sie den Antrag an die angegebene Adresse der IHK Südthüringen.

Einzelantrag auf Aufnahme der Berufschulnote

 

Wer schon länger in einem Beruf tätig ist, in diesem aber keinen Abschluss vorweisen kann, hat die Möglichkeit als externer Prüfungsteilnehmer die Prüfung in diesem Beruf abzulegen.

Eine Zuerkennung eines Berufsabschlusses auf Grund langjähriger Tätigkeit ohne das Ablegen einer einschlägigen Prüfung ist gesetzlich nicht möglich.

Wie für reguläre Prüfungsteilnehmer gibt es auch hier Zulassungskriterien. Laut § 45 (2) des Berufsbildungsgesetzes ist zuzulassen, wer „…mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist“. Es gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf oder im Ausland.

Wer also als Externer beispielsweise die Prüfung zum Verkäufer (2-jähriger Beruf) ablegen möchte, muss mindestens 3 Jahre Tätigkeit im Verkauf nachweisen.

Der Nachweis erfolgt mittels schriftlicher Bestätigung der Firma, bei der die Tätigkeit erfolgte oder auch durch Kopien von Arbeitszeugnissen o.ä. Die Nachweise sind dem Antrag auf Zulassung unaufgefordert beizufügen. 

Den notwendigen Antrag finden Sie unten stehend. Folgenden Anmeldefristen gelten:

Für die Sommerprüfung melden Sie sich bitte bis zum 31.01. des laufenden Jahres an.

Für die Winterprüfung melden Sie sich bitte bis zum 31.07. des laufenden Jahres an.

Vorabprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu Externenprüfung

Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung für Externe und Bundeswehrangehörige (§ 45.2+3 BBiG)

 

Das Berufsbildungsgesetz verlangt eine Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse behinderter Menschen in der Ausbildung und bei Prüfungen. Ziel dessen ist, die Einbeziehung behinderter Menschen in das System der Berufsbildung zu fördern und dem verfassungsrechtlichen Teilhabegebot Genüge zu tun (§§ 65 ff. BBiG, § 16 der „Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen“ der Industrie- und Handelskammer Südthüringen.

1. Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?
Antragsberechtigt sind Prüflinge, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate vom typischen Zustand abweicht und somit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

2. Welche Nachteilsausgleiche sind möglich?
Nach dem Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 24. Mai 1985 können Belange behinderter Menschen durch eine besondere Organisation und Gestaltung der Prüfung sowie durch die Zulassung spezieller Hilfen berücksichtigt werden.

Beispiel für eine Besondere Organisation der Prüfung:

  • Einzelprüfung statt Gruppenprüfung bzw. Prüfung in kleinen Gruppen

Beispiele für eine Besondere Gestaltung der Prüfung:

  • Zeitverlängerung pro Prüfungsfach
  • angemessene Pausen zwischen den Prüfungsfächern
  • zusätzliche Erläuterungen der Prüfungsaufgaben bei Hör- und Sprachgeschädigten
  • Nutzung von PC-Technik in der schriftlichen Prüfung

Beispiele für eine Zulassung von speziellen Hilfsmitteln:

  • größere Schriftbilder bei Sehbehinderten
  • Anwesenheit einer Vertrauensperson (z.B. Sozialpädagoge)
  • Benutzung besonders konstruierter Apparaturen oder Geräte
  • Einbeziehen eines „Dolmetschers“ für Gebärdensprache

Ein Verzicht auf Pausenzeiten zwischen den Prüfungsarbeiten ist nicht möglich!

3. Wie ist der Antrag zu stellen?
Für die Beantragung eines Nachteilsausgleiches ist das Formular „Antrag zur Gewährung besonderer Hilfen zum Nachteilsausgleich“ an die IHK Südthüringen zu senden. Mit diesem zusammen sind die Unterlagen einzureichen, anhand derer die IHK Südthüringen das Vorliegen einer Behinderung und die Art der Behinderung nachprüfen kann (siehe hierzu Punkt 5.).

4. Wann ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist rechtzeitig zustellen. Er muss spätestens zusammen mit der Anmeldung zur jeweiligen Prüfung bei der IHK Südthüringen eingereicht werden.

5. Welche Unterlagen sind zusammen mit dem Antrag einzureichen?
Die IHK Südthüringen muss als zuständige Stelle feststellen, ob und in welcher Form ein Nachteilsausgleich erfolgen kann.
Dazu ist eine konkrete fachärztliche/psychologische Bescheinigung erforderlich, aus der sich Art und Schwere der Behinderung ergeben. Hausärztliche Atteste genügen als Nachweis grundsätzlich nicht. Ausnahmsweise werden Stellungnahmen anderer fachkundiger Stellen berücksichtigt, das können z.B. sonderpädagogische Institute oder der Medizinische Dienst der Agenturen für Arbeit sein.
Die Bescheinigung soll in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und neben der Beschreibung der Behinderung auch Möglichkeiten aufzeigen, in welcher Form ein Nachteilsausgleich erfolgen könnte.

6. Wie wird der Antrag bei der IHK Südthüringen bearbeitet?
Bei der Beurteilung des erforderlichen Nachteilsausgleiches werden die Umstände des jeweiligen Einzelfalls gewürdigt. Es werden nur Maßnahmen zugelassen, die behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen, nicht solche, die die Prüfung qualitativ verändern.

7. Erhalten auch Ausländer, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, einen Nachteilsausgleich in der Prüfung?
Die Prüfungssprache ist Deutsch. Probleme mit der deutschen Sprache bei Personen mit Migrationshintergrund sind keine Behinderung im Sinne der oben genannten Gesetze und Vorschriften. Demzufolge ist in diesem Fall kein Nachteilsausgleich möglich. 
Auf Beschluss des Berufsbildungsausschusses der IHK Südthüringen sind seit dem 01.01.2020 nur einsprachige Wörterbüchern („DUDEN“) gestattet. Damit geht einher, dass zweisprachige Wörterbücher nicht mehr verwendet werden dürfen.

8. Sonstiges
Weitere Auskünfte erteilen die Mitarbeiter des Prüfwesens der Abteilung Aus- und Weiterbildung der Industrie- und Handelskammer Südthüringen.

Antrag Nachteilsausgleich

Die Prüfungsleistungen sind folgendermaßen zu bewerten:

Eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistungunter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut
Eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistungunter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entsprichtunter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sindunter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sindunter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend

 

Die Arbeitsaufgabe besteht aus einer vom Prüfungsausschuss entwickelten berufstypischen Aufgabe, bei der im Gegensatz zur Arbeitsprobe und zum Prüfungsprodukt/ Prüfungsstück auch die prozessrelevanten Kompetenzen bewertet werden. Darüber hinaus können ebenfalls Arbeitsergebnisse und/ oder Arbeits-/ Vorgehensweisen bewertet werden. Grundlage der Bewertung sind die Instrumente Situatives Fachgespräch, Präsentation und/ oder Schriftliche Aufgaben. Es ist zusätzlich möglich, eine Dokumentation, praxisbezogene Unterlagen, eine Beobachtung der Durchführung und die Inaugenscheinnahme des Arbeitsergebnisses in die Bewertung mit einzubeziehen. Sofern die Dokumentation Teil des berufstypischen Arbeitsergebnisses ist, kann eine eigenständige Bewertung erfolgen.
Die Arbeitsaufgabe ist kein eigenständiges Prüfungsinstrument, da zu ihrer Bewertung in der Regel mehrere Prüfungsinstrumente festgelegt werden!

Der Prüfling soll eine berufstypische Arbeit durchführen. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine Dienstleistung oder eine Instandhaltung handeln. Der Prüfungsausschuss bewertet die Arbeits-/ Vorgehensweise und das Arbeitsergebnis. Die Durchführung der Arbeitsprobe erfolgt in Anwesenheit des Prüfungsausschusses.

Bei der Betrieblichen Aufgabe ergibt sich die Aufgabenstellung aus im Ausbildungsbetrieb anfallende Arbeiten, deren Ausführung beobachtet oder deren Ergebnis vom Prüfungsausschuss in Augenschein genommen wird. Da grundsätzlich jeder Prüfungsteilnehmer eine eigene Aufgabe zu bewältigen hat, gibt es keine einheitlichen Bewertungskriterien.

Der Betriebliche Auftrag besteht aus einer im Ausbildungsbetrieb anfallenden realen berufstypischen Arbeit. Er wird vom Betrieb vorgeschlagen und muss vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. Durchgeführt wird der Betriebliche Auftrag im Betrieb bzw. beim Kunden selbst. Bewertet werden die prozessrelevanten Kompetenzen, Arbeitsergebnisse und/oder Arbeits-/ Vorgehensweisen. Grundlage der Bewertung sind die Instrumente Auftragsbezogenes Fachgespräch, Präsentation und/oder Schriftliche Aufgaben. Es ist zusätzlich möglich, eine Dokumentation, praxisbezogene Unterlagen und die Inaugenscheinnahme des Arbeitsergebnisses in die Bewertung mit einzubeziehen. Sofern die Dokumentation Teil des berufstypischen Arbeitsergebnisses ist, kann eine eigenständige Bewertung erfolgen.
Der betriebliche Auftrag ist kein eigenständiges Prüfungsinstrument, da zu seiner Bewertung in der Regel mehrere Prüfungsinstrumente festgelegt werden!

In einem Fachgespräch werden Fachfragen und fachliche Sachverhalte erörtert; es werden u.a. Probleme, Lösungen oder Vorgehensweisen diskutiert.
Folgende spezifische Ausprägungen werden unterschieden:


Fallbezogenes Fachgespräch

Das Fallbezogene Fachgespräch wird ausgehend von einer vom Prüfling durchgeführten oder vom Prüfungsausschuss vorgegebenen praxisbezogenen Aufgabe geführt. Dabei kann dem Prüfling die Möglichkeit gegeben werden, sich anhand von Unterlagen vorzubereiten und diese während des Gesprächs zu nutzen. Es werden Fachfragen, fachliche Sachverhalte und Vorgehensweisen sowie Probleme und Lösungen erörtert. Es sind eigene Prüfungsanforderungen zu formulieren. Das Fallbezogene Fachgespräch erhält daher eine eigene Gewichtung. Bewertet werden

  • Verständnis für Hintergründe und Zusammenhänge,
  • methodisches Vorgehen und Lösungswege und/oder
  • kommunikative Fähigkeiten


Auftragsbezogenes Fachgespräch

Das Auftragsbezogene Fachgespräch bezieht sich auf einen durchgeführten Betriebliche n Auftrag, ein erstelltes Prüfungsprodukt/Prüfungsstück , eine durchgeführte Arbeitsprobe oder Arbeitsaufgabe und unterstützt deren Bewertung; es hat keine eigenen Prüfungsanforderungen und erhält deshalb auch keine gesonderte Gewichtung. Es werden Vorgehensweisen, Probleme und Lösungen sowie damit zusammenhängende Sachverhalte und Fachfragen erörtert. Bewertet werden

  • methodisches Vorgehen und Lösungswege und/oder
  • Verständnis für Hintergründe und Zusammenhänge


Situatives Fachgespräch

Das Situative Fachgespräch bezieht sich auf Situationen während der Durchführung einer Arbeitsaufgabe oder einer Arbeitsprobe und unterstützt deren Bewertung; es hat keine eigenen Prüfungsanforderungen und erhält daher auch keine gesonderte Gewichtung. Es werden Fachfragen, fachliche Sachverhalte und Vorgehensweisen sowie Probleme und Lösungen erörtert. Es findet während der Durchführung der Arbeitsaufgabe oder Arbeitsprobe statt; es kann in mehreren Gesprächsphasen durchgeführt werden. Bewertet werden

  • methodisches Vorgehen und Lösungswege und/oder
  • Verständnis für Hintergründe und Zusammenhänge.

Gesprächssimulation

Die Gesprächssimulation ist ein mündliches Rollenspiel. Der Prüfling agiert dabei in seiner künftigen beruflichen Funktion, während in der Regel ein Prüfer/eine Prüferin oder eine dritte Person die Rolle des Gesprächspartners übernimmt. Dies kann ein inner - oder außerbetrieblicher Kunde, ein Gast, ein Mitarbeiter u. ä. sein. Dabei kann dem Prüfling die Möglichkeit gegeben werden, sich anhand von Unterlagen vorzubereiten und diese während des Gesprächs zu nutzen. Es sind eigene Prüfungsanforderungen zu formulieren; die Gesprächssimulation erhält daher eine eigene Gewichtung. Bewertet werden

  • Verständnis für Hintergründe und Zusammenhänge,
  • methodisches Vorgehen und Lösungswege,
  • kommunikative Fähigkeiten sowie
  • Kundenorientierung

Ganzheitliche Aufgabe I
Der Schwerpunkt der ganzheitlichen Aufgabe I liegt auf den profilprägenden Fachqualifikationen. Es werden offene Fallaufgaben formuliert. Anhand der Darstellung eines Geschäftsprozesses bzw. einer Situationsbeschreibung, in dem eine für den Beruf typische oder charakteristische Anforderungssituation beschrieben wird, sollen mehrere, sich anschließende Handlungsschritte bearbeitet werden. 
Bei der Lösung der Aufgaben soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sein fachliches Wissen sachgerecht und zielorientiert einzusetzen.

Ganzheitliche Aufgabe II
Die Kernqualifikationen bilden den inhaltlichen Schwerpunkt der Ganzheitlichen Aufgabe II: 
Die Aufgabenstellungen sollten derart gestaltet sein, dass die in der Aufgabenstellung gegebene Rahmensituation den Prüfling in ein leicht nachvollziehbares Szenario führt. Dabei ist es erforderlich, die Rolle des Prüflings wie auch die fachlichen Gegebenheiten und Anforderungen an ihn in allgemeinverständlicher Weise darzulegen.
Inhaltlich soll die Rahmensituation bzw. die Aufgabenstellung der gegebenen Prüfungssituation eine charakteristische und typische Anforderung an den Ausbildungsberuf beschreiben, d.h. es sollen realitätsnahe Geschäftsprozesse abgearbeitet werden.

Wer in der schriftlichen Prüfung in einem oder mehreren Fächern nicht bestanden (unter 50 Punkten) hat, erhält die Möglichkeit, diese Leistungen durch eine mündliche Ergänzungsprüfung zu verbessern und somit in eine positives Ergebnis umzuwandeln. Die Regelung, wann eine solche mündliche Ergänzungsprüfung abgelegt werden darf, ist in jedem Beruf unterschiedlich und der jeweiligen Ausbildungsordnung zu entnehmen.

In der Ergänzungsprüfung werden in 15 bis 20 Minuten mündliche Fragen rund um das nicht bestandene Fach gestellt. Einen direkten Bezug auf die Fragen der schriftlichen Prüfung gibt es nicht.

Der Prüfungsteilnehmer, der die Möglichkeit der mündlichen Ergänzungsprüfung nutzen kann, wird in der Regel schriftlich informiert und kann sich dann entscheiden, ob er eine solche Prüfung wahrnehmen möchte. Lehnt er dies ab, gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden und der Teilnehmer kann die Prüfung im nächsten Prüfungszyklus wiederholen.

Der Prüfling stellt ggf. unter Nutzung von Hilfsmitteln, entweder auf Grundlage eines zuvor durchgeführten Betrieblichen Auftrags, eines Prüfungsprodukts/Prüfungsstücks oder einer Arbeitsaufgabe, einen berufstypischen Sachverhalt und berufliche Zusammenhänge dar und beantwortet darauf bezogene Fragen. Die Präsentation hat keine eigenen Prüfungsanforderungen und erhält daher auch keine eigene Gewichtung. Bewertet werden

  • methodisches Vorgehen,
  • kommunikative Fähigkeiten und
  • die Form der Darstellung.

Projektarbeiten werden als Hausarbeiten vergeben, die in einem klar begrenzten zeitlichen Rahmen eigenständig zu bearbeiten sind. Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und soll Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. In der Projektarbeit ist nachzuweisen, dass der Prüfungsteilnehmer komplexe, praxisorientierte Aufgaben und Problemstellungen erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann.
In einigen Berufen muss die Projektarbeit in einem Gespräch mit Präsentation verteidigt werden.

Durch die Projektarbeit und deren Dokumentation soll der Prüfling belegen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und kundengerecht umsetzen kann. In der Praxis gehören Dokumentationen in der Regel zum Arbeitsalltag. Durch die Dokumentation der Projektarbeit soll der Prüfling belegen, dass er in der Lage ist, Sachverhalte kunden- und fachgerecht anzufertigen und ggf. mit praxisbezogenen Unterlagen zu belegen. 
Dabei wird nicht die Projektarbeit vom Prüfungsausschuss beurteilt; die Prüfungsleistung wird ausschließlich über die praxisgerechte Dokumentation bewertet. 
Wichtig: Für die Beurteilung ist nicht ausschlaggebend, ob z.B. ein Programm nach Abschluss "lauffähig" ist, sondern nur der Arbeitsprozess an sich. In der Regel wird von der zuständigen Stelle der Umfang der Dokumentation vorgegeben. Bei Bedarf sind der Dokumentation in einem Anhang praxisbezogene Dokumente und Unterlagen beizufügen. 
Übrigens: Eine verspätete Abgabe der Dokumentation kann als "nicht erbrachte Prüfungsleistung" bewertet werden.

Der Prüfling erhält die Aufgabe, ein berufsspezifisches Produkt zu fertigen. Beispiele für ein solches Prüfungsprodukt/ Prüfungsstück sind ein Metall- oder Holzerzeugnis, ein Computerprogramm, ein Marketingkonzept, eine technische Zeichnung, ein Blumenstrauß etc. Zu bewerten ist das Arbeitsergebnis. Während des Arbeitsprozesses kontrolliert eine Aufsichtsperson, ob der Prüfling selbstständig arbeitet und keine unzulässigen Hilfsmittel verwendet. Die Aufsichtsperson muss nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

Für die praktischen Prüfungen in den gewerblich-technische Berufe finden Sie die Materialbereitstellungslisten sowie die Bereitstellungslisten für die Prüfungsstandorte auf den Seiten der PAL.

Auch die Berufe- und Prüfungsübersichten können Sie auf dieser Seite einsehen.

Bitte klicken Sie hier.

Ab 01.09.2022 ist die vom Berufsbildungsausschuss der IHK Südthüringen verabschiedete Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in Kraft getreten.

Prüfungsordnung für die Abschluss- und Umschulungsprüfungen

Die Prüfungsstatistik ermöglicht Ihnen einen Vergleich der Prüfungsergebnisse mit den bundesweiten bzw. Thüringer Ergebnissen im jeweiligen Ausbildungsberuf.

Die Industrie- und Handelskammer Südthüringen ist auf Grund urheberrechtlicher Bestimmungen nicht befugt, alte Prüfungsaufgaben zur Ausgabe an Betriebe bzw. Prüflinge zur Verfügung zu stellen. Diese können über folgende Verlage bezogen werden:

 

Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung zur Verbesserung der Noten ist nicht möglich.
Bei nicht bestandener Abschlussprüfung können Auszubildende bei Ihrem Ausbildungsbetrieb beantragen (auch in mündlicher Form), dass das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert wird, höchstens jedoch ein Jahr.

Die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung ist allerdings nicht davon abhängig, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Jeder Auszubildende kann sich auch privat zur Wiederholungsprüfung anmelden, muss dann allerdings die Gebühren für die Wiederholungsprüfung selbst tragen.
Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.

Wurde auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, gibt es keine weitere Möglichkeit, den Abschluss in dem jeweiligen Beruf zu erlangen.
Zeitliche Beschränkungen gibt es für das Ablegen der Wiederholungsprüfung nicht. Bereits bestandene Prüfungsleistungen (mindestens 50 Punkte) können nur 2 Jahre „mitgenommen“ werden.

Antrag zur Wiederholungsprüfung/Nachprüfung

Am Ende der Ausbildung gilt es für jeden Auszubildenden, eine Abschlussprüfung zu absolvieren, manche Abschlussprüfung auch in gestreckter Form.  Die Industrie- und Handelskammer (IHK) hat hier die Pflicht bei jedem einzelnen Auszubildenden zu prüfen, ob dieser zu der jeweiligen Abschlussprüfung zugelassen werden kann. Dafür gibt es festgelegte, im Berufsbildungsgesetz (BBiG) verankerte Kriterien (§43), bei Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung, z.B. Kaufmann im Einzelhandel, greift eine Sonderregelung (§44 BBiG).

Folgende Kriterien sind zu prüfen:

  1. Der Berufsausbildungsvertrag muss im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse der IHK eingetragen sein.
  2. Der Auszubildende muss die Zwischenprüfung abgelegt sowie einen schriftlichen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) geführt haben. Bei Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung, z.B. Kaufmann im Einzelhandel, entfällt der Passus der Zwischenprüfung.
  3. Kann ein Ausbildungsnachweis zur Abschlussprüfung nicht vorgelegt werden, kann eine Nichtzulassung die Konsequenz sein. Dies ist auch rückwirkend noch möglich.
  4. Der Auszubildende muss die Ausbildungszeit zurückgelegt haben. Und zwar nicht durch bloßen Zeitablauf, sondern durch tatsächliche Anwesenheit. Bei längeren Fehlzeiten kann die Ausbildungszeit nicht „zurückgelegt“ sein. Maßgeblich bei der Prüfung der Zulassung ist hier, ob die Fehlzeiten das Erreichen des Ausbildungsziels beeinträchtigen. Die IHK Suhl wird nach Kenntniserlangung von größeren Fehlzeiten eines Auszubildenden diesem und seinem Ausbildungsbetrieb die Möglichkeit einräumen, nachzuweisen, dass er die fehlenden Ausbildungsinhalte nachgeholt hat. Die Handreichung für Ausbildungsbetriebe zum Thema Fehlzeiten finden Sie hier.

Da die IHK entscheiden muss, ohne den einzelnen Auszubildenden zu kennen, muss sie sich auf die Aussagen der Auszubildenden und der Ausbildungsfirma verlassen. In der Anmeldung zur Abschlussprüfung werden daher die Angaben zu den zuvor genanten Zulassungskriterien abgefragt. Der Auszubildende und die Ausbildungsfirma bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass die Zulassungskriterien erfüllt sind. Sollten dies nicht der Fall sein, ist die Kammer umgehend zu informieren.

Die Entscheidung der Zulassung zur Abschlussprüfung obliegt zunächst der IHK. Sollte diese zu dem Entschluss kommen, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind, entscheidet laut Prüfungsordnung der jeweils zuständige Prüfungsausschuss.

Vorzeitige Zulassung

Eine Abschlussprüfung kann vorzeitig abgelegt werden, wenn dies die schulischen und praktischen Leistungen des Auszubildenden zulassen  (§45 (1) BBiG). In der Regel geht es dabei um ein halbes Jahr, um das sich die Ausbildungszeit somit verkürzt. 

Der Ausbildungsvertrag wird in diesem Fall erst einmal nicht berührt. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung endet dann der Vertrag vorzeitig mit dem Tag der letzten bestandenen Prüfung bzw. mit dem Tag der Ergebnisfeststellung. Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, setzt sich der Vertrag einfach regulär fort.

Gemäß der Empfehlung des Hauptaussschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung (veröfffentlicht im BAnz AT 05.08.2021 S1) sind folgende Kriterien für eine vorzeitige Zulassung zu erfüllen:

"(1) Eine vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn der Auszubildende sowohl in der Praxis (Betrieb) als auch in der Berufsschule (Durchschnittsnote aller prüfungsrelevanten Fächer oder Lernfelder) überdurchschnittliche Leistungen nachweist.

(2) Überdurchschnittliche Leistungen liegen in der Regel vor, wenn das letzte Zeugnis der Berufsschule in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern einen Notendurchschnitt besser als 2,49 enthält."

Nachzuweisen ist dies anhand von Zeugnissen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 4 Monate sein dürfen. Ist dies der Fall, muss ein aktueller, von der Berufsschule bestätigter Notenspiegel eingereicht werden. Weiterhin muss der Ausbildungsbetrieb dem Antrag zur vorzeitigen Zulassung mit Stempel und Unterschrift zustimmen.

Anträge zur vorzeitigen Zulassung müssen für die Sommerprüfung zwischen 01.12. des Vorjahres und  31.01. des Prüfungsjahres und für die Winterprüfung zwischen 01.06. und 31.07. des Prüfungsjahres eingereicht werden.

Marcella Frischmuth
Sachbearbeiterin Prüfwesen

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AEVO (Ausbildereignungs-Verordnung) Prüfung Abschlussprüfung 1. und 2. Wiederholung Abschlussprüfung (Ausbildung) Zwischenprüfung (Ausbildung) Ausbildungsprüfung Zeugnisausstellung Prüfwesen Prüfersitzungen Digitale Prüfungsanmeldung Prüfereinsatz Prüfungsordnung Ausbildungs- und Umschulungsprüfungen Einsichtnahmen in Prüfungsunterlagen Fehlzeiten (Ausbildung) Mündliche Ergänzungsprüfung Organisation Amtshilfen (Ausbildung) Prüferberufung Prüfergewinnung Vorzeitige Zulassung Abschlussprüfung - Antrag (Ausbildung) Zweitschrift Zeugnis - Antrag Ausstellung Prüfung Büromanagement (Ausbildung) Prüfung IT-Berufe (Ausbildung) Prüfung Teilqualifikation/Nachqualifikation (Ausbildung) Prüfung Banken (Ausbildung) Prüfung Handel (Ausbildung) Berufsschulnote auf Zeugnis - Antrag (Ausbildung) Antrag gesonderte Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich) Berichtsheft (Ausbildung) Ergebnisfeststellung Prüfung Externenprüfung (Ausbildung) Organisation und Koordination Prüfungsaufgabenerstellung
Martina Katzenberger
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Michaela Kuhne
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Anja Padelat
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Schularbeit Berufsorientierung
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Ulrike Szelinsky
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Fortbildungsprüfungen Weiterbildungsprüfungen Abschlussprüfung (Ausbildung) Zwischenprüfung (Ausbildung) Prüfung Chemie, Physik, Biologie Antrag gesonderte Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich) Berichtsheft (Ausbildung) Berufsschulnote auf Zeugnis - Antrag (Ausbildung) Einsichtnahmen in Prüfungsunterlagen Ergebnisfeststellung Prüfung Externenprüfung (Ausbildung) Fehlzeiten (Ausbildung) Mündliche Ergänzungsprüfung Organisation Amtshilfen (Ausbildung) Organisation und Koordination Prüfungsaufgabenerstellung Prüferberufung Prüferentschädigung Prüfergewinnung Prüfersitzungen Prüfung behinderter Menschen §66 (Ausbildung) Prüfungsaufgaben, -materialien Bestellung Prüfungsgebühren Prüfungsunterlagen Archivierung Prüfwesen Urkunde - Ausstellung Antrag (Ausbildung) Vorzeitige Zulassung Abschlussprüfung - Antrag (Ausbildung) Widerspruchsbearbeitung Prüfung Zeugnisausstellung Zweitschrift Zeugnis - Antrag Ausstellung Beratung Erfüllung Zulassungskriterien zur Prüfung (Fortbildung) Bestätigung Zulassung Aufstiegs-BAföG - Antrag (Fortbildung) Prüfung Handel (Ausbildung) Prüfung mündlich/schriftlich (Fortbildung) Schmuckurkunde - Ausstellung Antrag (Fortbildung) Zulassung zur Fortbildungsprüfung AEVO (Ausbildereignungs-Verordnung) Prüfung Digitale Prüfungsanmeldung Prüferabrechnung Prüfereinsatz Prüferschulung Prüfungsordnung Ausbildungs- und Umschulungsprüfungen